{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-03-24","aktenzeichen":"4 StR 24/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 24/15\n\nvom\n24. März 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 2014 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den\nVerfall von Wertersatz in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Die Revision des\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte in\nder Zeit vom 20. März 2012 bis zum 5. Juli 2012 in sechs Fällen von dem gesondert verfolgten K. größere Mengen von Marihuana und\n\nAmphetamin ab, um diese Betäubungsmittel jeweils gewinnbringend weiterzuverkaufen. Einzelmengen von einem Kilogramm Marihuana (Fall 1), zwei Kilogramm bzw. 800 Gramm Amphetamin (Fälle 2 und 3) sowie zweimal jeweils\n500 Gramm Marihuana (Fälle 5 und 6) gelangten zur Auslieferung; im Hinblick\nauf zwei weitere Mengen von einem bzw. zwei Kilogramm Amphetamin (Fälle 4\nund 6) verblieb es bei der Bestellung.\n\nII.\n\n3 Die Verurteilung des Angeklagten begegnet in mehrfacher Hinsicht\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dazu hat der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 16. Februar 2015 unter anderem ausgeführt:\n\n„Das Urteil leidet an mehreren durchgreifenden Darstellungsmängeln und\nkann deshalb keinen Bestand haben. Zwar muss der Tatrichter nicht\nstets in allen Einzelheiten darlegen, auf welche Weise er zu bestimmten\nFeststellungen gelangt ist. Andererseits aber muss die Überzeugungsbildung des Tatrichters in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargestellt werden und darf insbesondere keine Lücken und\nWidersprüche enthalten.\n\n1. Es ist schon nicht ersichtlich, worauf sich die Überzeugung der Kammer von der Schuld des Angeklagten in den einzelnen Fällen stützt.\n\nDas Gericht hatte zwar keinen Anlass, ‚an der Richtigkeit des Geständnisses zu zweifeln‘ (UA S. 7), teilt aber gleichzeitig (UA S. 6) mit,\ndass der Angeklagte ‚überwiegend geständig‘ war und die getroffenen\nFeststellungen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten beruhen, ‚soweit ihr gefolgt werden konnte‘. Welche zusätzlichen Feststellungen sich aus welchen Zeugenaussagen und aus welchen TKÜ-Protokollen ergeben haben, teilt das Gericht nicht mit.\n\n2. Zwar könnte sich der Wirkstoffgehalt aus den mitgeteilten Wirkstoffmengen in Verbindung mit den Mengen der sichergestellten Betäubungsmittel errechnen lassen (…), zurecht aber rügt die Revision insoweit, dass sich aus dem Urteil auch nicht ansatzweise ergibt, woraus die Kammer ihre Überzeugung herleitet, dass das bei K. aufgefundene Rauschgift im Wirkstoffgehalt zumindest vergleichbar ist\nmit den von dem Angeklagten gehandelten Betäubungsmitteln.\n\n3. Die Höhe des Wertersatzverfalls ist nicht nachvollziehbar begründet\n(…). Auch ergibt sich aus dem Urteil die grundsätzlich unabdingbare\nBeachtung des § 73c StGB nicht.\n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der\nneue Tatrichter wird auch die offensichtliche Verwechslung der Fälle drei\nund vier im Rahmen der Strafzumessung korrigieren können.“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-24/4-str-24-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-24/4-str-24-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:13.135800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-24/4-str-24-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2015-03-24","dockets":["4 StR 24/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.03.2015 – 4 StR 24/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-24/4-str-24-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. November 2014 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Bochum","court_id":null,"court_as_stated":"LG Bochum","date":"2014-11-03","docket":"1 KLs 4/14 - 46 Js 45/13","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2015-03-24","docket":"4 StR 24/15","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2015-03-24/4-str-24-15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-24/4-str-24-15","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2015-09-10","docket":"4 StR 24/15","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2015:100915B4STR24.15.0","id":"bgh/2015-09-10/4-str-24-15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-09-10/4-str-24-15","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:13.135800+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}