{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-01-28","aktenzeichen":"IV AR (VZ) 2/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nI V AR ( V Z ) 2 / 1 4\nvom\n\n28. Januar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin\nDr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer\n\nam 28. Januar 2015\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n27. März 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 3.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet\nist, der Antragstellerin eine Bewilligung zum laufenden Bezug von A bdrucken aus seinem zentralen Länderschuldnerverzeichnis zu erteilen.\n\n2 Die Antragstellerin betreibt eine zentrale Datenbank über Wirtschaftsteilnehmer, in der sich ihre Kunden insbesondere über die Za hlungsfähigkeit bestehender oder potentieller Vertragspartner informieren\nkönnen. Sie stellte bei dem Direktor des zuständigen Amtsgeric hts, als\nLeiter des zentralen Vollstreckungsgerichts des Antragsgegners, einen\nAntrag gemäß § 882g Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit der Veror dnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis\n\n(SchuVAbdrV), wobei sie ausdrücklich klarstellte, dass sie vorerst keine\nAbdrucke beziehen wolle, sondern sich ihr Antrag nur auf die Erteilung\nder \"reinen\" Bewilligung zum Erhalt der Abdrucke richte. Diesen Antrag\nlehnte der Direktor des Amtsgerichts mit der Begründung ab, dass G egenstand der behördlichen Entscheidung die Erteilung von Abdrucken\nund nicht die isolierte Feststellung der Voraussetzungen für eine zukün ftige Abdruckerteilung sei.\n\n3 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nhat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Ablehnung des auf die Erteilung einer bloßen Bewilligung\nzum Erhalt von Abdrucken nach § 882g Abs. 1 ZPO gerichteten Antrags,\nder unter dem Vorbehalt stehe, eine Entscheidung über die Nutzung der\nBewilligung zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen, sei nicht rechtswidrig\ngewesen. Ein isoliertes Bewilligungsverfahren sei nach dem Wortlaut des\nGesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen, sondern\nder Antrag sei nach § 882g Abs. 1 ZPO unmittelbar auf den Bezug von\nAbdrucken zu richten. Es bestehe auch kein Bedürfnis für ein zweistufiges Bewilligungsverfahren. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 SchuVAbdrV gebe\nes die Möglichkeit, die Bewilligung zum laufenden Bezug zu befristen\nund der Inhaber einer Bewilligung könne jederzeit wieder darauf verzichten. Dies ermögliche einem Antragsteller in ausreichendem Maße über\nseine Bewilligung zu disponieren.\n\n4 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde\nverfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig,\ninsbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß\n§ 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1\nEGGVG statthaft, jedoch unbegründet.\n\n6 Das Oberlandesgericht hat den - als Verpflichtungsantrag gemäß\n§ 23 Abs. 2 EGGVG zulässigen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nrechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem\nzentralen Schuldnerverzeichnis des Landes Hessen verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.\n\n7 Das Begehren der Antragstellerin, in einem eigenständigen vorgelagerten Verfahren eine Entscheidung über die Berechtigung zum la ufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis unabhängig\nvon dem tatsächlichen Bezug zu erhalten, findet im Gesetz keine Grun dlage.\n\n8 1. Dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO lässt sich entgegen der\nAnsicht der Antragstellerin nicht entnehmen, dass es neben dem auf E rteilung von Abdrucken gerichteten Antragsverfahren ein weiteres, hiervon unabhängiges, vorgeschaltetes Verfahren gibt, welches sich nur auf\ndie Berechtigung zum laufenden Bezug von Abdrucken bezieht.\n\n9 a) Gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO können aus dem Schuldne rverzeichnis auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden.\nDer Kreis der Bezugsberechtigten wird in § 882g Abs. 2 ZPO festgelegt.