{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-04-29","aktenzeichen":"2 StR 14/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 14/15\nvom\n\n29. April 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n4.\n\nwegen Freiheitsberaubung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Eschelbach,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nRichter am Bundesgerichtshof\nZeng,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\n\nRichterin am Amtsgericht\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten S. ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten G. ,\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten K. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 3. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung in Tateinheit\nmit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des\nGeschädigten D. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Den Angeklagten ist mit der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, den Geschädigten D. am 21. August 2013 in einer Wohnung\nin K. -N. in der Annahme, er habe sie an die Polizei wegen mehrerer vorangegangener Diebstähle von Navigationsgeräten aus Kraftfahrzeugen \"verraten\", zur Rede gestellt zu haben. Da der Geschädigte einen solchen \"Verrat\"\nabgestritten habe, sei er zunächst von dem Angeklagten M. mit der\n\nFaust ins Gesicht geschlagen worden. Die Angeklagten hätten sodann den am\nBoden liegenden Geschädigten mit beschuhten Füßen gegen die Wirbelsäule\nund den Kopf getreten, so dass er u.a. multiple Prellungen, Schürfungen und\neine Lungenquetschung erlitten habe. Danach hätten die Angeklagten\nM. und G. den Geschädigten im Badezimmer der Wohnung mit Kabelbindern gefesselt, mit einem Handtuch geknebelt und unter Vorhalt eines\nMessers die Konsequenzen eines weiteren \"Abstreitens\" deutlich gemacht. Da\nder Geschädigte weiterhin eine Zusammenarbeit mit der Polizei abgestritten\nhabe, hätten die Angeklagten zunächst versucht, mit dem Messer die Hälfte des\nkleinen Fingers des Geschädigten abzuschneiden. Nachdem ihnen das nicht\ngelungen sei, hätten sie sodann mit einem Bolzenschneider den Fingerknochen\ndurchtrennt und die abgeschnittene Hälfte des Fingers in der Toilette entsorgt.\nNachdem der Geschädigte die Blutung gestoppt habe, sei er angewiesen worden, den Angeklagten S. bei einem Ladendiebstahl zu begleiten; diese Gelegenheit habe der Geschädigte zur Flucht genutzt.\n\n3 2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 a) Im Sommer 2013 mietete der Angeklagte G. über ein Internet-Portal eine teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung in einem Haus in K. -N.\nzur Untermiete an. Die Wohnung diente in der Folgezeit auch den Angeklagten\nS. , M. und K. und dem späteren Tatopfer D.\nals Unterkunft.\n\n5 Aufgrund eines Verdachts, die Angeklagten und der Geschädigte könnten - ggf. zusammen mit weiteren Mittätern - Diebstähle aus hochwertigen Kraftfahrzeugen begehen, erfolgten verschiedene Observationsmaßnahmen der Polizei, in deren Verlauf Lichtbilder aller vier Angeklagten, des Geschädigten und\n\neiner weiteren Person angefertigt wurden, die sie - mit Ausnahme des D. -\njeweils an einem Fenster der Wohnung in K. -N. zeigten. Die Angeklagten K. und ein weiterer dort wohnhafter litauischer Staatsangehöriger bemerkten am Abend des 19. August 2013 die Observation.\n\n6 Am Vormittag des 21. August 2013 zwischen 10.00 Uhr und 10.45 Uhr\nwandte sich der an der rechten Hand stark blutende Geschädigte D. in\nK. -N. vor einer Bäckerei hilfesuchend an einen Passanten. Dieser informierte eine Bäckereiangestellte, die ihrerseits einen Krankenwagen rief. D.\nwies zu diesem Zeitpunkt eine stark blutende Amputationswunde am rechten\nkleinen Finger auf, die er mit einem Handtuch verbunden hatte, außerdem multiple Prellungen im Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten; sein\nGesicht war geschwollen und blau unterlaufen. Im Zuge der medizinischen\nErstversorgung im Rettungswagen wurde der kleine Finger verbunden. Dabei\ngab der Geschädigte dem Rettungsassistenten F. auf Befragen teils\ngestikulierend, teils in russischer Sprache sprechend an, \" A. \" zu\nheißen und von vier Personen geschlagen worden zu sein.