{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-01-15","aktenzeichen":"2 ARs 375/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 375/14\n2 AR 220/14\nvom\n15. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nAz.: 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) Landgericht Hannover\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss\nvom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.\n\nKosten und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Gegen den Angeklagten war beim Amtsgericht Lübeck - Strafrichter - ein\nVerfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges rechtshängig. Bei dem\nLandgericht Hannover wird ein Verfahren wegen schweren Raubs geführt. Der\nSenat hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck die Verfahren verbunden.\n\n2 Eine vorherige Anhörung des Angeklagten zu der Verfahrensverbindung\nist nicht erfolgt, nachdem der Strafrichter bei dem Amtsgericht Lübeck eine dort\nanberaumte Hauptverhandlung aufgrund des Verbindungsantrags der Staatsanwaltschaft ausgesetzt und den Verteidiger über die Aufhebung des Termins\ninformiert hatte.\n\n3 Der Angeklagte macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör geltend. Sein Verteidiger sei davon ausgegangen, das Verfahren bei\ndem Amtsgericht Lübeck werde auf seinen Antrag gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nvorläufig eingestellt. Von der beabsichtigten Verbindung der Verfahren sei er\nnicht unterrichtet worden. Die Verbindung sei nicht angezeigt, weil das Verfah-\n\nren vor dem Landgericht Hannover dadurch verzögert und erschwert werde,\nohne dass ein sachlicher Zusammenhang bestehe.\n\nII.\n\n4 Die Anhörungsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Der\nSonderrechtsbehelf greift nur ein, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\nDas ist nicht der Fall.\n\n5 Allerdings hätte der Senat den Angeklagten vor seiner Entscheidung\nüber die Verfahrensverbindung anhören müssen (vgl. BGH, Beschluss vom\n27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f.). Der Verbindungsantrag der Staatsanwaltschaft Lübeck lag dem Angeklagten und seinen Verteidigern nicht vor, und er war ihnen auch sonst nicht bekannt.\n\n6 Auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht der\nSenatsbeschluss jedoch nicht. Das bei dem Amtsgericht Lübeck rechtshängige\nVerfahren war schon deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3\nAbs. 1 StPO mit dem bei dem Landgericht Hannover rechtshängigen Verfahren\nzu verbinden, weil sich der Vorwurf in beiden Verfahren gegen denselben Angeklagten richtet.\n\n7 Die Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Landgericht\nHannover um eine Haftsache handelt, stand nicht entgegen. Auch Gründe der\nProzessökonomie hätten es nicht geboten, von der Verbindung der Verfahren\nabzusehen. Das Landgericht Hannover ist nämlich nicht gehindert, das Verfahren wegen des Betrugsvorwurfs gegebenenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, wenn Gründe\nder Opportunität dies angezeigt erscheinen lassen. Auch kann es die beiden\n\nVerfahren wieder trennen, wenn dies zur beschleunigten Erledigung des Verfahrens wegen des Raubvorwurfs geboten erscheinen sollte.\n\nIII.\n\n8 Da die Anhörungsrüge ohne Erfolg bleibt, trägt der Angeklagte entsprechend § 465 StPO die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 ARs 365/07).\n\n9 Jedoch ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG von der Erhebung einer\nGerichtsgebühr und der Geltendmachung gerichtlicher Auslagen abzusehen,\nweil das Anhörungsrügeverfahren bei vorheriger Mitteilung des Verbindungsantrags entbehrlich gewesen wäre. Dies kann in der Kostenentscheidung ausgesprochen werden; es muss nicht dem Verfahren über den Kostenansatz vorbehalten bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07,\nNStZ-RR 2008, 31). Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005\n- 1 StR 502/04).\n\nAppl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl\nist wegen Krankheit an der\nUnterschrift gehindert.\nAppl\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-15/2-ars-375-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-15/2-ars-375-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:06.867736+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-15/2-ars-375-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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