{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2015-01-13","aktenzeichen":"4 StR 392/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 392/14\n\nvom\n13. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2015 gemäß § 154a\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2014\n\na) wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2.a)\nder Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung beschränkt,\n\nb) das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen\nMissbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung\nund in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n2 Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.2.a) der Urteilsgründe auf\nden Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im\nFall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung. Dies zieht die aus der\nBeschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.\n\n3 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II.2.a) der Urteilsgründe nur\nzu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und\nim Fall II.2.b) der Urteilsgründe lediglich zu einer Verurteilung wegen schweren\nsexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung gelangt\nwäre. Denn in beiden Fällen hat das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Körperverletzung nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen.\n\n4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01, Rn. 3).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-13/4-str-392-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-13/4-str-392-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.590728+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-13/4-str-392-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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