{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-02-05","aktenzeichen":"3 StR 504/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 504/14\nvom\n\n5. Februar 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\nMayer,\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n4. Juni 2014 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n2 I. Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte\nam 26. Juni 2013 unter ungeklärten Umständen im Rhein-Main-Gebiet gut\nelfeinhalb Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von\n\nca. 1.300 Gramm Amphetamin-Base, die in zwölf durchsichtige Plastikbeutel\nverpackt war und verstaute sie in einer ihm gehörenden Tasche, die sich wiederum im Kofferraum des von ihm gesteuerten, von einer dritten Person geleasten Personenkraftwagens befand. Über eine Fahrerlaubnis verfügt der Angeklagte nicht. Als er wegen zu schnellen Fahrens auf dem Gelände eines Autohofs von der Polizei kontrolliert wurde, fiel den Beamten auf, dass das Lichtbild und das Geburtsdatum auf dem vom Angeklagten vorgezeigten Führerschein nicht auf ihn zutrafen. Um eine anschließende Durchsuchung des Fahrzeugs zu verhindern, warf der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel ca. 30 Meter\nweit weg, mit dem er zuvor über Funk das Auto verschlossen hatte. Nachdem\ndie Polizeibeamten den Schlüssel wiedergefunden hatten, öffneten und durchsuchten sie den Pkw und fanden die Betäubungsmittel im Kofferraum.\n\n3 Das Landgericht ist in der rechtlichen Würdigung des Urteils davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel lediglich transportierte.\nSeiner Einlassung, er habe im Auftrag eines M. gehandelt, der ihm im Gegenzug Schulden erlassen, 1.500 € bezahlen und Kokain geben wollte, hat es\nzwar nicht geglaubt, sich aber auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass\nder Angeklagte selbst täterschaftlich mit den Betäubungsmitteln Handel trieb.\nEs hat die Tätigkeiten des Angeklagten folglich als Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln - jeweils\nin nicht geringer Menge - gewertet.\n\n4 II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n5 1. Soweit er eine Verletzung von § 261 StPO geltend macht, weil die\nStrafkammer bei der Wertung seiner Einlassung als Schutzbehauptung eine\nrein subjektive Gewissheit an die Stelle der notwendigen, auf Tatsachen gestützten Überzeugungsbildung gesetzt habe, greift er der Sache nach die Be-\n\nweiswürdigung an und kann insoweit mit einer Verfahrensbeanstandung nicht\ndurchdringen.\n\n6 Gleiches gilt im Ergebnis für die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO: Auch insoweit beanstandet die Revision in\nerster Linie von ihr behauptete Fehler in der Beweiswürdigung, insbesondere\neine unzureichende Begründung der von der Strafkammer gezogenen Schlussfolgerungen. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Landgericht habe es unterlassen, durch Nachfragen weitergehende Aufklärung dazu\nzu betreiben, dass er in seiner Exploration Details angegeben habe, \"die die\nAnnahme einer langjährigen Drogenabhängigkeit rechtfertigten\", ist eine Aufklärungsrüge damit nicht zulässig erhoben: Es fehlt schon an der Mitteilung eines\nbestimmten Beweisergebnisses, das sich durch die unterlassene Beweiserhebung ergeben hätte (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. September\n2014 - 3 StR 351/14, juris).\n\n7 2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren\nAusführung bedarf nur Folgendes:\n\n8 a) Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die\nHeranziehung und Wertung der Beweismittel ist Sache des Tatgerichts, das\nsich im Wege der freien Beweiswürdigung eine persönliche Überzeugung von\nden entscheidungserheblichen Tatsachen zu verschaffen hat; seine Annahmen\nund Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein, es reicht aus, dass sie\nmöglich und nachvollziehbar sind. Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind,\nwas in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze oder Erfah-\n\nrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2012\n- 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75, 77 mwN).