{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-02-19","aktenzeichen":"V ZR 124/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 124/14\n\nvom\n\n19. Februar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil\ndes 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2014\nwird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das unmittelbar an eine öffentliche Straße angeschlossene Grundstück\ndes Klägers ist mit einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit\n(Geh- und Fahrrecht) zugunsten des Grundstücks des Beklagten belastet,\nwelches über keine Anbindung zu einem öffentlichen Verkehrsweg verfügt.\nDem Kläger wurde im Jahr 2012 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines\nGebäudes mit Wohnung und Schankraum erteilt. Mit der Klage begehrt er von\ndem Beklagten die Zustimmung zur Verlegung der Ausübung dieser\nGrunddienstbarkeit, weil er andernfalls das Grundstück nicht entsprechend der\nihm erteilten Baugenehmigung nutzen kann. Während das Landgericht die\nKlage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht auf die Berufung des\nKlägers hin stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen\nwendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem\n\nangestrebten Revisionsverfahren will er die Wiederherstellung des\nklageabweisenden Urteils des Landgerichts erreichen. Der Kläger beantragt die\nVerwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen\nZurückweisung.\n\nII.\n\n2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht dargelegt hat,\ndass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €\nübersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8\nEGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten\nRevisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser\nZulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer\ndarlegen, dass er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in\neinem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will. Für\ndie Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein\ngegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches sich mit der\nGlaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom 10. April 2014\n– V ZR 174/13, juris Rn. 5).\n\n4 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\n\n5 a) Allerdings verkennt der Beklagte nicht, dass es für die Bestimmung\ndes Werts des Beschwerdegegenstandes auf sein Interesse ankommt, die\nGrunddienstbarkeit weiterhin an der bisher vereinbarten Stelle ausüben zu\ndürfen. Maßgeblich ist deshalb die Wertminderung, die das Grundstück des\n\nBeklagten durch die von dem Kläger begehrte Verlegung der Ausübung der\nGrunddienstbarkeit erfährt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014\n– V ZR 174/13, juris Rn. 6).\n\n6 b) Das von dem Beklagten vorgelegte Kurzgutachten des\nSachverständigen G. reicht aber zur Glaubhaftmachung der behaupteten\nWertminderung des Grundstücks um 28.000 € nicht aus. Dies folgt bereits\ndaraus, dass in dem Gutachten keinerlei Angaben zu dem derzeitigen Wert des\nGrundstücks enthalten sind und es deshalb an einer tauglichen\nVergleichsgröße fehlt. Unabhängig davon gilt hinsichtlich der in Ansatz\ngebrachten Einzelpositionen Folgendes:\n\n7 aa) In dem Gesamtminderungsbetrag ist ein Teilbetrag von 12.000 €\naufgeführt, der sich aus einer Mietminderung für die mit der umständlicheren\nund verlängerten Wegführung zum Erreichen der sich auf dem Grundstück des\nBeklagten unter anderem befindlichen Arztpraxis ergeben soll. Bei einer\nMinderung der Miete von ca. 15 % der jetzigen Miete von 100 € je Monat\nerrechne sich für einen Zeitraum von 10 Jahren ein Betrag von 12.000 €. Es\nwerden jedoch weder ein Mietvertrag vorgelegt noch Anhaltspunkte dafür\nvorgetragen, dass der Mieter eine Mietminderung überhaupt beabsichtigt. Von\neiner entsprechenden Minderung des Ertragswerts des Grundstücks des\nBeklagten kann deshalb nicht ausgegangen werden.\n\n8 bb) Eine weitere Wertminderung soll sich in Höhe von 6.000 € daraus\nergeben, dass die Zufahrt zu dem Verbindungsweg Flurstück 1/2 wegen des 90\nGrad-Winkels mit größerem landwirtschaftlichen Gerät nicht möglich sei und\ndeshalb die sich im Osten anschließenden Landwirtschaftsflächen nicht mehr\nbewirtschaftet werden könnten. Dieser Gesichtspunkt kann aber bereits\n\ndeshalb keine Berücksichtigung finden, weil nicht erkennbar ist, dass sich die\nstreitgegenständliche Grunddienstbarkeit auf das Flurstück 1/2 erstreckt.\n\n9 cc) Die geschätzte Minderung in Höhe von 10.000 € für die\nErschwernisse, die sich durch die Einschränkungen beim Erreichen der\nnotwendigen Parkplätze der umliegenden Bebauung ergäben, ebenso bei\neinem Mieterwechsel, da Umzugswagen die Gebäude nicht erreichen könnten\nsowie bei Renovierungen oder Umbaumaßnahmen, da die Zufuhr von\nBaumaterialien mit LKW nicht möglich sei, bleibt unter der nach § 26 Nr. 8\nEGZPO notwendigen Beschwer.\n\n10 c) Soweit in dem Gutachten die Kosten für die notwendigen Maßnahmen\nfür eine mögliche Verlegung der Zufahrt mit 33.490 € beziffert werden, besagt\ndies nichts zu einer Wertminderung des Grundstücks des Beklagten. Sie sind\nvon dem Sachverständigen konsequenterweise auch nicht in die Bemessung\nder Wertminderung einbezogen, sondern gesondert aufgeführt worden.\n\n11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12 Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.\nMaßgeblich ist die Beschwer des Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 296/12, ZIP 2013, 1251;\nBeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07, FamRZ 2008, 1346; Beschluss\nvom 29. Januar 2008 - X ZR 136/07, WuM 2008, 160). Soweit sich aus den\n\nEntscheidungen des Senats vom 12. Dezember 2013 und vom 10. April 2014\n(V ZR 52/13, juris Rn. 8 und V ZR 174/13, juris Rn. 7) etwas anderes ergibt,\nwird daran nicht festgehalten.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 3 O 357/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2014 - 12 U 156/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-19/v-zr-124-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-19/v-zr-124-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:14.594751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-19/v-zr-124-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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