{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2015-02-24","aktenzeichen":"1 StR 75/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 75/14\n\nvom\n24. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten B. gegen\ndas Urteil des 1. Strafsenats vom 4. September 2014 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Landgericht hat den Verurteilten B. wegen\nUntreue in elf tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und elf Monaten verurteilt, die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und im Übrigen ausgesprochen, dass\ndrei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Von weiteren Vorwürfen der Untreue und des\nBetruges hat das Landgericht ihn aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen\nfreigesprochen.\n\n2 Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Verurteilten hat\nder Senat mit Urteil vom 4. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n3 Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers\nvom 22. Dezember 2014 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des genannten Urteils zurückzuversetzen.\n\n4 2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des\nVerurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Verurteilte und seine Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO), auch zu den nun\nthematisierten Fragen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verurteilten über\ndas Anderkonto bei der Kreissparkasse Mi. und eine bestehende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Raiffeisen Bank O. ;\ndiese Fragen waren auch bereits Gegenstand umfangreicher Ausführungen der\nRevisionsbegründung und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\n5 Aus dem Umstand, dass die Aufklärungsrüge hinsichtlich des behaupteten Darlehensvertrages mit der A. GmbH erfolglos geblieben ist, kann nicht\ngefolgert werden, dass der Senat diese Rüge nicht zur Kenntnis genommen\nund sich damit nicht auseinandergesetzt hätte; das Gegenteil ergibt sich aus\ndem Senatsurteil vom 4. September 2014, in dem hierzu ausdrücklich auf die\nGründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen wird. Auch die\nweiteren Argumente der Revisionsschrift hat der Senat bei seinem Urteil\n\nbedacht; dass er ihnen nicht gefolgt ist, stellt keinen mit der Anhörungsrüge geltend zu machenden Grund dar.\n\nRaum Graf Jäger\n\nCirener Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-24/1-str-75-14-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-24/1-str-75-14-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:10.684966+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-24/1-str-75-14-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2015-02-24","dockets":["1 StR 75/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – 1 StR 75/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-24/1-str-75-14-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten B. gegen\ndas Urteil des 1. Strafsenats vom 4. September 2014 wird auf\nseine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/351","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"351","label":"§ 351 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:10.684966+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}