{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-02-17","aktenzeichen":"3 StR 505/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 505/14\nvom\n17. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n17. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. April 2014 dahin ergänzt, dass auch die\nnach der Festnahme des Angeklagten am 29. Juli 2013 für\nzwei Tage in den Niederlanden erlittene Haft im Verhältnis 1:1\nauf die Strafe angerechnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in den\nNiederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts weist der\nSenat hierzu auf Folgendes hin:\n\n4 Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch die Taten, die\nder Angeklagte begangen hat, nachdem sich der Nichtrevident im Sommer\n2012 aus dem Betrieb der Plantage vor Ort zurückgezogen hatte, als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Denn der Nichtrevident sollte nach den Feststellungen bis zum Erreichen der \"Abfindungssumme\" von 150.000 € weiterhin an dem Erlös aus dem Verkauf der auf der\nPlantage gewonnenen Betäubungsmittel beteiligt werden. Erst dann sollte er\nendgültig aus dem Betrieb der Marihuana-Plantage ausscheiden. Dies war\nmit dem gesondert verfolgten T. abgesprochen. Damit bestand bei allen\ndrei Bandenmitgliedern der Wille fort, sich weiterhin mit zwei anderen zur\nBegehung von Betäubungsmitteltaten zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom\n16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 167).\n\n5 Das Landgericht hat allerdings nur die vom 18. Oktober bis zum\n23. Oktober 2013 in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet. Den Urteilsgründen lässt sich indes\nentnehmen, dass der Angeklagte bereits am 29. Juli 2013 in dieser Sache\n\nverhaftet und für zwei Tage in Haft genommen worden war. Auch insoweit ist\nnach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB eine Anrechnung auszusprechen. Dies holt\nder Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, wobei der\nAnrechnungsmaßstab auch insoweit auf 1:1 festgelegt wird.\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-17/3-str-505-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-17/3-str-505-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:07.321879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-17/3-str-505-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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