{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2015-01-27","aktenzeichen":"II ZR 349/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 349/13 Verkündet am:\n27. Januar 2015\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und\ndie Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom\n27. September 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger zeichnete am 3. März 2004 eine Beteiligung an der Beklagten\nals atypisch stiller Gesellschafter nach dem Anlagemodell Classic in Höhe von\n18.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.080 €.\n\n2 Mit seiner Klage hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung seiner Beteiligung mit der Begründung verlangt, er sei bei seinem\nBeitritt nicht hinreichend aufgeklärt worden, weil der Emissionsprospekt der Be-\n\nklagten erhebliche Fehler aufweise und bei der Beratung durch den Vermittler\ndie Anlage als zur Altersvorsorge geeignete und sichere Kapitalanlage empfohlen worden sei. Hilfsweise hat er nach der Erklärung des Widerrufs der Beteiligung die Berechnung und Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens aus\nder stillen Gesellschaftsbeteiligung begehrt.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Dagegen wendet sich\nder Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n6 Die Klage sei mit den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil\ndem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung\nunabhängig von der Frage des Vorliegens von Prospektfehlern grundsätzlich\nnicht zustehe. Bei der Beklagten handele es sich um eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft, auf die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft\nwie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG\nmit der Folge anzuwenden seien, dass der einzelne Gesellschafter gegen die\nGesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend\nmachen könne.\n\n7 Der Kläger könne sein Rückabwicklungsbegehren auch nicht mit Erfolg\nauf den Widerruf der Beteiligung stützen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und es rechtzeitig ausgeübt worden\nsei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc.\nIm Übrigen liege auch kein wirksam erklärter Widerruf vor, weil die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei. Selbst wenn dem Kläger ein vertragliches\nWiderrufsrecht eingeräumt worden sein sollte, hätte er dieses nicht rechtzeitig\nausgeübt.\n\n8 Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei daher ebenfalls unbegründet,\nweil dem Kläger zumindest im Zeitpunkt des von ihm erklärten Widerrufs ein\nWiderrufsrecht nicht mehr zugestanden habe. Eine Umdeutung der Widerrufserklärung in eine Kündigung aus wichtigem Grund komme nicht in Betracht. Die\nWiderrufserklärung sei ausschließlich darauf gestützt worden, dass dem Kläger\naufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Ein sachlicher Zusammenhang dieser Widerrufserklärung mit einem Kündigungsrecht des Klägers aus wichtigem Grund\nunter dem gänzlich abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt etwaiger Willensmängel seiner Beitrittsentscheidung sei nicht erkennbar.\n\n9 II. Die Revision des Klägers ist begründet.\n\n10 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien\nkein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft\nAnwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der\nSenat für die vorliegende Beteiligungsgestaltung bereits entschieden hat (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104\nRn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Das\nBerufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Annahme\neines mehrgliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnisses allein auf die Auslegung\nder vertraglichen Vereinbarungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen\nankommt und es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich ist,\ndass im Gesellschaftsvertrag das Wort „mehrgliedrig“ ausdrücklich aufgeführt\nwird, wie es in der Entscheidung des Senats vom 19. November 2013\n- II ZR 383/12 (BGHZ 199, 104 Rn. 18) der Fall war.\n\n11 Den Regelungen des zwischen den Anlegern und der Beklagten hier\nvereinbarten atypisch stillen Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) hat das\nBerufungsgericht mit Recht das Vorliegen eines mehrgliedrigen Innenverbands\nentnommen. So werden insbesondere nach den §§ 7, 8 GV Gesellschaftsbeschlüsse in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst, wobei die Beklagte als Geschäftsinhaberin je volleingezahlte\nzehn Euro ihres Grundkapitals eine Stimme hat (§ 7 Nr. 3 GV). Nach § 6 Nr. 1\nSatz 1 GV steht die Geschäftsführung zwar allein der Geschäftsinhaberin zu.\nFür im Einzelnen aufgeführte, über den laufenden Betrieb hinausgehende Maßnahmen bedarf die Beklagte aber eines zustimmenden Gesellschaftsbeschlusses nach § 7 GV. Die Gesellschaft hat weiter einen Anlageausschuss, der die\nGeschäftsführung der Geschäftsinhaberin überwacht und dessen (drei) Mitglieder durch Gesellschaftsbeschluss gewählt werden (§ 9 GV). Ferner hat nach\n§ 16 Nr. 4 GV die Kündigung eines stillen Gesellschafters (oder der Geschäftsinhaberin) nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt, sondern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zur Folge. Der\nUmstand, dass die stillen Gesellschafter sich von vornherein mit unterschiedlichen Laufzeiten an der Gesellschaft beteiligen und ihr Gesellschaftsverhältnis\n\nunabhängig von den anderen Gesellschaftern gesondert beenden können, führt\nentgegen der Ansicht der Revision nicht zur Annahme bloß zweigliedriger Gesellschaftsverhältnisse.\n\n12 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch des\nKlägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen -\ndurch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im\nZusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von\nvornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat in den Entscheidungen vom 19. November 2013\nausgeführt hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den\n(behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und\nunter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen,\nwenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist\n(BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104\nRn. 28 ff.).\n\n13 3. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen\nGrundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das\nBerufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht geprüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage\ndaher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\nals richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n14 Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die\nBindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger\nWirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73,\nBGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01,\nBGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger\ngesehen werden. Dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht unter\nAnrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt\neine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne\nweiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung\ngebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012,\n50 Rn. 4 mwN) und dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden muss, sein\nKlagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten rechtlichen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen.\n\n15 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts\nund des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass\neinem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegehren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in\nwelcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesellschafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden\nkönnen, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und\nbeweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungsund Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumindest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre\nselbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung\n\neines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des\nKlägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht\nausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen.\n\n16 III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1\nZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Soweit der Kläger neben Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Vermittler geführten Beratungsgesprächs auch\n\nfehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt geltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014\n- II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewiesen.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2012 - 326 O 47/12 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 19/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-27/ii-zr-349-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-27/ii-zr-349-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:34.021192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-27/ii-zr-349-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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