\nAus dem Wortlaut von § 882g Abs. 1 und 2 ZPO sowie der Zusamme n-\n\nschau der beiden Absätze ergibt sich, wie das Oberlandesgericht zu\nRecht angenommen hat, dass eine behördliche Bewilligungsentsche idung auf den in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Antrag eines\nnach § 882g Abs. 2 ZPO Bezugsberechtigten unmittelbar mit der Erte ilung von Abdrucken verbunden ist. Dies entspricht auch der ganz herrschenden Ansicht im Schrifttum. Es wird von diesem nicht einmal them atisiert, dass ein zweistufiges Bewilligungsverfahren beabsichtigt sein\nkönnte (Hippler/Wasserl, Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung\n2013 S. 247 ff. unter 10.4; HK-ZV/Sternal, § 882g Rn. 2; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung 6. Aufl. § 882g Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl. § 882g Rn. 2; Olzen in Prütting/Gehrlein, ZPO\n6. Aufl. § 882g Rn. 3).\n\n10 Entgegen der Beschwerdebegründung ergibt sich auch aus der\nFormulierung in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass auf Antrag Abdrucke e rteilt werden \"können\", nichts anderes. Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung darüber, ob Abdrucke zu erteilen\nsind, eine gebundene Entscheidung ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Abdrucke vor, so ist die Bewilligung zu e rteilen (MünchKomm-ZPO/Eickmann, 4. Aufl. § 882g Rn. 3). Anders als\ndie Beschwerde meint, ist dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO aber\nnicht zu entnehmen, dass den Landesjustizverwaltungen bei der Entscheidung über die Erteilung von Abdrucken ein Ermessen eingeräumt\nwird, so dass dieser Ermessensentscheidung eine gebundene Entsche idung über die bloße Bewilligung zum Bezug vorangehen müsse. § 882g\nAbs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet den Landesjustizverwaltungen keinen Ermessensspielraum; die Norm stellt lediglich klar, dass die Möglichkeit\nbesteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen. Mater ielle Voraussetzungen für den Abdruckbezug werden erst in § 882g\n\nAbs. 2 ZPO benannt. Wird also ein Antrag auf Bewilligung von Abdrucken zum laufenden Bezug gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, so\nmuss die jeweilige Landesjustizverwaltung dem Antrag stattgeben, wenn\ndie materiellen Voraussetzungen des Abdruckbezugs vorliegen.\n\n11 b) Auch aus dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 882g\nAbs. 8 Nr. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin\nnichts Gegenteiliges. Aus der Formulierung \"Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren\" folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der\nGesetzgeber sowohl an ein Verfahren im Hinblick auf die Erteilung von\nAbdrucken zum laufenden Bezug nach Absatz 1 als auch ein diesen Abdruckbezug gesondert genehmigendes Bewilligungsverfahren nach Absatz 2 gedacht hat. Vielmehr entsprechen die zutreffenden Ausführungen\ndes Oberlandesgerichts dem Wortlaut, nach welchem der Verordnungsgeber einerseits Vorschriften zum tatsächlichen Bezug von Abdrucken\n(technischer Ablauf, Datenschutz, Inhalt etc.) und andererseits zum entsprechenden Bewilligungsverfahren (Zuständigkeit, Form und I nhalt des\nAntrags, Befristungen, Widerruf etc.) erlassen kann. § 882g Abs. 8 Nr. 1\nZPO verweist dabei eindeutig auf den Bezug von Abdrucken nach de n\nAbsätzen 1 und 2. Auch daraus wird deutlich, dass diese Vorschriften im\nZusammenhang gelesen werden müssen und sie nur ein einheitliches\nBewilligungsverfahren betreffen.\n\n12 c) Der Wortlaut der Verordnung über den Bezug von Abdrucken\naus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdrV) stützt den Standpunkt der\nAntragstellerin ebenfalls nicht. Die Formulierung in § 1 Abs. 1, dass Abdrucke nur \"Inhabern einer Bewilligung\" erteilt werden dürfen, bedeutet\nnicht, dass ein Antragsteller unabhängig von der Stellung eines Antrags\n\nauf Erteilung von Abdrucken schon vorher in den Besitz einer Bewill igung zum Bezug von Abdrucken gelangt sein muss. Zutreffend ist vie lmehr auch insoweit die Ansicht des Oberlandesgerichts, § 1 Abs. 1\nSchuVAbdrV sei lediglich zu entnehmen, dass Abdrucke - anders als\neinzelne Datensätze im Wege der Einsicht nach § 882f ZPO - ausschließlich nach Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsve rfahrens