{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-02-25","aktenzeichen":"4 StR 564/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 564/14\n\nvom\n25. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht Berlin hatte den mehrfach und einschlägig vorbestraften\nAngeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 30. Mai 2012 wegen\nschweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen,\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher\nGefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nsowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten\nvor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\n2 Auf die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat\ndas Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 28. März 2013 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n3 Auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des\nlandgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine\nneue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner dagegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI.\n\n4 Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5 Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das\nLandgericht insoweit seiner aus § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO folgenden sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.\n\n6 1. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung\nder verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass\nhierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend\ngewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; zu den Anforderungen i.E.\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1994 – 4 StR 644/93, StV 1994, 370, und\nvom 7. April 1994 – 4 StR 92/94, StV 1994, 425). Bei der Bildung der Gesamtstrafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begründen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71,\nBGHSt 24, 268, 269; SSW-StPO/Güntge, § 267 Rn. 29).\n\n7 An Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtstrafe fehlt es im angefochtenen Urteil vollständig. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe nicht entnehmen.\n\nII.\n\n8 Die Sache bedarf daher insoweit zum Gesamtstrafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Da sich der Rechtsfehler aus einer Nichtbeach-\n\ntung des § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ergibt, sieht der Senat von einer\nEntscheidung gemäß § 354 Abs. 1b i.V.m. §§ 460, 462 StPO kein Raum.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-25/4-str-564-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-25/4-str-564-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.993442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-25/4-str-564-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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