\n\n7 b) Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, wer\ndie Verletzungen des Geschädigten verursacht habe. Angesichts der \"Konstellation 'Aussage gegen Aussage'\" (UA S. 30) habe es durchgreifende Bedenken\nan der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten D. und dessen\nGlaubwürdigkeit gegeben. Die Aussage des Belastungszeugen sei wegen\n\"massiver Inkonstanzen, Ungereimtheiten und Widersprüche insgesamt nachhaltig erschüttert\" (UA S. 30). Die Strafkammer hat die Aussage des Geschädigten den Feststellungen daher nur insoweit zugrunde zu legen vermocht, \"als\ndiese durch objektive Umstände außerhalb der Aussage selbst gestützt werden.\nDa dies weitgehend und insbesondere das eigentliche Tatgeschehen betreffend\n\nnicht der Fall ist, konnte die Kammer nicht von der Richtigkeit der Angaben des\nZeugen D. ausgehen, soweit diese die Angeklagten im Sinne der Anklage\nbelasten\" (UA S. 31).\n\nII.\n\n8 Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sich die\nihm zugrundeliegende Beweiswürdigung als nicht tragfähig erweist.\n\n9 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht\nin der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter\nbei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten\nTatsachen nicht unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten\ngewürdigt hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung\nhinweggegangen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1998 - 1 StR 416/98,\nNStZ 1999, 153). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt es demnach\nauch, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche\nGewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar\n2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303 und vom 10. August 2011 - 1 StR\n114/11, NStZ 2012, 110, 111).\n\n10 Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.\nDabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer theoretischen Möglichkeit gründen (Senat, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 361/93, BGHR\n\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 22; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR\n585/01, NStZ-RR 2002, 243). Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn eine nach den\nFeststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass\nkonkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 1989 - 2 StR 392/89, BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR\n2005, 147).\n\n11 2. Hieran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n12 a) Bereits im Ausgangspunkt seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Von einer typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet\nwird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18.\nJuni 1997 - 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH, Urteil\nvom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499), ist angesichts hier\nfestgestellter objektiver Beweismittel nicht auszugehen. Durch objektive Beweismittel ist etwa die Feststellung abgesichert, dass die multiplen Prellungen\nim Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten des Geschädigten sowie die Lungenquetschung, die der Geschädigte am Morgen des 21. August\n2013 aufwies, nur durch Dritte zugefügt worden sein konnten; zudem wurden in\ndem Badezimmer der von den vier Angeklagten zur Tatzeit genutzten Wohnung\nin K. -N. zahlreiche Blutspuren des Geschädigten sowie vier durchtrennte\n\nKabelbinder aufgefunden, was auf die Amputation des Fingers im Badezimmer\nschließen lässt.\n\n13 b) Das Urteil lässt zudem nicht erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der\nAngeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei\nnicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa BGH, Urteil vom 21. Mai 2015\n- 4 StR 577/14, juris Rn. 15 mwN). Die Strafkammer hat schon den Blick fehlerhaft dahin verengt, die Aussage des Geschädigten den Feststellungen \"nur insoweit zugrundezulegen, als diese durch objektive Umstände außerhalb der\nAussage selbst gestützt werden\" (UA S. 30 f.). Einzelne, nahezu nur die Aussagekonstanz betreffende Indizien, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten sprechen, werden zwar schematisch benannt und gewürdigt, jedoch ohne sie erkennbar mit allen anderen Umständen gesamtwürdigend zu gewichten.\n\n14 c) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Tritte und Schläge zum\nNachteil des Geschädigten D. durch alle vier Angeklagten sowie das Abschneiden des kleinen Fingers im Mittelglied in der Annahme, der Geschädigte\nhabe die Angeklagten an die Polizei \"verraten\", für nicht mit der erforderlichen\nSicherheit feststellbar gehalten hat, lassen besorgen, dass es von überspannten Anforderungen bei der richterlichen Überzeugungsbildung ausgegangen ist\nund maßgebliche - durch objektive Beweismittel abgesicherte (s. oben lit. a)) -\nGesichtspunkte nicht in den Blick genommen hat.