{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-04-29","aktenzeichen":"2 StR 106/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 106/15\nvom\n29. April 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer\nGesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine\nnachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung in\nzwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Der Strafausspruch begegnet - wie sich im Einzelnen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts entnehmen lässt - keinen rechtlichen Bedenken.\n\n3 Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit von einer möglichen Gesamtstrafenbildung der verhängten Strafe mit der Strafe aus dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Weimar vom 27. Mai 2014, in das dieses eine Strafe aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Meiningen vom 5. Juni 2013 einbezogen hat,\nabgesehen wurde. Den Urteilsgründen lässt sich - mangels Mitteilung der Tatzeiten zu den jeweiligen Verurteilungen - nicht entnehmen, ob das Landgericht\nhiervon zu Recht abgesehen hat.\n\n4 Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Amtsgericht Weimar seinerseits\nin seiner Entscheidung vom 27. Mai 2014 zu Recht eine Gesamtstrafenbildung\nmit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 5. Juni 2013\nvorgenommen hätte. Dies würde voraussetzen, dass die seiner Aburteilung zugrunde liegende Tat vor dem 5. Juni 2013 begangen worden wäre. Angaben\nhierzu enthält das angefochtene Urteil aber nicht.\n\n5 Wäre die der Verurteilung des Amtsgerichts Weimar vom 27. Mai 2014\nzugrunde liegende Tat hingegen nach dem 5. Juni 2013 begangen worden, wäre die für sie verhängte Strafe nicht mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen, sondern mit der im hiesigen Verfahren erkannten Strafe für\ndie Tat vom 25. Mai 2014 gesamtstrafenfähig.\n\n6 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b\nStPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine\nEntscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.\n\n7 Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen\nTeilerfolg haben wird.\n\nKrehl Eschelbach Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert.\nKrehl\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-29/2-str-106-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-29/2-str-106-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:07.770516+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-29/2-str-106-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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