{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-01-20","aktenzeichen":"3 StR 167/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 167/14\nvom\n20. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar\ngeltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung\neiner vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen\nAußen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme\ndient, u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge des Verurteilten M.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten M. vom 5. Januar 2015\ngegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. November 2013 mit Beschluss\nvom 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet\nsich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge.\n\n2 Diese erweist sich als unbegründet. Der Senat hat über die Revision des\nAngeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers\nvom 6. Juni 2014 zu dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2014\nberaten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des\nGeneralbundesanwalts entsprechend durch ausführlich begründeten Beschluss\nnach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu\nberücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.\n\n3 In der Sache läuft das Vorbringen des Verurteilten darauf hinaus, seine\nRechtsauffassung zur Sachrüge müsse übergangen worden sein, weil der Senat sich ihr nicht angeschlossen oder sie nicht wenigstens ausführlicher beschieden habe. Insoweit gilt:\n\n4 Dass der Senat bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet eine Gehörsverletzung nicht (BGH, Beschluss\nvom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris). Er hat in den Gründen der Revisionsentscheidung zudem zu beiden von der Anhörungsrüge angesprochenen\nFragen ausdrücklich eine andere Auffassung vertreten, sie also nicht übergangen.\n\n5 Einer ausführlicheren Begründung hinsichtlich der an die Benachrichtigungsschreiben des BAFA zu stellenden Anforderungen bedurfte es ebenfalls\nnicht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorgesehen, weil sich die für die Zurückweisung des\nRechtsmittels maßgeblichen Gründe in aller Regel bereits aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts ergeben (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR\n131/09, wistra 2009, 483, 484). Angesichts dessen war schon die ausführliche\nBegründung des Generalbundesanwalts, die der Senat ersichtlich geteilt hat,\nzur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend.\n\n6 Soweit der Verurteilte offenbar meint, die Verwerfung seiner Revision\ndurch den Senat sei rechtsfehlerhaft gewesen, kann sein Vorbringen keinen\nErfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das\nRevisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung\nnochmals zu überprüfen (BGH aaO).\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-20/3-str-167-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-20/3-str-167-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.855879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-20/3-str-167-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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