überlassen werden dürften. An zahlreichen Stellen der Veror dnung wird darüber hinaus deutlich, dass gerade kein zweistufiges Bewilligungsverfahren vorgesehen ist, sondern die Bewilligung unmittelbar mit\ndem Bezug von Abdrucken verknüpft ist. So sprechen § 1 Abs. 4 und § 4\nAbs. 1 SchuVAbdrV ausdrücklich von der \"Bewilligung des Bezugs von\nAbdrucken\". § 2 SchuVAbdrV verweist auf § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO,\nwonach Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden können. Auch aus\nder Verwendung des Singulars in § 3 SchuVAbdrV ergibt sich, dass l ediglich ein Antrag zu stellen ist.\n\n13 2. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls gegen die Ansicht der\nAntragstellerin. Aus der Reihenfolge der Absätze 1 und 2 des § 882g\nZPO ergibt sich, dass sich Absatz 2 auf das Bewilligungsverfahren nach\nAbsatz 1 bezieht.\n\n14 Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass\n§ 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zen traler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeic hnisse durch Private - wie die Antragstellerin - zulässt und damit klargestellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von\nSchuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl.\nBT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom\n22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93, NJW -RR 1994, 569). Aber auch\n\ninsoweit muss der Bezug von Abdrucken von der Justizverwaltung bewilligt werden. Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind\nnunmehr in der SchuVAbdrV geregelt. Der laufende Bezug von Abdr ucken setzt nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag mit dem Mindestinhalt des § 3 SchuVAbdrV und gegebenenfalls weiteren Angaben,\ndie Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung des Antragstellers\nnach § 882g Abs. 2 ZPO und eine Bewilligung als Ergebnis der individ uellen Überprüfung voraus. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Systematik wird von der Antragstellerin verkehrt, wenn sie meint, die Bezugsberechtigung und damit die Voraussetzungen des § 882g Abs. 2\nZPO und der SchuVAbdrV könnten vorab festgestellt werden, bevor der\nAntrag nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt wird.\n\n15 3. Aus der Entstehungsgeschichte des § 882g ZPO ergeben sich\nebenfalls keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin behauptete\nZweistufigkeit des Bewilligungsverfahrens.\n\n16 Zunächst war das Schuldnerverzeichnis in § 915 ZPO a.F. als ö ffentliches Register konzipiert, welches jeder ohne Darlegung von Grü nden uneingeschränkt einsehen und Abschriften daraus verlangen konnte.\nDurch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene \"Gesetz zur Änderung\nder Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis\" (BGBl. I 1994 S. 1566)\nsollte das Schuldnerverzeichnis den durch die Entscheidung des Bu ndesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 ff.)\nentwickelten neuen Anforderungen an die Bedürfnisse des Datenschu tzes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung angepasst\nwerden (BT-Drucks. 12/193 S. 7). Fortan wurde zwischen Einzelauskünften, die unter den Voraussetzungen des § 915b Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.\nerteilt werden konnten, und der in den §§ 915d bis f ZPO a.F. eingeführ-\n\nten und dort näher geregelten Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis unterschieden. § 915h Abs. 1\nNr. 1 ZPO a.F. enthielt eine Verordnungsermächtigung, wonach das\nBundesministerium der Justiz unter anderem ermächtigt wurde \"Vo rschriften … über den Bezug von Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und\ndas Bewilligungsverfahren\" zu erlassen. Nach der Gesetzesbegründung\nsollte die Zivilprozessordnung nicht mit den eher technischen Bestimmungen eines Bewilligungsverfahrens belastet werden (BT -Drucks.\n12/193 S. 12). Von dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der Verordnung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO) Gebrauch gemacht. In\nden §§ 2 bis 8 SchuVVO wurde das Bewilligungsverfahren für den la ufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis geregelt.