{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-05-18","aktenzeichen":"5 StR 148/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 148/15\n\nvom\n18. Mai 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nzu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Dezember 2014 werden nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Delikten nach dem Waffen- und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Betäubungsmittelbesitz eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.\nFerner hat es eine Verfalls- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die\ngegen das Urteil gerichteten und auf die Rüge der Verletzung formellen (nur\nAngeklagter K. ) sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n2 1. Das Landgericht hat den Schuldspruch beweiswürdigend unter anderem darauf gestützt, dass in der „Cannabisplantage“, in dem dem Angeklagten\nK. zugeordneten und durch eine scharfe Schusswaffe gesicherten Drogenversteck sowie in der Wohnung des Angeklagten H. festgestellte DNA-Spuren nach in der Hauptverhandlung verlesenen DNA-Gutachten mit „an Si-\n\ncherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vom Angeklagten K. herrühren\n(UA S. 16, 17 und 23). Gleiches gilt für Spuren des – zu seiner Beteiligung an\nder Aufzucht der Pflanzen freilich geständigen – Angeklagten H. (UA S. 11,\n14). Damit hat die Strafkammer den Darlegungserfordernissen nicht genügt, die\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für DNA-Vergleichsgutachten grundsätzlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013\n– 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217; Beschluss vom 16. April 2013\n– 3 StR 67/13, StV 2014, 587 Rn. 6 f.; Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13,\nBGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6).\n\n3 Indessen ist vorliegend eine Vielzahl weiterer sehr gewichtiger Beweisanzeichen vorhanden, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen (unter\nanderem Teilgeständnis des Angeklagten H. , Fingerabdruckspuren beider\nAngeklagter, Zahlung der Miete und der Stromkosten für die „Plantage“ durch\nden Angeklagten K. , räumliche Nähe der „Plantage“ und des Drogenverstecks zu dessen Bungalow, Notizzettel des Angeklagten K. betreffend die\nPflanzenaufzucht und den Umgang mit Waffen, Waffenfund in dessen Bungalow, Auffinden von dem Angeklagten K. zuordenbaren Zigarettenresten in\nder „Plantage“). Unter diesen Vorzeichen sowie im Blick darauf, dass die DNA-Untersuchungen keine Besonderheiten aufwiesen und von keiner Seite substanzielle Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spuren sowie die\nZuverlässigkeit der Begutachtung erhoben wurden, führt der Darlegungsmangel\nhier nicht dazu, dass der nur wertend wiedergegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage des Sachverständigen jeglicher Beweiswert abgesprochen werden\nmuss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 – 1 StR 377/12, BGHR\nStPO § 261 Beweiskraft 6; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013\n– 3 StR 247/12, aaO Rn. 17). Ferner könnte der Senat in Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts mit Rücksicht auf die sonstige Beweislage\n\nein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf dem beanstandeten Mangel\nausschließen.\n\n4 2. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten K. begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Auswertung der Fingerabdruckspuren (UA S. 16) keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1992 – 1 StR 494/92, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 4).\n\n5 3. Das Landgericht hat der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter nicht die Qualität (den Durchschnittsgehalt) des Cannabis, sondern die\n– zutreffend angegebene – Menge an THC zugrunde gelegt (UA S. 40). Diese\nenthält auch ansonsten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-18/5-str-148-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-05-18/5-str-148-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:13.904032+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-05-18/5-str-148-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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