{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2015-01-14","aktenzeichen":"2 StR 150/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 150/14\nvom\n14. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\nzu 2. bis 4.: unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 2013 werden als unbegründet\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen\nsowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 16. Dezember 2011 - 64 KLs 26/11 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten S. hat es\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer\nVorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-\n\nnaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; ferner hat es einen Wertersatzverfall in Höhe von 2.000 Euro angeordnet. Den\nAngeklagten M. hat das Landgericht der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen\nschuldig gesprochen, den Angeklagten F. der Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge, und gegen beide Angeklagte unter Einbeziehung von\nStrafen aus Vorahndungen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten\nH. und S. erheben zudem Verfahrensrügen.\n\n2 1. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes:\n\n3 a) Das vom Angeklagten H. hinsichtlich der Fälle II.1. und II.2. der\nUrteilsgründe in der Sache geltend gemachte Verfahrenshindernis liegt nicht\nvor. Insoweit trägt die Revision im Kern vor, diese Taten seien bereits Gegenstand einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in dem früheren,\nvor dem Landgericht Aachen gegen den Angeklagten geführten Verfahren mit\ndem Aktenzeichen 64 KLs 26/11 gewesen.\n\n4 Entgegen der Auffassung der Revision waren die betroffenen Fälle II.1.\nund II.2. der Urteilsgründe indes nicht Gegenstand dieses früheren Verfahrens\n\nund daher auch nicht von der dort erfolgten teilweisen Verfahrenseinstellung\nerfasst. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass dem Angeklagten H. insoweit im Anklagesatz des Verfahrens 64 KLs 26/11 ausschließlich die Errichtung einer im Zeitraum Juni 2010 bis etwa März 2011 in\neinem zuvor als Vorratsraum benutzten Gebäudeteil des Tatanwesens in\nV. /Niederlande und vom damaligen Mitangeklagten Hu. betreuten\nCannabisplantage samt der daraus mindestens erzielten einzelnen Ernte zur\nLast gelegt wurde. Die Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe betreffen dagegen\nzwei Erntevorgänge aus einer in der Scheune des Tatanwesens in einem Container bzw. dem Dachboden angelegten gesonderten Cannabisplantage, die\nder Angeklagte vom gesondert Verfolgten Sc. im Herbst 2010 übernommen\nhatte und die vom Mitangeklagten M. betreut wurde. Aus der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift ergibt\nsich zudem, dass der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung im Verfahren 64\nKLs 26/11 beide Anbauorte auf dem Anwesen bekannt waren. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bezog sich daher der maßgebliche\nVerfolgungswille der Staatsanwaltschaft im Verfahren 64 KLs 26/11 allein auf\ndie im Vorratsraum des Anwesens errichtete Plantage, während die weiteren\nAnbauvorgänge in der Scheune samt den daraus gewonnenen Ernten davon\nnicht umfasst waren. Diese sind vielmehr sowohl materiellrechtlich (vgl. hierzu\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12 juris Rn. 31, insoweit in\nBGHSt 58, 99 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10,\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor\n§§ 29 ff. Rn. 634, § 29 Rn. 115) als auch prozessual als gesonderte Taten anzusehen. Angesichts der unterschiedlichen Tatmodalitäten, auch hinsichtlich\nder mit der Betreuung der Plantagen beauftragten Personen, führt allein die\nräumliche Nähe der Plantagen nicht dazu, dass durch die gesonderte Betrach-\n\ntung der einzelnen Anbauvorgänge ein einheitlicher Lebensvorgang unnatürlich\naufgespalten werden würde, wie die Revision meint.\n\n5 b) Soweit der Generalbundesanwalt allerdings davon ausgeht, der Tatvorwurf der früheren Anklage im Verfahren 64 KLs 26/11 sei auch von der Anklage im hiesigen Verfahren umfasst, vermag dem der Senat nicht zu folgen.\nGegenstand des diesbezüglichen Tatvorwurfs der hiesigen Anklage - die im\nAnklagesatz nicht ausdrücklich zwischen einzelnen Plantagen innerhalb des\nAnwesens differenziert - waren vier Erntevorgänge, \"wobei eine Ernte bereits\nGegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen (64 KLs 26/11) war\nund dort gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde\". Aus den im Anklagesatz\nwiedergegebenen Strafvorschriften lässt sich entnehmen, dass dem Angeklagten H. insoweit drei Fälle zur Last gelegt wurden. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Erntevorgang, der bereits Gegenstand des früheren Verfahrens war, vom maßgeblichen Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft ausgenommen sein sollte; es wäre auch widersinnig anzunehmen, die Staatsanwaltschaft wolle eine Tat in vollem Bewusstsein dessen anklagen, dass das\nVerfahren insoweit bereits eingestellt worden war. Da mithin diese Tat von\nvornherein nicht Gegenstand des hiesigen Verfahren war, bedarf es insoweit\nnicht der vom Generalbundesanwalt beantragten Einstellung des Verfahrens\ngemäß § 354 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4\nStR 69/14 juris Rn. 19 mwN).\n\n6 2. Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Einstellungsantrags des Generalbundesanwalts insgesamt durch Beschluss nach § 349 Abs. 2\nStPO entscheiden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensbeschränkung (§ 154a Abs. 2 StPO)\noder Schuldspruchänderung, der der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung\ndes Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (vgl. Senat, Beschlüsse\n\nvom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566, vom 11. August\n1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466, und vom 23. Juli 1993 - 2 StR\n346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n57. Aufl., § 349 Rn. 22; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 349 Rn. 28, jeweils mwN).\nDies gilt erst recht in den Fällen der vorliegenden Art, in denen der Generalbundesanwalt die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf eine Tat beantragt, die gar nicht Gegenstand des Verfahrens wurde, da dies den Schuld- und\nRechtsfolgenausspruch, hinsichtlich derer er Verwerfung der Revision beantragt\nhat, in keiner Weise tangiert.\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nEschelbach Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-14/2-str-150-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-14/2-str-150-14","retrieved":"2026-10-24 07:53:06.804862+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-14/2-str-150-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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