\n\n9 Gemessen an diesen Maßstäben ist es entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Einlassung zum vermeintlichen Auftraggeber der Kurierfahrt nicht gefolgt\nist. Die Annahme, dass in aller Regel bei einer Betäubungsmittellieferung des\nverfahrensgegenständlichen Umfangs zwischen Auftraggeber und Kurier Erreichbarkeiten ausgetauscht werden, ist nicht nur möglich, sondern äußerst\nnaheliegend. Folglich konnte die Strafkammer die dies verneinende Einlassung\ndes Angeklagten mit guten Gründen als Schutzbehauptung werten. Die dagegen vorgebrachten Angriffe des Beschwerdeführers beschränken sich auf eine\neigene Würdigung seiner Einlassung, mit der er im Revisionsverfahren keinen\nErfolg haben kann.\n\n10 Die Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich, weil die Strafkammer einerseits der - zur Entlastung vorgebrachten - Einlassung des Angeklagten zu seinem Auftraggeber nicht gefolgt ist, andererseits aber gleichwohl davon ausgegangen ist, dass er als Kurier der Betäubungsmittel fungierte. Dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das\nLandgericht die Einlassung nicht zuletzt unter Beachtung des Zweifelssatzes\njedenfalls insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten übernahm. Angesichts der in\nseiner Tasche verstauten großen Menge von Betäubungsmitteln lag es wiederum nahe, dass diese Betäubungsmittel sich nicht zufällig in dem von ihm gesteuerten Fahrzeug befanden und dass sie zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Davon ausgehend war die Annahme, dass der Angeklag-\n\nte lediglich ein fremdes Geschäft unterstützte, diejenige, die ihn am wenigsten\nbelastete.\n\n11 Auch die Schlussfolgerungen, die die Strafkammer zur Übernahme der\nBetäubungsmittel gezogen hat, erweisen sich - wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - als möglich und somit nicht als\nrechtsfehlerhaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass auf einem Rechtsfehler insoweit das Urteil auch nicht beruhen würde: Wer die Betäubungsmittel im\nKofferraum des Fahrzeugs verstaute, ist für den Schuldspruch ersichtlich ohne\nBedeutung; der Senat schließt angesichts der großen Menge der Betäubungsmittel und der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten auch aus,\ndass es sich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte,\nwenn das Landgericht ihm geglaubt hätte, ein unbekannter Dritter habe die\nzwölf durchsichtigen Plastikbeutel mit Amphetamin auf offener Straße in seine\nim Kofferraum liegende Tasche gepackt.\n\n12 b) Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erweist sich ebenfalls als frei von Rechtsfehlern. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Strafkammer jedenfalls das Vorliegen eines Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu\nsich zu nehmen, mit tragfähiger Begründung verneint hat.\n\n13 III. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel der\nStaatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erstrebt, ist\nebenfalls unbegründet.\n\n14 Die Verfahrensrügen dringen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.\n\n15 Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zeigt keinen Rechtsfehler zu\nGunsten des Angeklagten auf. Der Umstand, dass die Strafkammer dem Angeklagten seine Einlassung zu seinem Auftraggeber nicht geglaubt hat, zwang es\nnicht dazu, deshalb von einem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten\nauszugehen. Dass sich das Landgericht diese Überzeugung nicht zu verschaffen vermocht hat, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen vom Senat als\nRevisionsgericht hinzunehmen.\n\n16 Soweit die Staatsanwaltschaft die Unvollständigkeit des Sachverhalts\nrügt, weil sich in der Tasche mit den Betäubungsmitteln auch ein Kurzmesser\nbefunden habe, ist dieser Vortrag urteilsfremd und kann der Revision im Rahmen der Sachrüge - eine zulässige Verfahrensrüge hat die Staatsanwaltschaft\ninsoweit nicht erhoben - nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n17 Schließlich erweisen sich auch die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als rechtsfehlerfrei.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-05/3-str-504-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-05/3-str-504-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:07.261968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-05/3-str-504-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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