{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2015-01-29","aktenzeichen":"IX ZR 271/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 271/13\nvom\n\n29. Januar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 29. Januar 2015\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2013 insoweit zugelassen, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer auf Zahlung von\n3.217,56 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 300 € nebst Zinsen gerichteten Klage abgewiesen worden ist.\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil im\nKostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsund Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.443,23 €;\nderjenige des Revisionsverfahrens 3.217,56 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin beauftragte die beklagten Rechtsanwälte im Jahre 2004 mit\nder Wahrnehmung ihrer Interessen hinsichtlich von Ansprüchen gegen ihren\ngeschiedenen Ehemann auf Auskehr von Steuererstattungszahlungen. Diese\nAnsprüche konnten nicht weiterverfolgt werden, weil die Beklagten erst nach\nAblauf der Verjährungsfrist diese gerichtlich geltend gemacht haben.\n\n2 Die Klägerin trägt vor, bei ordnungsgemäßer Klageerhebung hätten die\nihr zustehenden Erstattungsansprüche durchgesetzt werden können. Das\nLandgericht hat die Haftungsklage, mit der Schadensersatzansprüche über\n59.902,14 € verfolgt wurden, abgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Erstattungsansprüche hätten der Klägerin nicht zugestanden. Auf die Berufung\nder Klägerin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch nur in geringfügigem Umfang für berechtigt angesehen; im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 22.443,23 € weiter.\n\nII.\n3\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur in Höhe eines Teilbetrages von 3.217,56 € (= 6.293 DM) Erfolg.\n\n4 1. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtssache hat\ninsoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des\n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten\nVerletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für\ndurchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung\nwird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\n5 2. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, ist die Revision nach § 543 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil insoweit das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf\nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Urteil ist in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n6 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich der von der Klägerin\nbegehrten Rückerstattung der Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1990 in Höhe von umgerechnet 3.217,56 € seien die Ausführungen des Landgerichts, wonach die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, die Umsatzsteuer sei für ein ihr gehörendes Einzelunternehmen erstattet worden, nicht zu\nbeanstanden. Auch habe die Berufung insoweit keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Die Vorlage der Steuererklärungen sowie das Zeugnis des Steuerberaters genügten nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Insoweit gehe der Umstand, dass Unterlagen nicht mehr aufzufinden seien, zu\nLasten der darlegungspflichtigen Klägerin. Die Erhebung des angebotenen\nZeugenbeweises würde eine unzulässige Ausforschung bedeuten.\n\n7 b) Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde zu Recht beanstandet,\nden Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103\nAbs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den geltend\ngemachten Erstattungsanspruch als unbegründet angesehen hat, ohne den von\nder Klägerin hierzu angebotenen Beweis, die Einvernahme des Steuerberaters,\nzu erheben.\n\n8 Das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Steuererstattungsansprüchen war nicht unsubstantiiert. Hierin wurde hinreichend deutlich dargelegt, dass die in Rede stehenden, genau bezifferten Umsatzsteuererstattungen für die Jahre 1988 bis 1990 ausschließlich das ihr gehörende Einzelunternehmen betrafen. Deshalb hätte das Berufungsgericht den von der Klägerin benannten Steuerberater, welcher mit den damaligen Vorgängen betraut\ngewesen war, als Zeugen vernehmen müssen. Dem ist es verfahrensfehlerhaft\nund unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgegangen.\n\n9 c) Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht\nbei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Be-\n\nschluss vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 164/11, NJW-RR 2014, 172 Rn. 8; vom\n3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, WM 2014, 1786 Rn. 15). So verhält es sich im\nStreitfall, weil das Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme offen ist.\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 20.09.2012 - 3 O 466/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2013 - 24 U 179/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-29/ix-zr-271-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-29/ix-zr-271-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:55.798771+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-29/ix-zr-271-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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