{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-01-22","aktenzeichen":"3 StR 535/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 535/14\nvom\n22. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), 2. Satz 1 und 3. auf dessen\nAntrag - am 22. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Juli 2014\n\na) in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass\n\n- der Angeklagte K. K. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\n\n- der Angeklagte E. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen\n\nschuldig sind;\n\nb) aufgehoben\n\naa) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen, soweit\n\n- der Angeklagte K. K. in den Fällen VII. 18, 22,\n24, 29 bis 34, 38, 42 bis 45 der Urteilsgründe; die zu\nder Einzelstrafe im Fall VII. 45 der Urteilsgründe bisher getroffenen Feststellungen wurden indes aufrechterhalten,\n\n- der Angeklagte E. in den Fällen VII. 36, 37\nund 39 der Urteilsgründe\n\nverurteilt worden sind,\n\nbb) soweit es die Angeklagten K. K. und\nE. betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe; jedoch werden die insoweit bisher getroffenen\nFeststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen VII. 18, 22,\n24, 29 bis 34, 36 bis 39 sowie 42 bis 44 der Urteilsgründe entfallen. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten\nE. hat das Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nzehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ausgesprochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts und beanstan-\n\nden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachrüge den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Schuldsprüche haben, soweit sie die Angeklagten K. K.\nund E. betreffen, nicht in vollem Umfang Bestand.\n\n3 Das Landgericht hat sich zu einer Zusammenfassung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) zu Bewertungseinheiten mit der Begründung außer Stande\ngesehen, es bestehe nur eine \"nicht näher konkretisierte Möglichkeit\" dahin,\ndass die jeweils veräußerten Betäubungsmittelmengen ganz oder teilweise aus\neinem einheitlichen Vorrat stammten. Demgegenüber weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass hinsichtlich des Angeklagten K.\nK. in den Fällen\n\n- 17 und 18,\n- 21 und 22,\n- 23 und 24,\n- 28 bis 34 und 38,\n- 41 bis 44\n\nund hinsichtlich des Angeklagten E. in den Fällen\n\n- 35 bis 37 und 39\n\nder jeweils festgestellte enge und ununterbrochene räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Verkaufsgeschäften die Annahme aufdrängt, dass sie aus einem einheitlichen Vorrat bestritten wurden.\n\n4 Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht\ndem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht wirksamer hätten verteidigen können.\n\n5 2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hält der Senat die in\nden Fällen 17, 21, 23, 28, 35 und 41 ausgesprochenen Einzelstrafen aufrecht\nund bringt in den übrigen der unter 1. genannten Fälle die Einzelstrafen in\nWegfall.\n\n6 Dies führt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des Urteils auch in den Aussprüchen über die von den Angeklagten\nK. K. und E. verwirkten Gesamtstrafen. Die insoweit bisher\ngetroffenen Feststellungen können indes bestehen bleiben, denn sie sind\nrechtsfehlerfrei getroffen worden (s. § 353 Abs. 2 StPO).\n\n7 3. Die gegen den Angeklagten K. K. im Falle VII. 45 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27\nAbs. 1 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n8 Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG gemäß\n§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Von der Annahme eines minder\nschweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es mit der Begründung abgese-\n\nhen, der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat weiche auch unter Berücksichtigung des Alters und des Geständnisses des Angeklagten, des Gewichts der\nBeihilfehandlung, des Scheiterns des in Aussicht genommenen Geschäfts und\nder langen Verfahrensdauer nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab.\n\n9 Diese Erwägungen des Landgerichts halten rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\n10 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist - wie hier gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist bei der Strafrahmenwahl zwar\nzunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder\nschweren Falles zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Scheidet nach Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände jedoch - wie das Landgericht hier für sich gesehen rechtsfehlerfrei angenommen hat - ein minder schwerer Fall aus, so sind\nzusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden\nUmstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der\nTatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens\nnicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den allein\n\nwegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom\n5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Nr. 6). Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Die zu dieser Einzelstrafe bisher getroffenen Feststellungen haben jedoch ebenfalls Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-535-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-22/3-str-535-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:07.048336+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-22/3-str-535-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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