{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-04-28","aktenzeichen":"3 StR 628/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 628/14\nvom\n28. April 2015\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nhier: Anhörungsrüge der Verurteilten\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 5. März 2015 wird verworfen.\n\nDie Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnende Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2014 mit Beschluss vom 5. März 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich die Verurteilte mit einem\nauf einer Ablichtung des Senatsbeschlusses verfassten Text, der am 22. April\n2015 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Darin erhebt die Verurteilte\n\"Einspruch\" und \"Widerspruch\" und fragt, wann die der Senatsentscheidung\nvorangegangene Anhörung gewesen sei.\n\n2 Soweit in der Eingabe ein Rechtsmittel zu erblicken ist, ist ein solches\ngegen die rechtskräftige Revisionsentscheidung nicht statthaft.\n\n3 Auch als Anhörungsrüge bleibt die Eingabe ohne Erfolg. Sie ist bereits\nunzulässig, weil die Verurteilte nicht mitgeteilt hat, wann sie Kenntnis von der\nEntscheidung des Senats erlangt hat. Diese ist am 17. März 2015 per Post abgesandt worden. Naheliegend hat die Verurteilte die Wochenfrist zur Einlegung\n\nder Anhörungsrüge (§ 356a Satz 2 StPO) nicht eingehalten. Die Rüge wäre\nauch in der Sache unbegründet, denn die Anhörung ist über den Verteidiger\nder Verurteilten erfolgt; zudem hat der Senat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch\nhat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.\n\n4 Der Senat weist darauf hin, dass die Verurteilte auf weitere Eingaben in\ndieser Sache nicht mehr mit einer Bescheidung durch den Senat rechnen kann.\n\nBecker Pfister Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/3-str-628-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/3-str-628-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:08.533226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-28/3-str-628-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2015-04-28","dockets":["3 StR 628/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.04.2015 – 3 StR 628/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-28/3-str-628-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 5. März 2015 wird verworfen.\n\nDie Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:08.533226+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}