{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2015-03-25","aktenzeichen":"5 StR 39/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 39/15\n\nvom\n25. März 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013, soweit es\nihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die\nVerfallsanordnung aufgehoben; diese entfällt.\n\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig\nverzögert wurde.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4\nStPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Verfallsanordnung aufgehoben; die Verfallsanordnung entfällt.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nüber die Gesamtstrafe, über die zu gewährende Kompensation für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung und über die Kosten des Rechtsmittels an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. – unter Freispruch im Übrigen – wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Geldfälschung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht gegen beide Angeklagte\nden Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils 1.200 € angeordnet. Die auf die\nallgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die gegen den Angeklagten M. verhängte Gesamtstrafe hält\nsachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hinsichtlich\nder in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen, noch nicht vollständig\nbezahlten Geldstrafe von 80 Tagesätzen zu je 20 € aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Tiergarten vom 4. Oktober 2012 (Tatzeitraum: Mai bis November 2009) nicht geprüft, ob diese Verurteilung entweder mit dem Urteil des\nAmtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2010 oder mit dem des Amtsgerichts\nTiergarten vom 1. Juni 2011 gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) gewesen wäre.\nBeide Verurteilungen könnten Zäsurwirkung entfalten, wonach eine Einbeziehung der Geldstrafe in die vorliegende Verurteilung nicht möglich wäre. Dies\nnötigt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n3 2. Der gegen die Angeklagten Ö. und M. angeordnete Wertersatzverfall (§§ 73, 73a StGB) von jeweils 1.200 € hat keinen Bestand. Das\nLandgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Angeklagten\n\ndurch Inverkehrbringen des Falschgeldes tatsächlich etwas erlangt haben (§ 73\nAbs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat hebt daher die Verfallsanordnungen auf und\nlässt sie entfallen, weil er angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung der\nStrafkammer ausschließt, dass Verfallsanordnungen tragende Feststellungen\nnoch getroffen werden könnten.\n\n4 3. Hinsichtlich des Angeklagten Ö. ist durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von\nsechs Monaten festzustellen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist blieb der vorbereitete Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2014 an den Generalbundesanwalt zunächst unbearbeitet und ging bei diesem erst am 23. Januar 2015 ein. Entsprechend der\nAntragsbegründung des Generalbundesanwalts reicht die Feststellung der unangemessenen Verfahrensverzögerung vorliegend zu ihrer Kompensation aus.\n\n5 4. Neben der Entscheidung über die Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht bezüglich des Angeklagten M. auch über die zu gewährende Kompensation für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung\n(Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu befinden haben.\n\nSander Schneider König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-25/5-str-39-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-25/5-str-39-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:13.422776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-25/5-str-39-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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