\n\n15 Angesichts zahlreicher weiterer gegen die vier Angeklagten sprechenden\nVerdachtsmomente (Auffinden von \"typische(n) Aufbruchswerkzeug\"; Entdeckung der Observation am 19. August 2013; Auffinden von Kabelbindern;\n\nSchlüssel zur Zimmertür des frisch geputzten Bades steckte \"außen\"; Hilfesuchen des Geschädigten bei einem Passanten am 21. August 2013), hätte eine\nZurechnung der Verletzungen des Geschädigten durch die vier Angeklagten nur\ndann zweifelhaft sein können, wenn ein alternativer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Das Landgericht hat dafür ausreichen lassen,\ndass \"[…] außerhalb der mängelbelasteten Aussage des Zeugen (D. ) […]\nschon nur eine Anwesenheit aller Angeklagter zur Tatzeit und eine Beteiligung\nan den Misshandlungen (nicht) hinreichend sicher (belegt sei)\" (UA S. 43 f.).\nInsbesondere könne \"nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge auch nur\neinen der vier Angeklagten zu Unrecht\" belaste. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei dann \"zugunsten eines jeden Angeklagten zu unterstellen, dass\ngerade er von einer Falschbezichtigung betroffen\" sei (UA S. 44). Unter Berücksichtigung einer \"eingeräumten (wenn auch einmaligen) Selbstverletzung\ndes Zeugen D. (könne) […] nicht einmal hinreichend sicher ausgeschlossen\nwerden, dass er sich zumindest die Teilamputation des Fingers auch selbst zugefügt haben könnte\" (UA S. 43).\n\n16 Damit nimmt die Strafkammer jedoch einen für die Angeklagten günstigen Geschehensablauf an, für welchen es nach den Feststellungen keinerlei\nkonkrete Anhaltspunkte gibt. Insbesondere sind keine hinreichenden Umstände\nersichtlich, weshalb der Geschädigte ein Motiv gehabt haben sollte, alle vier\nAngeklagten gemeinsam falsch zu belasten, und sich dabei selbst eine so tiefgreifende Verletzung in Form der Amputation des kleinen Fingers im Mittelglied\nzugefügt haben sollte. Soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass sich der\nGeschädigte D. während seiner Inhaftierung im Jahr 2014 einmal in die Unterarme geritzt hatte, betrifft dies eine grundlegend andere Art und Weise der\n(Selbst-)Verletzung, die mit einer (Selbst-)Amputation eines Körperglieds nicht\nvergleichbar ist. Auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte im Jahr 2008\noder 2009 für einen Monat in einer kinderpsychiatrischen Einrichtung unterge-\n\nbracht war, lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass er sich im August\n2013 in einem ernsten, psychisch zu behandelnden Krankheitszustand befand,\nder Selbstverletzungen solcher Art nahelegte. Die (unterstellte) Selbstamputation des kleinen Fingers im Mittelglied durch den Geschädigten in der Nacht zum\n21. August 2013 in der zusammen mit den Angeklagten genutzten Wohnung in\nK. -N. lässt sich zudem mit den - objektiv durch Dritte - zugefügten Verletzungen am Oberkörper des Geschädigten sowie dessen Lungenquetschung\nebenfalls nicht in Einklang bringen.\n\n17 d) Schließlich kommt hinzu, dass - entgegen den Ausführungen des\nLandgerichts - die Angaben des Geschädigten zum Kern des Tatgeschehens,\nnämlich den Verletzungshandlungen (Tritte und Schläge durch alle vier Angeklagten in der Nacht zum 21. August 2013, Amputation des kleinen Fingers im\nMittelglied durch den Angeklagten G. unter Mitwirkung des Angeklagten\nM. im Badezimmer) konstant sind und nicht nur die Schilderung eines\nTatablaufs in \"ganz groben, konturlosen Zügen\" mit \"Inkonsistenzen und Unzuverlässigkeiten […] Widersprüche(n) und auch offensichtliche(n) Lügen\" (UA\nS. 38) darstellt. In diesem Kontext hätte das Landgericht dann auch in den Blick\nnehmen müssen, ob der Umstand, dass der Geschädigte ein offensichtliches\nMotiv für Lügen und widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Randgeschehens zu seinem illegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter\n\nfremden Namen und einer möglichen Beteiligung an Straftaten hatte, die\nGlaubhaftigkeit seiner Angaben zum Kerntatgeschehen und seine Glaubwürdigkeit überhaupt in Frage stellen kann.\n\nKrehl Eschelbach Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-29/2-str-14-15","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-29/2-str-14-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:07.801540+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-29/2-str-14-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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