{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2015-04-02","aktenzeichen":"III ZA 16/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZA 16/14\n\nvom\n\n2. April 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und\nReiter\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche des Klägers vom 2. März 2015 und\n20. März 2015 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen\nden Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 sowie der Antrag auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der\nKläger hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts F.\nvom 9. Juli 2014 - 16 EntV 3/13 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht\n\nzurückgewiesen, da die nach § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO,\n§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auch in Verfahren über Entschädigungsklagen nach\n§ 198 GVG erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Dagegen hat der\nAntragsteller mit Schriftsatz vom 2. März 2015 Gehörsrüge sowie Gegenvorstellung erhoben und hierfür zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Darüber hinaus\nhat er mit Schriftsätzen vom 2. März 2015 und 20. März 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt sowie die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b\nZPO beantragt.\n\nII.\n\n2 Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unbegründet. Dementsprechend kann dem Kläger hierfür\nauch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.\n\n3 1. Das Ablehnungsgesuch (§ 42 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt\nwerden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu\nden Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch\nnachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise\nsubstantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. August 2014\n- III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April\n2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Dies ist bei den\nAblehnungsgesuchen des Klägers offensichtlich nicht der Fall. Sie erschöpfen\n\nsich im Wesentlichen in allgemeinen rechtlichen und pseudo-psychologischen\nBetrachtungen. Soweit der Kläger geltend macht, an dem Beschluss vom 22.\nJanuar 2015 hätten nur zwei Richter, nämlich der Vorsitzende und ein Beisitzer,\nmitgewirkt, übersieht er, dass der Beschluss durch sämtliche darin genannten\nSenatsmitglieder gefasst wurde, wobei es allerdings genügte, dass er nur vom\nSenatsvorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet wurde. Der Vorwurf\ndes Klägers, der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\"kultiviere tiefe Abneigungs- und Abwehrhaltungen\" gegenüber dem Klageverfahren nach §§ 198 ff GVG, ist substanzlos. Aus der zitierten Fundstelle (Festschrift Tolksdorf, S. 549, 552) ergibt sich nichts, was auch nur ansatzweise die\nBesorgnis der Befangenheit begründen könnte.\n\n4 Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in\nder Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss\naaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).\n\n5 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 ist\nunbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zugrunde\nliegenden Beratung das Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.\n\n6 Auf die Gegenvorstellung hat der Senat die Sach- und Rechtslage erneut\nüberprüft. Er sieht keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 17.932,74 € festgesetzt, so dass\ndie Mindestbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht erreicht ist.\n\n7 3. Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO) und die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) nicht vor. Der\nwiederholt gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen\nVersäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht aus den Gründen des Beschlusses vom 22. Januar 2015 ins\nLeere.\n\n8 Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache\nnicht mehr rechnen.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nSeiters Reiter\n\nVorinstanz:\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.07.2014 - 16 EntV 3/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-02/iii-za-16-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-04-02/iii-za-16-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:02.725534+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-04-02/iii-za-16-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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