{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-03-03","aktenzeichen":"3 StR 612/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 612/14\nvom\n3. März 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Verabredung zum besonders schweren Raub u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. März\n2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2014 aufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagten H. und S. betrifft, in den\nAussprüchen über\n\n- die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe,\n\n- die Maßregeln,\n\nb) soweit es den Angeklagten Sch. betrifft, in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. und 3. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe,\n\nc) soweit es den Angeklagten Ha. betrifft, im Strafausspruch;\n\ndie jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat verurteilt\n\n- den Angeklagten H. wegen besonders schweren Raubes (Fall II. 2.\nder Urteilsgründe), wegen Verabredung zur besonders schweren räuberischen\nErpressung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) und wegen Verabredung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren,\n\n- den Angeklagten S. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 2. der\nUrteilsgründe), wegen Verabredung zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 1. der Urteilsgründe) und wegen Verabredung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 3.\nder Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs\nMonaten,\n\n- den Angeklagten Sch. wegen besonders schweren Raubes (Fall II. 2.\nder Urteilsgründe), wegen Verabredung zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe (Fall II. 3. der Urteilsgründe) und wegen Besitz eines Schlagrings (Fall II. 4. der Urteilsgründe) zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten,\n\n- den Angeklagten Ha. wegen Verabredung zum besonders schweren\nRaub in Tateinheit mit Besitz von Munition (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu der\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.\n\n2 Weiter hat es angeordnet die Unterbringung\n\n- des Angeklagten H. in der Sicherungsverwahrung,\n\n- des Angeklagten S. in der Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt,\n\n- des Angeklagten Sch. in einer Entziehungsanstalt.\n\n3 Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten\nRevisionen der Angeklagten haben die aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolge; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 1. Die im Falle II. 1. der Urteilsgründe gegen die Angeklagten H. und\nS. sowie die im Falle II. 3. der Urteilsgründe gegen alle Angeklagten ausgesprochenen (Einzel-) Strafen wegen Verabredung zur besonders schweren\nräuberischen Erpressung bzw. zum besonders schweren Raub (§ 255, § 250\nAbs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 2 StGB) haben keinen Bestand.\n\n5 Das Landgericht hat jeweils den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB\ngemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - beim Angeklagten H. im Falle\nII. 1. zudem gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB - gemildert. Von der Annahme minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB hat es jeweils mit der\n\nBegründung abgesehen, das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit weiche nicht in einem Ausmaß vom\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lasse. Beim Angeklagten H. gelte dies im Falle II. 1. auch unter Berücksichtigung des vertypten\nMilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 StGB.\n\n6 Dagegen ist für sich gesehen nichts zu erinnern. Indes hat das Landgericht rechtsfehlerhaft von der danach gebotenen weiteren Prüfung abgesehen,\nob minder schwere Fälle unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in\nBetracht kommen.\n\n7 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist - wie hier gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein\ngesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist bei der Strafrahmenwahl\nzwar zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines\nminder schweren Falles zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Scheidet nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände jedoch - wie das Landgericht hier für sich\ngesehen rechtsfehlerfrei angenommen hat - ein minder schwerer Fall aus, so\nsind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden\nUmstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der\nTatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens\nnicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein\nwegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrunds herabgesetzten Regelstraf-\n\nrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 5. August\n2014 - 3 StR 138/14; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 535/14).\n\n8 Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Auf dem Rechtsfehler kann die\nBemessung der genannten Einzelstrafen beruhen. Dies gilt auch für die im Falle II. 1. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten H. ausgesprochene Einzelstrafe, denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Landgericht, hätte es seiner Abwägung den vertypten Milderungsgrund des § 30 Abs. 1\nSatz 2 StGB mitberücksichtigt, schon ohne Verbrauch des weiteren vertypten\nMilderungsgrundes zu einem minder schweren Fall gelangt wäre.\n\n9 2. Der Wegfall der genannten Einzelstrafen führt bei allen Angeklagten\nzur Aufhebung des Urteils auch im Gesamtstrafenausspruch. Weiter führt er bei\nden Angeklagten H. und S. zur Aufhebung der Maßregelanordnungen,\ndenn das Landgericht konnte die Anordnung der Unterbringung dieser Angeklagten in der Sicherungsverwahrung in formeller Hinsicht ausschließlich auf\nderen Verurteilung wegen der verfahrensgegenständlichen Taten stützen (§ 66\nAbs. 2 StGB). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Ermessensentscheidung\nbewirkt beim Angeklagten S. eine derart enge Verknüpfung mit der daneben angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), dass\nauch deren Aufhebung geboten ist.\n\n10 Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden dagegen von dem Abwägungsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.\n\n11 3. Darüber hinaus hat auch die gegen den Angeklagten Sch. im Falle\nII. 2. der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe keinen Bestand.\n\n12 Das Landgericht hat bei der Bemessung dieser Einzelstrafe zu Lasten\ndes Angeklagten Sch. berücksichtigt, er habe neben der Qualifikation des\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch die der Nr. 2 verwirklicht. Die Bewertung des\nLandgerichts, der Angeklagte Sch. habe sich bereits bei dieser Tat \"konkludent\" der von den Angeklagten H. und S. sowie dem früheren Mitangeklagten M. zur Begehung von Raub oder Diebstahl gebildeten Bande angeschlossen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB), findet indes weder in den Feststellungen\nnoch im mitgeteilten Beweisergebnis eine tragfähige Stütze. Das Landgericht\nstellt allein darauf ab, dass der auf der Suche nach Geldquellen befindliche Angeklagte Sch. von deren Zusammenschluss und von deren krimineller Vergangenheit wusste. Dies belegt indes nicht einen von vornherein bestehenden\nVorsatz des Angeklagten, über den konkreten Einzelfall hinaus auch künftig mit\ndiesen Straftaten zu begehen. So zog man den Angeklagten Sch. zunächst\nersichtlich nur deshalb zu, weil er als Angestellter des zu überfallenden Verbrauchermarktes bei der Tatausführung behilflich sein konnte. Erst für die Zeit\nnach diesem Überfall ist festgestellt, dass der Angeklagte Sch. mit den anderen Beteiligten \"in Kontakt\" blieb, weil es \"galt, neue Geldquellen aufzutun\".\n\n13 Die bislang zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen sind frei von\nRechtsfehlern und können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird\ngegebenenfalls ergänzende, die Annahme einer Bandenmitgliedschaft des Angeklagten bereits bei dieser Tat tragende Feststellungen zu treffen haben.\n\nBecker Hubert Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-03/3-str-612-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-03-03/3-str-612-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:07.518333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-03-03/3-str-612-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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