{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2015-01-15","aktenzeichen":"V ZB 165/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 165/13\nvom\n\n15. Januar 2015\n\nin der Zurückschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen\nDr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 und der\nBeschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom\n14. Oktober 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Deggendorf auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein ivorischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die\nBundesrepublik Deutschland ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das\nAmtsgericht am 13. September 2013 Haft zur Sicherung der Abschiebung für\ndie Dauer von drei Monaten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde\n\ndes Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene will mit der\nRechtsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seiner Rechte erreichen.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, aus dem Haftantrag ergebe sich in hinreichend konkretem Maße die beantragte Haftdauer. Zudem sei aus anderen Verfahren bekannt, dass in der Justizvollzugsanstalt München für Abschiebungshäftlinge eine eigene Abteilung eingerichtet sei. Daher sei Art. 16 Abs. 1 Satz 1\nder Richtlinie 2008/115/EG Rechnung getragen.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet.\n\n4 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war schon deshalb rechtswidrig,\nweil der Haftantrag unzulässig war.\n\n5 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\n\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, juris\nRn. 6; vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15; vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom\n6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013\n- V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).\n\n6 In Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme oder\nWiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin-II-Verordnung muss ausgeführt werden, dass und weshalb der Zielstaat nach der Verordnung zur\nRücknahme verpflichtet ist (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11,\nNJW 2012, 2448 Rn. 10). Hierzu muss die Behörde auch angeben, in welchem\nVerfahren die Überstellung erfolgen und in welcher Reihenfolge bei den in Betracht kommenden Staaten nachgefragt werden soll. Erst wenn dem Richter\ndies mitgeteilt wird, kann er in die Prüfung eintreten, ob eine Zurückschiebung\nin den angegebenen Zielstaat durchführbar ist (Senat, Beschluss vom\n6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 5; Beschluss vom 28. Februar 2013\n- V ZB 138/12, FGPrax 2013, 132, Rn. 10). Dass die Entscheidung darüber\nnicht bei der beteiligten Behörde, sondern bei dem Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge liegt, macht solche Darlegungen nicht entbehrlich. Notfalls\nmuss die Behörde zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach\n§ 427 Abs. 1 FamFG beantragen und den Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft im Hauptsachverfahren bis zum Eingang der Unterrichtung durch das\nBundesamt zurückstellen (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2013\n- V ZB 138/12, FGPrax 2013, 132 Rn. 11).\n\n7 b) Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 13. September 2013 entspricht - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - diesen Anforderungen nicht.\nAus ihm geht ein EURODAC-Datenabgleich hervor, wonach der Betroffene in\nBulgarien und Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt hat. Allerdings soll nach\ndem Haftantrag zunächst ein Übernahmeersuchen an Österreich gestellt werden. Ausführungen dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgen\nsoll und aus welchen Gründen Österreich zur Zurücknahme des Betroffenen\nverpflichtet ist, fehlen jedoch. Nichts anders gilt im Übrigen auch in Bezug auf\nUngarn und Bulgarien, die ebenfalls als Zielstaaten aufgeführt sind.\n\n8 c) Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angaben zu der\nerforderlichen Haftdauer und zu der Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 FamFG) führen zur Rechtswidrigkeit der auf Grund eines solchen Antrags erlassenen Haftanordnung. Der Mangel ist vorliegend weder durch eine Ergänzung des Haftantrages seitens der\nBehörde noch durch ergänzende Feststellungen des Haftrichters mit Wirkung\nfür die Zukunft (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR\n2014, 384 Rn. 21 ff.) geheilt worden.\n\n9 2. Unabhängig davon hat die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 1. Dezember 2011\nabzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München und damit\nunter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie\n2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen\nwerden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014\n- V ZB 56/14, juris Rn. 4 f.).\n\nIII.\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Deggendorf, Entscheidung vom 13.09.2013 - XIV 548/13 (B) -\nLG Deggendorf, Entscheidung vom 14.10.2013 - 12 T 141/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-15/v-zb-165-13","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-15/v-zb-165-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:14.172289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-15/v-zb-165-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2015-01-15","dockets":["V ZB 165/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – V ZB 165/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-15/v-zb-165-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 und der\nBeschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom\n14. Oktober 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Deggendorf auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"rl-2008-115-eg/16","law":"rl-2008-115-eg","abbreviation":"RL 2008/115/EG","ref":"16","label":"Art 16 RL 2008/115/EG","mentions":2},{"id":"FamFG/71","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"71","label":"§ 71 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/430","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"430","label":"§ 430 FamFG","mentions":1},{"id":"GNotKG/36","law":"GNotKG","abbreviation":"GNotKG","ref":"36","label":"§ 36 GNotKG","mentions":1},{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62a","label":"§ 62a AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"FamFG/62","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"62","label":"§ 62 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/427","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"427","label":"§ 427 FamFG","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:14.172289+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}