{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-02-10","aktenzeichen":"4 StR 418/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 418/14\n\nvom\n10. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung und auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n10. Februar 2015 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 22. Mai 2014 wird\n\na) hinsichtlich des körperlichen Übergriffs auf die Nebenklägerin vor dem Abend des 15. Juni 2012 die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den\nVorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224\nAbs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt,\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig und im Übrigen\nfreigesprochen ist,\n\nbb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nFerner hat es ihn dazu verurteilt, an die Nebenklägerin 1.500,- Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung hinsichtlich des körperlichen\nÜbergriffs auf die Nebenklägerin vor dem Abend des 15. Juni 2012 gemäß\n§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nauf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2\nStGB. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des\nSchuldspruchs.\n\n3 2. Da das Landgericht bei der Bemessung der dem Strafrahmen des\n§ 224 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, zieht die Beschränkung\nder Strafverfolgung die Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelstrafe\nund des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndass das Landgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es den\nAngeklagten nur gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 171 StGB verurteilt hätte.\n\n4 3. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch entziehen dem Adhäsionsausspruch nach § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO\nnicht die Grundlage (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 8\nmwN).\n\n5 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei\neiner (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eine Strafaussetzung\nnicht allein mit der Begründung verneint werden kann, besondere Umstände im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Auch in diesem Fall hat sich der\nTatrichter zunächst mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche\ngehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können\n(vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 – 2 StR 233/09, Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2009 – 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; Fischer, StGB,\n62. Aufl., § 56 Rn. 19 mwN). Hinsichtlich der erledigten Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Oschersleben vom 25. April 2013 (Az. 1 Ds )\nwird ein Härteausgleich zu prüfen sein. Zwar handelt es sich insoweit um\neine Geldstrafe. Diese wurde aber teilweise nach § 43 StGB, § 459e StPO\nvollstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 408/08,\nNStZ-RR 2008, 370).\n\n6 5. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1993\n\n– 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1; Beschluss vom\n3. November 1998 – 4 StR 428/98).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-10/4-str-418-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459e","ref_norm":"459e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-10/4-str-418-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.805039+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-10/4-str-418-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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