{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-04-20","aktenzeichen":"IV ZB 3/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 3/15\nvom\n\n20. April 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann\nund die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 20. April 2015\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalt s\nfür das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt an der Oder\nvom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nBeschwerdewert: 3.800 €\n\nGründe:\n\n1 1. Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer Zahlungen aus\neiner Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls eines Kraftfahrzeugs. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufungsschrift ließ der Prozessbevollmächtigte des Klägers am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax an das\nLandgericht übermitteln. Das Faxgerät zog den Schriftsatz nach der Behauptung des Klägers allerdings unbemerkt fehlerhaft ein, so dass die\n\ndie Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthaltende Seite dem\nLandgericht erst zwei Tage später mit dem Original der Berufungsschrift\nzuging. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers\nals unzulässig verworfen.\n\n2 Gegen diese Entscheidung hat der Kläger fristgerecht durch einen\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 9. April 2015 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom\n24. März 2015 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe.\n\n3 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der zweiten Instanz hat\nmit Schriftsatz vom 9. April 2015 beantragt, ihn selbst dem Kläger innerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof als\nNotanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen. Zugleich hat er die Rechtsbeschwerde begründet. Zur Begründung des Antrags auf Beiordnung als\nNotanwalt hat er vorgetragen, auf seine - wegen Urlaubs einer Vielzahl\nbeim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte erschwerte - Suche habe sich ein namentlich benannter, beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen, wenn\ndie Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erneut verlängert werde . Dies\nsei an der verweigerten Zustimmung der Beklagten gescheitert. In den\nverbleibenden drei Tagen habe sich trotz Nachfrage bei mehreren, namentlich nicht benannten Kanzleien kein zur Vertretung bereiter, beim\nBundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt gefunden.\n\n4 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet .\n\n5 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem\ndort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2\nZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos e rscheint.\n\n6 a) Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist\nnur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und\nihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und\ngegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar\n2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a; BGH, Beschluss vom\n24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn.2 jeweils m.w.N.).\nHat die Partei, wie hier, zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten\nRechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederl egung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die\nPartei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Da s hat die\nPartei ebenfalls darzulegen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO;\nvom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 jeweils m.w.N.).\n\n7 Daran fehlt es hier. Zu den Gründen der Mandatsniederlegung des\nzunächst mandatierten Rechtsanwalts hat der Kläger nicht vorgetragen.\nAuch seine Anstrengungen, einen anderen zur Vertretung bereiten, beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, hat der Kläger\nnicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Er hat seinen Vortrag,\nauch soweit er einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt namentlich benannt oder Gründe für die Mandatsablehnung vorg e-\n\ntragen hat, nicht belegt. Darüber hinaus fehlt konkreter Vortrag dazu, an\nwelche Rechtsanwälte der Kläger sich vergeblich gewandt hat. Ihm wäre\njedenfalls zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bunde sgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (Senatsbeschluss\nvom 16. Februar 2004 aaO).\n\n8 b) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos,\nweil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung\ndes Klägers in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann e iner Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefu nden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzu ngen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 24. Juni 2014 aaO Rn. 5; vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 9 jeweils m.w.N.). Das hat der Kläger nicht getan.\n\n9 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.\n\nFelsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nAG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 25.03.2014 - 6 C 68/13 -\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 06.01.2015 - 15 S 68/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-20/iv-zb-3-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-20/iv-zb-3-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:38.129168+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-20/iv-zb-3-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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