{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-03-24","aktenzeichen":"4 StR 463/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 463/14\n\nvom\n24. März 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. März 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 17. März 2014 wird verworfen.\nJedoch wird in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe\nder Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in\ndiesen Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig ist.\n\n2. Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 17. März 2014 wird verworfen.\nJedoch werden in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten festgesetzt\nund der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte\nin diesen Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig\nist.\n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 23 Fällen, gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei\nFällen, Betruges in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Heh-\n\nlerei und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten\nA. hat es „wegen tateinheitlich begangenen siebenfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges, gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sieben weiteren\nFällen und gewerbsmäßigen Bandendiebstahls in zwei Fällen“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Hiergegen richten sich die Revisionen der\nAngeklagten mit der Sachrüge. Diese führen zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und beim Angeklagten A. zur Nachholung zweier Einzelstrafen.\nIm Übrigen haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten P.\nhin hat keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n3 Dies gilt auch, soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten ersichtlich\ndavon ausgeht, der Schaden sei – abzüglich der in wenigen Fällen in geringer\nHöhe geleisteten Zahlungen – jeweils in Höhe des Wertes der erlangten Gegenstände eingetreten. Denn bei einem Eingehungsbetrug ergibt sich der\nSchaden aus der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Wert der erlangten\nSache und dem Wert der Gegenleistung, die hier schon auf Grund fehlender Leistungswilligkeit als wirtschaftlich wertlos anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 StR 59/13; zum Schaden bei betrügerischen\nMiet- oder Leasingverträgen ferner: BGH, Beschlüsse vom 27. September 2007\n– 5 StR 414/07, wistra 2007, 457; vom 18. Oktober 2011 – 4 StR 346/11, NStZ\n2012, 276).\n\n4 Soweit die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung angelastet hat, er habe „bei Begehung der Taten unter laufender Bewährung“ gestanden (UA S. 88), trifft dies zwar nur teilweise zu, da die\nVollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27. Oktober 2008\nnur bis zum 2. Dezember 2012 zur Bewährung ausgesetzt war. Der Senat\nschließt jedoch aus, dass hierauf die verhängten Einzelstrafen bei den kurz danach begangenen weiteren Taten beruhen, zumal die Angeklagten sich mit dem\nMitangeklagten W. bereits zuvor zu einer Bande sowohl im Sinn des\n§ 263 Abs. 5 als auch des § 244a Abs. 1 StGB zusammengeschlossen hatten.\nFerner begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die\nStrafkammer die in einigen Fällen erfolgten Sicherstellungen und Rückführungen der betrügerisch erlangten Gegenstände nicht ausdrücklich strafmindernd\nberücksichtigt hat. Denn dies beruht ersichtlich darauf, dass die Sicherstellungen erhebliche Zeit später bzw. erst auf deren Transport nach oder in Litauen,\nBulgarien, der Türkei oder im Irak erfolgten, die Rückführungen einen erheblichen Aufwand erforderten und teilweise (aus dem Irak) noch nicht bewirkt\nwerden konnten. Angesichts dieser Besonderheiten musste die Strafkammer\nden Sicherstellungen und Rückführungen keine erhebliche strafmindernde Bedeutung beimessen.\n\n5 Der Senat hat jedoch in den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe den\nSchuldspruch entsprechend der Regelung in § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO von\n„gewerbsmäßigem“ in „schweren Bandendiebstahl“ geändert.\n\n6 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Rechtsmittels des Angeklagten\nA. ; seine Revision hat daher ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n7 In den Fällen B. II. 3. und 7. der Urteilsgründe ändert der Senat daher\nauch bei diesem Angeklagten den Schuldspruch ab. Ferner setzt er in diesen\nFällen die vom Landgericht versehentlich nicht festgesetzten Einzelstrafen auf\nAntrag des Generalbundesanwalts aus den von diesem in der Antragsschrift\nvom 19. Dezember 2014 dargelegten Gründen auf das gesetzliche Mindestmaß\nvon hier jeweils drei Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2\nStPO) steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; siehe BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14 mwN, NStZ-RR 2014, 186).\n\n8 Ergänzend zu den weiteren Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nder Antragsschrift vom 19. Dezember 2014 weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n9 Soweit der Angeklagte A. in den Fällen 10, 11, 13, 23, 29, 32 und\n33 lediglich wegen eines tateinheitlich begangenen, siebenfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges verurteilt worden ist, beschwert ihn dies nicht. Denn unabhängig davon, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld dieser Taten Beiträge\nerbracht hat, die die Annahme von Mittäterschaft rechtsfehlerfrei belegen, war\nder Angeklagte A. nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nin den Fällen 10 und 11 auch an der konkreten Tatplanung und am Absatz der\nbetrügerisch erlangten Gegenstände beteiligt, im Fall 23 war er in die konkrete\nTatplanung und im Fall 32 war er in den Weiterverkauf eingebunden; im Fall 33\nwusste er zumindest von dem (geplanten) Leasinggeschäft. Es gereicht ihm\ndaher nicht zum Nachteil, dass die Strafkammer in diesen Fällen nur von einer\ntateinheitlichen Begehung ausgegangen ist.\n\n10 Auf die Höhe der durch die Taten verursachten Schäden hat die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich abgestellt und hat bei der „Staffe-\n\nlung“ der Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Monaten und zwei Jahren ersichtlich auch die jeweilige Schadenshöhe berücksichtigt.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-24/4-str-463-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-24/4-str-463-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:13.167535+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-24/4-str-463-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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