{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2015-02-05","aktenzeichen":"IX ZA 36/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 36/14\n\nvom\n\n5. Februar 2015\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter\nDr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 5. Februar 2015\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für das\nRechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. November\n2014 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am\n21. September 2007 eröffnet. Im März 2013 beantragte der Insolvenzverwalter,\ndas Verfahren mangels Deckung der Kosten einzustellen. Das Amtsgericht gab\ndiesem Antrag mit Beschluss vom 19. August 2014 statt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde eines Gläubigers hatte Erfolg. Das Landgericht hat\ndie Einstellung des Verfahrens aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Insolvenzverwalter beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren, mit dem er die Wiederherstellung des Einstellungsbeschlusses erreichen will, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.\n\nII.\n\n2 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen\nnicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n3 Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss\ndes Beschwerdegerichts wäre unstatthaft. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter auch bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO aF nicht befugt ist, im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens\nRechtsbeschwerde zu erheben, wenn mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung\neinzustellen, abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB\n221/04, ZInsO 2007, 541). Dies gelte nicht nur dann, wenn der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhoben habe, sondern auch, wenn diese von\neinem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sehe, eingelegt worden sei. Auch in diesem Fall sei\ndie Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI\n2006, 239; vom 26. April 2007, aaO Rn. 3). An dieser Rechtsprechung ist nach\nAufhebung des § 7 InsO festzuhalten.\n\n4 Auch im Fall der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren die Zulässigkeit der sofortigen\nBeschwerde von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an einem gültigen\nund rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (BGH,\n\nBeschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89; vom 6. Mai\n2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13,\nZInsO 2015, 213 Rn. 7). Im Hinblick auf § 207 InsO wäre eine sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Zurückweisung seines Antrags\nauf Einstellung des Verfahrens unzulässig, weil gemäß § 216 Abs. 1 InsO nur\ndie Insolvenzgläubiger und der Schuldner befugt sind, gegen die Entscheidung\ndes Insolvenzgerichts, mit der es das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO einstellt, sofortige Beschwerde einzulegen. Ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters besteht nach dem Gesetz nicht (BGH, Beschluss vom 26. April 2007,\naaO Rn. 4 f).\n\n5 Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde des Insolvenzverwalters liegen nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe - etwa im Hinblick auf den Schutz der Wohnund Geschäftsräume oder des Postverkehrs des Schuldners - ein Bedürfnis\nnach gerichtlicher Entscheidung anerkannt, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist\n(vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212 ff; vom\n12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, ZInsO 2006 Rn. 5 ff). Ein entsprechender Fall\nist hier aber nicht gegeben. Die Ablehnung der Einstellung des Verfahrens nach\n§ 207 InsO stellt keinen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte des Verwal-\n\nters dar. Diesem verbleibt die Möglichkeit, nach § 208 Abs. 1 InsO Masseunzulänglichkeit anzuzeigen. Der Anspruch des Verwalters auf Vergütung und Ersatz seiner Auslagen ist auch in diesem Fall bevorrechtigt (§ 209 Abs. 1 Nr. 1\nInsO).\n\nKayser Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.08.2014 - 32 IN 120/07 -\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 06.11.2014 - 5 T 275/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-05/ix-za-36-14","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-05/ix-za-36-14","retrieved":"2026-10-24 08:00:55.852530+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-05/ix-za-36-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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