{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-04-28","aktenzeichen":"3 StR 647/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 647/14\nvom\n28. April 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 12. August 2014 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat sieht nur Anlass zu folgenden Erörterungen:\n\n2 1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an \"umfassenden Ausgleichsbemühungen\" und einem \"kommunikativen Prozess\" zwischen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des\nAngeklagten nicht gerecht. Danach hat dessen Familie vor der Verhandlung\n500 € an die Geschädigte gezahlt. Weitere Zahlungen sind beabsichtigt. Der\n\nAngeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in\nder Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat\ndie Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben\nnach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden.\nDass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur\nTatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der\nVorschrift nicht entgegen, da diese - anders als § 46a Nr. 2 StGB - keine erhebliche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt\n(BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1\nAusgleich 2).\n\n3 2. Auch die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Der Angeklagte hat durch seine\nAngaben wesentlich zur Feststellung seines Mittäters beigetragen. Dass er dabei zuerst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei von seinem Mittäter mit einer\nWaffe bedroht und zur Tatbegehung gezwungen worden, steht der Anwendung\nder Vorschrift grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April\n2011 - 4 StR 124/11, StV 2011, 534, 535).\n\n4 3. Obwohl das Landgericht die Schadenswiedergutmachung und die zur\nÜberführung des Mitangeklagten führenden Angaben des Angeklagten jeweils\nstrafmildernd berücksichtigt und einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen hat, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass es nach seinem Ermessen (§ 46a Halbsatz 2, § 46b Abs. 2 StGB) die beiden vertypten Milderungsgründe angenommen und sodann angesichts der Mehrzahl von zu Gunsten des Angeklagten\naufgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen auf eine mildere Strafe\nerkannt hätte. Er hält indes die Strafe angesichts des Tatbildes und der beim\n\nOpfer eingetretenen psychischen Folgen für angemessen im Sinne von § 354\nAbs. 1a StPO.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/3-str-647-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/3-str-647-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:08.563832+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-28/3-str-647-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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