{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2015-01-20","aktenzeichen":"X ZR 87/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ZR 87/13\nvom\n\n20. Januar 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,\nHoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom\n5. Juni 2013 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger, der seit 30. August 2011 unter Betreuung steht, verlangt\n1\nvom Beklagten, seinem Neffen, die Rückzahlung von 35.000 €.\n\n2 Er macht geltend, dem Beklagten den genannten Geldbetrag zur Verfügung gestellt zu haben. In seiner Klage hat der Kläger zunächst vorgetragen, er\nhabe dem Beklagten das Geld geschenkt, und seinen Rückforderungsanspruch\neinerseits darauf gestützt, dass die Schenkung wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtig sei, und andererseits Bedürftigkeit nach § 528 BGB geltend gemacht. Später hat er seinen Rückforderungsanspruch hilfsweise auf § 488\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB gestützt. Der Beklagte hat angegeben, vom Kläger außer\neinem Betrag von 3.000 € zu Weihnachten im Jahr 2008 oder 2009 kein weiteres Geld bekommen zu haben.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Vernehmung der Zeugen P. und A. F. habe ergeben, dass\nder Kläger dem Beklagten das Geld tatsächlich übergeben und lediglich „geliehen“ habe. Der Kläger habe dem Beklagten damit ein zinsloses Darlehen gewährt, zu dessen Rückzahlung der Beklagte verpflichtet sei, nachdem ihn der\nBetreuer des Klägers bereits im August bzw. September 2011 hierzu aufgefordert und damit das Darlehen gekündigt habe.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ohne\n4\nerneute Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision und verfolgt sein ursprüngliches\nKlagebegehren weiter.\n\nII. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich vernommenen Zeugen\n6\nP. F. entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es dessen Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt\nden Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.\nBGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291\nRn. 4 f.).\n\n7 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an\ndie Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszugs gebunden. Bei Zweifeln an\nder Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen\nist eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten. Insbesondere muss das\nBerufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals\ngemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann\nallenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die\nWahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit\nseiner Aussage betreffen (vgl. BGH, aaO, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4 f.). Ein\nsolcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.\n\n2. Das Landgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen dahin gewürdigt, dass sich daraus ergebe, dass der Kläger dem Beklagten\nden eingeklagten Geldbetrag tatsächlich übergeben und ihm damit ein zinsloses Darlehen gewährt habe. Das Berufungsgericht meint demgegenüber, dass\ndie Zeugen lediglich bekunden konnten, dass der Kläger ihnen auf Nachfrage\nund Vorhalt eines Kontoauszugs über eine Barabhebung vom\n28. Dezember 2010 geantwortet habe, er habe das Geld dem Beklagten nur\ngeliehen. Den Aussagen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass der Kläger\ndem Beklagten den Betrag von 35.000 € auch tatsächlich übergeben habe. Die\nvon den Zeugen bekundete Erklärung des Klägers, das Geld dem Beklagten\nnur geliehen zu haben, reiche angesichts der hochgradigen Altersdemenz des\nKlägers allein nicht aus, um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe\ndes Betrags von 35.000 € zu führen. Ebenso wenig ergebe sich eine Übergabe\ndes fraglichen Geldbetrages aus der Aussage des Zeugen F. , soweit dieser von einem Gespräch mit dem Beklagten berichtet habe, in dem er diesen\nauf den Erhalt des Geldbetrages von 35.000 € im Zusammenhang mit der Nut-\n\nzung von dem Kläger gehörenden Werkzeug angesprochen habe. Es sei außerdem nicht auszuschließen, dass der Beklagte, soweit der Zeuge allgemein\nvon Geld gesprochen habe, dies auf den von ihm eingeräumten Erhalt von\n3.000 € bezogen habe. Der Zeuge habe eine definitive Bestätigung, dass der\nBeklagte das Geld vom Kläger erhalten habe, nicht bekunden können. Ein\n„Herumdrucksen“ des Beklagten, wie der Zeuge es geschildert habe, reiche für\neine sichere Überzeugungsbildung hinsichtlich des Erhalts des streitgegenständlichen Geldbetrags nicht aus.\n\nSoweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass angesichts der\n9\nhochgradigen Altersdemenz des Klägers dessen Erklärung allein nicht ausreiche, um den Nachweis einer darlehensweisen Übergabe des Geldbetrages zu\nführen, handelt es sich nicht um eine abweichende Würdigung der Aussagen\nder Zeugen vor dem Landgericht. Insoweit hat das Berufungsgericht lediglich\ndie Bedeutung der von den Zeugen bekundeten Erklärung des Klägers anders\nbeurteilt, so dass dieser Umstand für sich keine Verpflichtung zur erneuten Anhörung der Zeugen begründet.\n\nSoweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass sich der\n10\nAussage des Zeugen P. F. , soweit dieser über ein Gespräch zwischen\nihm und dem Beklagten berichtet hat, in dem er gegenüber dem Beklagten den\nErhalt des Geldes zur Sprache gebracht habe, keine Bestätigung seitens des\nBeklagten über den Erhalt des Geldes entnehmen lasse, hat es die Aussage\nabweichend vom Landgericht gewürdigt. Da die Aussage des Zeugen in diesem\nPunkt nicht eindeutig war, weil er einerseits bekundet hat, den Beklagten auf\nden Erhalt der 35.000 € angesprochen zu haben, und andererseits ausgeführt\nhat, er habe dem Beklagten nicht konkret vorgehalten, dass er das Geld bekommen habe, hätte sich das Berufungsgericht durch eine erneute Vernehmung des Zeugen einen eigenen Eindruck verschaffen müssen (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500; Beschluss vom\n18. April 2013 - V ZR 231/12 Rn. 10). Da es hiervon abgesehen hat, hat es den\nAnspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung ist\nauch entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Würdigung gelangt wäre, wenn es den\nZeugen F. erneut zum Verlauf des Gesprächs mit dem Beklagten vernommen hätte.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanzen:\nLG Bamberg, Entscheidung vom 07.01.2013 - 2 O 513/11 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 05.06.2013 - 3 U 20/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-20/x-zr-87-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-20/x-zr-87-13","retrieved":"2026-10-24 08:01:22.650959+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-20/x-zr-87-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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