\nAn keiner Stelle der Verordnung findet sich ein Hinweis auf ein zweist ufiges Bewilligungsverfahren, sondern es wurde stets darauf abgestellt,\ndass sich der Antrag auf den laufenden Bezug von Abdrucken richte. Aus\ndiesem Grund ging auch die Literatur einhellig davon aus, dass in den\n§§ 2 bis 8 SchuVVO nur klargestellt werde, dass der Versand von A bschriften nicht ohne weiteres von Amts wegen an die in § 915e ZPO a.F.\ngenannten Personen und Institutionen erfolge, sondern dass dem Bezug\nein Antrag, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung und eine\nBewilligung als Ergebnis einer individuellen Überprüfung - auch bei antragstellenden Kammern - vorauszugehen haben. Bei der Entscheidung\nhandele es sich dann um eine gebundene Entscheidung (hierzu insg esamt Lappe, NJW 1995, 1657 und 1994, 3068; Schuschke in Schuschke/\nWalker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 915e\nRn. 1).\n\n17 Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das am 1. Januar\n\n2013 in Kraft getreten ist, hat auch das Schuldnerverzeichnis durch Ko nzentration der Führung bei zentralen Vollstreckungsgerichten auf Lä nderebene und Automatisierung des Abrufvorgangs über eine zentrale\nländerübergreifende Abfrage im Internet eine Neukonzeption erfahren.\nNach der Gesetzesbegründung sollte aber trotz der erheblichen Verbe sserungen der Einsichtsmöglichkeiten die Erteilung von Abdrucken aus\ndem Schuldnerverzeichnis vorerst beibehalten werden, da sich Kammern\nund andere Nutzer auf die Überlassung aufbereiteter Daten eingerichtet\nhätten. Mittelfristig soll jedoch geprüft werden, inwieweit für die Erteilung\nvon Abdrucken noch ein Bedürfnis besteht. Bei der Erteilung von Abdr ucken nach § 882g ZPO hat sich der Gesetzgeber an den §§ 915d bis\n915g ZPO a.F. orientiert und die Bestimmungen lediglich in eine r Vorschrift - § 882g ZPO - zusammengefasst (BT-Drucks. 16/10069 S. 41).\nDer Gesetzesbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass § 882g\nAbs. 8 ZPO nunmehr die Verordnungsermächtigung, die zu vor in § 915h\nZPO a.F. zu finden war, zur Regelung der Einzelheiten der Abdruckerte ilung, die bisher in § 2 ff. SchuVVO normiert waren, enthalten soll (BT -\nDrucks. 16/10069 S. 42). Sowohl inhaltlich als auch verfahrenstechnisch\nwaren nach dem Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Erteilung von\nAbdrucken zum laufenden Bezug keine Änderungen vorgesehen, so ndern der Bezug von Abdrucken sollte lediglich übersichtlicher in einer\nVorschrift geregelt werden. Auch die SchuVAbdrV entspricht in weiten\nTeilen im Wortlaut der SchuVVO.\n\n18 4. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass auch aus\ndem Umstand, dass das Hessische Justizkostengesetz (JKostG HE) in\nden Ziffern 3.1 und 3.2 der Anlage für die Entscheidung über den Antrag\nauf Bewilligung und die Erteilung von Abdrucken gesonderte Gebühren\nbestimmt, nicht ein zweistufiges Bewilligungsverfahren hergeleitet we r-\n\nden kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Festgebühr nach\nZiffer 3.1. unabhängig davon anfällt, ob die Bewilligung erteilt oder ve rsagt wird, und zum anderen aus dem Bedürfnis, gemäß Ziffer 3.2 unterschiedlich langen Bezugszeiträumen Rechnung tragen zu können.\n\nMayen Felsch Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer\n\nVorinstanz:\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2014 - 20 VA 6/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-28/iv-ar-vz-2-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882g","ref_norm":"882g","n":25},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"SchuVAbdrV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SchuVAbdrV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SchuVAbdrV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882f","ref_norm":"882f","n":1},{"jurabk":"SchuVAbdrV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SchuVAbdrV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-28/iv-ar-vz-2-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:37.536899+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-28/iv-ar-vz-2-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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