{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-04-23","aktenzeichen":"III ZA 11/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZA 11/15\nvom\n\n23. April 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den\nVizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und\nReiter\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2015\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 26. März 2015 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 21. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die\nRechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts D. und des\nOberlandesgerichts H. mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. April 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 14. April 2015 die\nan dem Beschluss des Senats vom 26. März 2015 beteiligten Richter wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nII.\n\n2 Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet und hätte auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.\n\n3 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Es richtet sich\nunterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 26. März 2015\nbeteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in\nder angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH,\nBeschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN)\noder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder\nzur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014\n- III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April\n2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Der Antragsteller\nbeschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung\nnach unrichtigen Senatsbeschluss und macht einen angeblich daraus folgenden\nVerstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte\nUmstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.\nDie Substanzlosigkeit des Ablehnungsgesuchs wird zudem dadurch bestätigt,\ndass der Antragsteller in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen,\nim Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat. Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand.\n\n4 Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der\nBesetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO;\nBGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).\n\n5 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2015 ist\nunbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde\nliegenden Beratung das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.\n\n6 Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden nur\nunter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO befugt, die hier nicht erfüllt\nsind.\n\n7 Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser\nSache nicht mehr rechnen.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nSeiters Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Dortmund, Entscheidung vom 02.01.2014 - 25 O 298/13 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 23.05.2014 - I-11 W 16/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-23/iii-za-11-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-23/iii-za-11-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:03.039796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-23/iii-za-11-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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