{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2015-01-27","aktenzeichen":"II ZR 191/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 191/13\n\nvom\n\n27. Januar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter\nDr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n2. Mai 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\nBerufung des Klägers gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Leistungsantrags zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren insgesamt auf\n370.000 € und für den Auskunftsantrag auf 74.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger ist neben H. H. , dem früheren Beklagten zu 2,\nKommanditist der HH\nKG. Er hegt aufgrund im Einzelnen vorge-\n\ntragener Anhaltspunkte den Verdacht, der Grundbesitz der HH KG sei zu einem\nPreis weit unterhalb des Verkehrswertes - vermutlich an eine von H. H.\nkontrollierte Gesellschaft - veräußert worden. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt er die Beklagte zu 1, die Komplementärin der HH KG, im Wege\nder actio pro socio auf Auskunftserteilung unter Vorlage etwaiger notarieller\nKaufverträge und auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dies hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs damit begründet, dass der Kläger den Gesellschafterbeschluss vom 11. August 2008 nicht angegriffen habe, auf dessen\nGrundlage der Grundstücksverkauf erfolgt sei. Die Berufung des Klägers ist\nerfolglos geblieben. Mit der Beschwerde begehrt er die Zulassung der Revision\nmit dem Ziel, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Verurteilung der Beklagten zu 1 gemäß den bisherigen Klageanträgen zu erreichen.\n\n3 II. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich der Kläger dagegen\nwendet, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch\n- u.a. wegen der Möglichkeit, Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen zu nehmen - verneint hat. Insoweit hat der Rechtsstreit der Parteien weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\nDer Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz\nZPO abgesehen.\n\n4 III. Erfolg hat die Beschwerde aber, soweit sie den Leistungsantrag betrifft. Sie führt insoweit unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Be-\n\nrufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine\nvom Landgericht abgewiesenen Klageanträge gegen die Beklagte zu 1 weiterverfolgt hat, ohne Einschränkung zurückgewiesen. Damit erfasst die Entscheidung des Berufungsgerichts auch den Leistungsantrag und hätte, würde sie in\nRechtskraft erwachsen, zur Folge, dass der Kläger den - seiner Ansicht nach\nbestehenden - Schadensersatzanspruch der HH KG wegen einer unterwertigen\nVeräußerung ihres Grundbesitzes auch nach einer Bezifferung dieses Anspruchs nicht mehr geltend machen könnte (vgl. zu den Rechtskraftwirkungen\neines die Stufenklage insgesamt abweisenden Urteils BGH, Urteil vom\n13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/89, NJW-RR 1990, 390; Zöller/Vollkommer,\nZPO, 30. Aufl., § 322 Rn. 13).\n\n6 2. In der Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht zur\nAbweisung des Leistungsantrags - abgesehen von einer allgemeinen Bezugnahme auf das als zutreffend bezeichnete Urteil des Landgerichts - nichts ausgeführt. Das Berufungsgericht ist insbesondere nicht auf das Vorbringen des\nKlägers in der Berufungsbegründung eingegangen, mit dem er geltend gemacht\nhat, der ohne seine Mitwirkung gefasste Gesellschafterbeschluss vom\n11. August 2008 sei wegen eines gravierenden Einladungsmangels nichtig und\naußerdem ergebe sich aus diesem Gesellschafterbeschluss nicht, dass der\nGrundbesitz der HH KG tatsächlich zu den dort genannten Konditionen veräußert worden sei.\n\n7 a) Die fehlende Behandlung des Leistungsantrags in den Entscheidungsgründen führt nicht nur dazu, dass die Berufungsentscheidung insoweit\n\nnicht mit den erforderlichen Gründen versehen ist (§ 522 Abs. 2 Satz 3, § 547\nNr. 6 ZPO). Aus dem Begründungsmangel ergibt sich zudem, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Der Berufungsentscheidung kann nicht entnommen werden, dass das\nBerufungsgericht das Vorbringen des Klägers, in dem er sich mit der Begründung des Landgerichts für die Abweisung des Leistungsantrags befasst hat,\ninhaltlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.