{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2015-04-28","aktenzeichen":"VI ZR 9/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 9/14\nvom\n\n28. April 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr und die Richterinnen\nDr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015 gegen das Senatsurteil\nvom 11. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.\n\n2 Der Senat ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen\nFeststellungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass der Zedentin von\nihrem Arbeitgeber Informationsmaterial ausgehändigt worden ist, in welchem\nihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dies hat er den Entscheidungsgründen\ndes erstinstanzlichen Urteils entnommen, das sich gerade mit der Frage beschäftigt hat, ob sich aus dem ausgehändigten Informationsmaterial eine Einwilligung herleiten lässt. Dabei hat das Amtsgericht ohne jede Einschränkung zugrunde gelegt, dass den Hostessen, zu denen die Klägerin gehörte, in den Informationsmaterialien verboten worden sei, Interviews zu geben, und dann in\neinem Klammerzusatz lediglich erlaubt worden sei, für Fotos zur Verfügung zu\n\nstehen. Dass der Kläger dies als streitig sehen will, begründet noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat.\n\n3 Die Anhörungsrüge betont, es sei streitig gewesen, ob der Zedentin das\nInformationsmaterial \"ausgehändigt\" bzw. \"übergeben\" worden ist. Das schließt\nnicht aus, dass sie es beim \"Briefing\" zur Kenntnis genommen hat.\n\n4 Letztlich musste der Zedentin - wie im Senatsurteil ausgeführt - sowohl\ndurch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst\nsein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen\nund dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber\ndurchaus erwünscht war. Von Letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Klägerin unter den Umständen des Streit-\n\nfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im\nInteresse des Auftraggebers einverstanden war.\n\nGalke Wellner Stöhr\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.07.2013 - 12 C 383/12 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2013 - 27 S 13/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/vi-zr-9-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/vi-zr-9-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:36.557135+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-28/vi-zr-9-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Zivilsenat","date":"2015-04-28","dockets":["VI ZR 9/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.04.2015 – VI ZR 9/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/vi-zr-9-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015 gegen das Senatsurteil\nvom 11. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:36.557135+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}