{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2015-03-26","aktenzeichen":"IX ZR 297/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 297/13\n\nvom\n\n26. März 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 26. März 2015\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Köln vom 11. Dezember 2013 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen\ndie Abweisung der Klage in folgenden Punkten richtet:\n\nSchadensersatz wegen der Zahlung an die B.\nvom 11. April 2000 in Höhe von 18.703,38 €,\nwegen der Zahlung an die D. in Höhe von\n66.297,46 € am 24. Februar 2000 und wegen der Zahlung an die\nR. am 16. März 2000 in Höhe\nvon 2.556,46 €.\n\nDie weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im\nKostenpunkt sowie im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die\nSache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof wird auf\n2.511.615,90 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte war Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.\nGmbH. Der Kläger wurde im März 2009 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten beauftragt. Am 6. November 2011 wurde der Beklagte abberufen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt.\n\n2 Der Kläger wirft dem Beklagten unter Darlegung von Einzelheiten vor,\nmasseschädigende Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern getroffen und Zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet zu haben, die allenfalls nachrangig gesichert und nicht Gegenstand neuer, nach der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens geschlossener Vereinbarungen zwischen dem Beklagten\nund dem jeweiligen Gläubiger waren. Er hat ihn auf Schadensersatz in Höhe\nvon insgesamt 2.427.319,30 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das\nLandgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 5.919,45 € nebst Zinsen\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit welcher er die Zahlung weiterer\n2.334.838,87 € nebst Zinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner\nNichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger hinsichtlich mehrerer seiner An-\n\nsicht nach unberechtigt auf Insolvenzforderungen geleisteter Zahlungen eine\nVerletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\nII.\n\n3 1. Im Umfang von insgesamt 87.557,30 € ist die Revision zuzulassen\nund begründet.\n\n4 a) Am 11. April 2000 zahlte der Beklagte einen Betrag von 18.703,38 €\nan die B. . Dem Tatbestand des Berufungsurteils zufolge hatte der Beklagte am 15. Mai 2000, damit erst nach der Zahlung\nvom 11. April 2000, mit der Gläubigerin vereinbart, die betroffenen Objekte in\nstiller Zwangsverwaltung zu belassen. Als Gegenleistung sollte der Beklagte die\nAnnuitäten in voller Höhe sowie monatlich 3.000 € auf die Rückstände leisten.\nIn den Gründen des Berufungsurteils wird dieser Vorgang nicht mehr behandelt.\nEine Begründung dafür, warum die Klage insoweit abgewiesen worden ist, fehlt.\n\n5 b) Am 24. Februar 2000 zahlte der Beklagte an die D.\neinen Betrag 66.297,46 €. Der Beklagte vereinbarte am 13./17. Juli\n2000, dass die Annuitäten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 weiter gezahlt werden sollten. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung\nGrundlage der Zahlung vom 24. Februar 2000 war. Der Kläger hatte in der Klage und in der Berufungsbegründung jedoch vorgetragen, dass die Zahlung sich\nihrer Tilgungsbestimmung nach auf das vierte Quartal 1999 bezog. Mit diesem\nEinwand befasst sich das Berufungsurteil nicht.\n\n6 c) Am 16. März 2000 leistete der Beklagte an die R.\nZahlungen in Höhe von insgesamt 2.556,46 €. Hierzu verweist\ndas Berufungsurteil auf das Urteil des Landgerichts, welches eine diese Zahlung erfassende und sie rechtfertigende Vereinbarung zwischen dem Beklagten\nund der R. bindend festgestellt habe. Das Landgericht hat jedoch\nnur eine am 21. März 2000 getroffene Vereinbarung festgestellt.\n\n7 2. Soweit die Revision begründet ist, wird das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIII.\n\n8 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, hat\ndie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung\ndes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Rechte auf rechtliches Gehör\n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) und auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 4 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 O 92/12 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 U 2/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-26/ix-zr-297-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-26/ix-zr-297-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:56.185622+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-26/ix-zr-297-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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