\n\n8 Zwar ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall\nklar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Feststellbar ist ein Gehörsverstoß\naber dann, wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf\nden wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage eingeht, die für das\nVerfahren von zentraler Bedeutung ist (BVerfGE 86, 133, 145). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidung über den Leistungsantrag hat ausschlaggebende Bedeutung für das vom Kläger verfolgte Klageziel. Das Landgericht hat die Abweisung des Leistungsantrags allein auf die Wirkungen des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2008 gestützt und auf die gegen diese\nBegründung gerichteten Angriffe des Klägers ist das Berufungsgericht nicht\neingegangen.\n\n9 b) Allerdings deutet der Inhalt der Berufungsentscheidung darauf hin,\nohne dies zweifelsfrei erkennen zu lassen, dass das Berufungsgericht - trotz\nÜbernahme des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts - angenommen haben\nkönnte, der Leistungsantrag sei schon nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Eine solche Annahme könnte durch die etwas unglückliche\n\nFassung der Berufungsanträge veranlasst worden sein. Der Kläger hat nämlich\nden prozessualen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils den\nSachanträgen nicht übergreifend vorangestellt, sondern in den Auskunftsantrag\neinbezogen.\n\n10 Gleichwohl war sein Rechtsmittel nicht als eine auf den Auskunftsantrag\nbeschränkte Berufung zu verstehen. Denn wenn der Kläger die Abweisung des\nLeistungsantrags durch das Landgericht hätte hinnehmen wollen, hätte er keine\nVeranlassung gehabt, diesen Sachantrag in die Berufungsanträge aufzunehmen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist zudem im Hinblick auf den\nverfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und auf das\nRecht auf Gehör im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom\n22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183, 1184; Beschluss vom\n10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275 Rn. 9; Urteil vom\n24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 10 - Photodynamische Therapie; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 50/13, WM 2015, 251\nRn. 10). Im Streitfall entsprach es offensichtlich nicht der Interessenlage des\nKlägers, die Abweisung des Leistungsantrags rechtskräftig werden zu lassen\nund mit der Berufung lediglich den Auskunftsantrag weiterzuverfolgen, dessen\nZweck im Rahmen einer Stufenklage gerade darin besteht, die Bezifferung des\nLeistungsantrags zu ermöglichen.\n\n11 3. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung\ngelangt wäre, wenn es den übergangenen Vortrag des Klägers berücksichtigt\nund sich mit der Frage befasst hätte, ob der Gesellschafterbeschluss vom\n\n11. August 2008, wie vom Landgericht angenommen, dem geltend gemachten\nSchadensersatzanspruch entgegensteht.\n\n12 IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger nach der rechtskräftigen Abweisung des Auskunftsantrags zunächst Gelegenheit zu geben ist, den Leistungsantrag zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom\n29. Oktober 1957 - I ZR 192/56, GRUR 1958, 149, 150 unten). In der Sache\nwird sich das Berufungsgericht auch mit den Argumenten zu befassen haben,\ndie die Beschwerdebegründung gegen die vom Landgericht angenommene anspruchsausschließende Wirkung des Gesellschafterbeschlusses vom\n11. August 2008 vorbringt. Gegebenenfalls werden Feststellungen zu der Frage\nzu treffen sein, ob für die HH KG das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelrecht übernommen ist. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass das\nKaufangebot, dessen Annahme die Gesellschafterversammlung am 11. August\n2008 beschlossen hat, nur einen Teil des Grundvermögens der HH KG erfasste.\n\n13 V. Der für das Beschwerdeverfahren insgesamt festgesetzte Streitwert\nentspricht dem Wert des Leistungsantrags (§ 44 GKG), den der Senat nach den\nAngaben des Klägers zur Höhe eines möglichen Schadens auf 370.000 €\nschätzt (§ 3 ZPO).\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.11.2012 - 12 O 4144/11 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.05.2013 - 6 U 242/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-27/ii-zr-191-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-27/ii-zr-191-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.990322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-27/ii-zr-191-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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