{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-02-10","aktenzeichen":"4 StR 519/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 519/14\n\nvom\n10. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.\nzu 2.: schwerer Körperverletzung\n\nhier: Anhörungsrüge des Verurteilten H.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 17. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 13. Juni 2014 durch Beschluss vom 17. Dezember\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers\nvom 7. Januar 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.\n\n2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.\n\n3 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2014 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der\nVerurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes\nVorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der\nVerteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.\nSämtlicher schriftlicher und mündlicher Vortrag des Verurteilten wurde bei der\nEntscheidungsfindung des Senats berücksichtigt. Es ist schon grundsätzlich\n\ndavon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem\nVorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen\n(vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN).\n\n4 Es trifft auch nicht zu, dass sich der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 10. November 2014 mit der Frage des Verteidigungswillens\ndes Angeklagten nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr hat er zutreffend darauf verwiesen, dass - auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen (vor allem UA S. 12 f., 16 ff.) - eine von beiden Seiten gewollte\nkörperliche Auseinandersetzung vorlag, bei der es am Verteidigungswillen fehlte. Dies wird durch die sprachliche Fassung in der rechtlichen Würdigung (UA\nS. 69: „jedenfalls“) nicht in Frage gestellt.\n\n5 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-10/4-str-519-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-10/4-str-519-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.834062+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-10/4-str-519-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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