{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-03-18","aktenzeichen":"3 StR 3/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 3/15\nvom\n18. März 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 27. August 2014 wird verworfen; jedoch wird der\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls den\nAngeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich\nder Schuldspruch war - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu ändern.\n\n2 Soweit das Landgericht eine entsprechende Berichtigung bereits vorgenommen und in der schriftlichen Urteilsurkunde den Angeklagten als der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig bezeichnet hat, erweist sich diese Berichtigung als nicht\nzulässig. Das angefochtene Urteil ist damit so zu behandeln, als ob diese nicht\nergangen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10, juris\nRn. 2 mwN). Denn eine Änderung der Urteilsformel - die im Übrigen in Form\neines Berichtigungsbeschlusses zu ergehen hätte - ist nach Abschluss der Urteilsverkündung nur zulässig, soweit offensichtliche Schreibversehen oder Unrichtigkeiten berichtigt werden, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben,\ndie für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage treten und auch nur den entferntesten Verdacht einer späteren inhaltlichen Abänderung des verkündeten Urteils ausschließen (BGH aaO). Diese Voraussetzung ist auch unter Berücksichtigung der von der Kammer im Urteil selbst dargelegten Umstände bei einer\nAuswechslung der Beteiligungsform nicht gegeben.\n\n3 Da aber die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme\ntäterschaftlichen Besitzes tragen, kann der Senat den Schuldspruch selbst in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 354 Rn. 12 ff.). § 265 Abs. 1 StPO steht\ndem nicht entgegen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die\nMöglichkeit eines solchen Schuldspruchs hingewiesen worden ist.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-18/3-str-3-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-18/3-str-3-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:07.798964+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-18/3-str-3-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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