{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-01-21","aktenzeichen":"2 StR 247/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 247/14\nvom\n\n21. Januar 2015\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar\n2015, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten M. ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten K. ,\nRechtsanwältin\nals Vertreterin des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (M. ),\nsowie von vier Jahren und zehn Monaten (K. ) verurteilt. Mit seiner auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt der Nebenkläger\neine Verurteilung beider Angeklagter wegen tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung begangenen besonders schweren Raubes. Das Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI.\n\n2\n\nNach den Feststellungen bestanden zwischen dem Angeklagten K.\nund dem Nebenkläger O. nicht näher aufklärbare \"Meinungsverschiedenheiten\". Auf Bitte des K. erklärte sich der Angeklagte M. dazu bereit, bei\nder \"Klärung des Problems\" behilflich zu sein. Er rief deshalb am 16. April 2013\nabsprachegemäß bei dem Nebenkläger an und vereinbarte mit diesem unter\neinem Vorwand ein Treffen für 20.00 Uhr an einer Straßenbahnhaltestelle in\nW. . Auf dem Weg zur Haltestelle brach der Angeklagte M. eine\nLatte aus einem Bretterzaun, um diese - im Einvernehmen mit dem Angeklagten K. - im Rahmen der beabsichtigten tätlichen Auseinandersetzung mit\ndem Nebenkläger als Schlagwerkzeug einzusetzen. Während M. die Zaunlatte an der Haltestelle griffbereit auf einem Mülleimer ablegte, versteckte sich\nK. in unmittelbarer Nähe hinter einer Hecke. Gegen 20.00 Uhr erschien der\nNebenkläger mit seinem Fahrrad. Auf dem Rücken trug er einen Rucksack.\nNach einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten M. und dem Nebenkläger rannte der Angeklagte K. hinter der Hecke hervor und stieß den\nüberraschten Geschädigten unvermittelt und wortlos mit dem Fahrrad um. Sodann schlugen und traten beide Angeklagte mehrfach brutal auf Körper und\nKopf des am Boden liegenden Nebenklägers ein, wobei M. auch die bereitgelegte Zaunlatte verwandte. Als der Geschädigte nach Beendigung der Gewalttätigkeiten aufzustehen versuchte um zu flüchten, entschloss sich K. im\nEinvernehmen mit M. , dem Nebenkläger dessen Fahrrad und dessen Rucksack nebst Inhalt wegzunehmen. Der Angeklagte K. riss dem Geschädigten\nden Rucksack, in dem sich ein Handy und Zigaretten im Wert von insgesamt\netwa 100 Euro befanden, vom Rücken. Zudem nahm er das Fahrrad an sich\nund verließ zusammen mit M. den Tatort. Durch den Überfall erlitt der Nebenkläger Frakturen der Stirnhöhle, des Nasenbeins, der Augenhöhlen und der\nKieferhöhlen, die mehrfach operativ versorgt werden mussten. Zudem trug er\n\nein andauerndes Schädel-Hirn-Trauma und eine erhebliche Beeinträchtigung\ndes Sehvermögens davon.\n\nII.\n\n3 Soweit das Landgericht die Angeklagten nur wegen Diebstahls, nicht\naber wegen eines Raubtatbestandes verurteilt hat, weil es an einem finalen Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der nachfolgenden Wegnahme des Rucksacks fehle, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im\nAnsatz zutreffend führt die Strafkammer aus, dass es an der erforderlichen Verknüpfung in der Regel dann fehlt, wenn der Täter - wie hier rechtsfehlerfrei festgestellt - den Entschluss zur Wegnahme erst nach Beendigung der Gewalthandlungen fasst. Das Landgericht hat auch erwogen, ob der Nebenkläger infolge der unmittelbar vorangegangenen erheblichen Gewalteinwirkungen derart\neingeschüchtert war, dass er sich der Wegnahme des Rucksacks und des\nFahrrads nicht widersetzt hat, vermochte aber eine \"als Drohung fortwirkende\"\nGewalteinwirkung nicht festzustellen. Allerdings könnte - was das Landgericht\nnicht bedacht hat - in dem Entreißen des auf dem Rücken getragenen Rucksacks Gewalt gelegen haben, wenn die dafür aufgewandte körperliche Kraft\nnicht völlig unerheblich war und dazu diente, einen erwarteten oder geleisteten\nWiderstand des Opfers zu überwinden. Dies wird der neue Tatrichter aufzuklären und zu erwägen haben, ob sich die Angeklagten insoweit wegen\n- einfachen - Raubes strafbar gemacht haben.\n\n4 Die Aufhebung wegen der unzulänglichen Prüfung des Raubtatbestandes erfasst auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Jedoch wird der neue\nTatrichter insoweit zu erwägen haben, ob neben den zutreffend angenommenen Tatbestandsvarianten der Ziffer 2, 4 und 5 auch eine Tatbegehung mittels\neines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vorliegt.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-21/2-str-247-14","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-21/2-str-247-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:06.974404+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-21/2-str-247-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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