{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-02-12","aktenzeichen":"V ZR 111/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 111/14\n\nvom\n\n12. Februar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom\n28. April 2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen\nvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch\nnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Revision ist nicht wegen der Frage zuzulassen, ob § 308\nAbs. 1 ZPO verletzt ist, wenn das Gericht der Klage entgegen dem\nAntrag des Klägers nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung\nstattgibt, die der Kläger nicht (oder jedenfalls nicht in dieser Höhe)\nzu leisten bereit ist. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber\nder unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas Anderes (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ\n117, 1, 3 m.w.N. zur st. Rspr. des BGH). Dass der Kläger mit seinem Klageantrag - auch wenn er ihn mit der Erklärung verbindet,\nnur „Alles oder Nichts“ zu wollen - nicht über die Begründetheit\nder Einreden des Beklagten und über deren Beurteilung durch das\nGericht disponieren kann, ist durch das Senatsurteil vom 2. Februar 1951 (V ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518) höchstrichterlich geklärt. Diese Rechtsfrage ist auch von den Instanzgerichten stets\n\nso beantwortet worden (OLG Kiel, JW 1933, 1537; OLG Hamburg,\nMDR 1957, 169).\n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde erwähnten Stimmen im\nSchrifttum, die eine andere Auffassung vertreten, zeigen keine\nneuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung sein könnten.\n\nIm Übrigen ist der Kläger nicht deshalb beschwert, weil seine Klage nicht abgewiesen, sondern ihr (wenn auch nur teilweise, nämlich Zug um Zug gegen eine an die Beklagte zu leistende Zahlung)\nstattgegeben worden ist. Denn mit der Zug-um-Zug-Verurteilung\nder Beklagten wird das Bestehen der Gegenforderung nicht\nrechtskräftig festgestellt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991\nIX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4). Die Beklagte, die keine Widerklage\nerhoben hat, muss ihren bestrittenen Gegenanspruch ggf. klageweise verfolgen. In einem Rechtsstreit über eine von der Beklagten erhobene Zahlungsklage gegen den Kläger wäre die Rechtsfrage, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, erneut\n- ohne Bindung des Gerichts an die in diesem Rechtsstreit hierzu\ngetroffenen Feststellungen und zugrunde gelegten Rechtsansichten - zu entscheiden.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n1.327.331,15 €.\n\nStresemann Czub Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG München II, Entscheidung vom 09.04.2013 - 3 O 4718/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 28.04.2014 - 15 U 1839/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-12/v-zr-111-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-12/v-zr-111-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:14.389867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-12/v-zr-111-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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