{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-02-03","aktenzeichen":"3 StR 555/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 555/14\nvom\n3. Februar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n3. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. August 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\nzwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen, der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und der Beleidigung schuldig\nist.\n\nDie gegen den Angeklagten wegen Beleidigung zum Nachteil\ndes Geschädigten H. verhängte Einzelstrafe (Fall 8 der\nUrteilsgründe) entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, Körperverletzung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Sperrfrist für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt und bestimmt, dass die in den Nie-\n\nderlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger, real konkurrierender\nDelikte der Körperverletzung und der Beleidigung in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Taxifahrer\nH. , der die vom Angeklagten gewünschte Fahrt nur gegen Vorkasse\ndurchführen wollte, in einen Streit, in dessen Verlauf er dem Geschädigten mit\ndem Handrücken gegen die rechte Gesichtshälfte schlug. Infolge des Schlages\nhatte dieser Schmerzen an der rechten Gesichtshälfte, die sich auch leicht rötete. Dann bezeichnete der Angeklagte den Geschädigten als \"Rassistenschwein\" und \"Hurensohn\", bevor er das Taxi verließ.\n\n4 Hiernach bestand zwischen den vom Angeklagten verwirklichten Delikten\nder Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) ein\nunmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, aufgrund dessen sich\ndas gesamte Verhalten des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als\neinheitliches Tun erweist; er verbindet daher die einzelnen Tathandlungen zu\neiner natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November\n2014 - 3 StR 455/14, juris Rn. 3), so dass die beiden Straftaten zueinander im\nVerhältnis der Tateinheit stehen.\n\n5 § 265 Abs. 1 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\n6 2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von zwei\nMonaten Freiheitsstrafe im Fall 8 der Urteilsgründe. Für das tateinheitliche Geschehen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe setzt der Senat gemäß § 354\nAbs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR\n365/14, juris Rn. 6) die Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aus Fall 7 der\nUrteilsgründe fest. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Angesichts der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten (Tat 9), neun Monaten (Tat 6), sieben Monaten (Tat 5), sechs Monaten (Tat 2) und zwei Monaten (Tat 4) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte\nvon einem Jahr und neun Monaten erkannt hätte.\n\n7 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu\nentlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Schäfer Hubert\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-03/3-str-555-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-02-03/3-str-555-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:07.171742+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-02-03/3-str-555-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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