{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2015-01-08","aktenzeichen":"3 StR 543/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 543/14\nvom\n8. Januar 2015\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n8. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. August 2014 aufgehoben; die objektiven\nFeststellungen zu den Anlasstaten bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit\nmit Beleidigung, versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte spätestens seit 2002 an einer Schizophrenie, die bei ihr zu massiven Wahnvorstellungen geführt hat. Die Angeklagte ist der Überzeugung, ihre Mutter und deren\nLebensgefährte würden sie um ihr väterliches Erbe betrügen. Sie habe eine\nErbschaft in Höhe von 400.000 € erlangt. Hierzu gehöre auch das Weingut der\nFamilie. Tatsächlich ist ihr dieses Weingut bereits 1996 übertragen worden. Sie\nwar indes krankheitsbedingt zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht in der Lage. Wegen finanzieller Schwierigkeiten musste der Betrieb Ende des Jahres\n2002 verlustbringend veräußert werden. Obwohl seit 2002 arbeitslos, behauptet\ndie Angeklagte, sie sei erfolgreich beruflich tätig. Aufgrund dieser Fehlvorstellungen wurde die Angeklagte in der Vergangenheit gegenüber Familienangehörigen aggressiv. Sie forderte von ihnen fortdauernd \"finanzielle Zuwendungen\naus der ihr nach ihrer Vorstellung zustehenden Erbschaft ein und versuchte,\ndiese Forderungen auch regelmäßig durch verbale Drohungen sowie körperliche Gewalt durchzusetzen\" (UA S. 7).\n\n3 Gegenstand der Verurteilung sind vier Übergriffe im ersten Halbjahr\n2013. Die Angeklagte trat den Lebensgefährten ihrer Mutter mit den Füßen in\nden Unterleib und beleidigte ihn (Fall II. 1); sie forderte - teilweise unter Beschimpfungen - von ihrer Mutter zweimal vergeblich Geld und drohte ihr dabei,\nsie werde sie ansonsten töten (Fälle II. 2 und 3). Zuletzt überfiel sie ihre Mutter,\nwürgte diese am Hals und drückte sie schmerzhaft mittels eines Torflügels gegen die Hauswand. Sie versuchte, der Mutter einen wertvollen Brillantring vom\nFinger zu reißen, was ihr wegen der Gegenwehr und des Hinzutretens des\nLebensgefährten nicht gelang (Fall II. 4).\n\n4 Das Landgericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass bei der\nAngeklagten zu den Tatzeitpunkten jeweils krankheitsbedingt eine allgemeine\naggressive Verstimmung, eine erhebliche Antriebssteigerung mit einer deutlich\nerhöhten Reaktionsbereitschaft im Rahmen sozialer Interaktionen und wahnhafte Gedankeninhalte vorlagen. Insbesondere in den Fällen II. 2 bis 4 sei \"die\nwahnhafte Vorstellung der Angeklagten, sie solle um ihr Erbe betrogen werden\nund ihr stünden erhebliche Geldansprüche gegen die Zeugin A. [die Mutter]\nzu, bestimmendes Motiv ihres Handelns\" gewesen (UA S. 15). Es ist deshalb\nvon einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21\nStGB ausgegangen.\n\n5 2. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Geschehen beruhen auf einer fehlerfreien Beweiswürdigung. Auch die Beurteilung der Taten\nals solche der mittleren Kriminalität und deshalb bei Wiederholungsgefahr ausreichend für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist von Rechts\nwegen nicht zu beanstanden.\n\n6 3. Schuld- und Rechtsfolgenausspruch können indes nicht bestehen\nbleiben, weil die Annahme von - wenn auch eingeschränkt - erhalten gebliebener Schuldfähigkeit angesichts des festgestellten psychischen Zustands und\nder Tatmotivation der Angeklagten nicht belegt ist.\n\n7 Schizophrenie ist eine Bezeichnung für eine Gruppe psychischer Erkrankungen, die durch charakteristische Störungen des Denkens, des Antriebs, der\nWahrnehmung, der Affektivität, des Ich-Erlebens und des Verhaltens gekennzeichnet sind (vgl. hierzu und zum Folgenden Kröber/Lau in\nKröber/Dölling/Leygraf/Saß, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2,\nS. 312 f., 327 ff.). In ihrer häufigsten Erscheinungsart, der paranoid-\n\nhalluzinatorischen Form, ist die Schizophrenie mit wahnhaften Vorstellungen\nund - zumeist akustischen - Halluzinationen verbunden. Eine akute psychotische Symptomatik im Sinne einer exazerbierten schizophrenen Psychose geht\nmit einer Aufhebung der Fähigkeit zur Realitätswahrnehmung und zur Realitätsprüfung und einer massiven Veränderung grundlegender Denkfunktionen\neinher. Die Realitätswahrnehmung kann dabei so tiefgreifend verändert sein,\ndass die Einsichtsfähigkeit in das Rechtswidrige des Handelns nicht mehr gegeben ist.\n\n8 Das Landgericht hat die Wahnvorstellungen der Angeklagten für drei der\nTaten als handlungsleitend eingeschätzt. Gleiches liegt auch für die vierte Tat\nnicht fern, da der Lebensgefährte der Mutter in das Wahnsystem der Angeklagten einbezogen war. Es ist deshalb möglich, dass die Erkrankung der Angeklagten bereits deren Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten erheblich\nvermindert oder gar ausgeschlossen hat. Hiermit hätte sich die Strafkammer\nauseinandersetzen müssen. Da Schuldunfähigkeit der Angeklagten bei den\nTaten nicht auszuschließen ist, muss über den Schuldspruch und die gesamten\nRechtsfolgen der Taten erneut entschieden werden.\n\n9 Die objektiven Feststellungen zu den einzelnen Taten können bestehen\nbleiben.\n\n10 4. Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er mit der Begutachtung einen anderen Sachverständigen beauftragt. Für den Fall, dass er erneut\nzur Annahme von (eingeschränkter) Schuldfähigkeit gelangt, macht der Senat\ndarauf aufmerksam, dass die Strafrahmenbestimmung bei § 223 StGB im angegriffenen Urteil (UA S. 16 und 17) ebenso rechtsfehlerhaft ist wie die strafschärfende Würdigung fehlender Reue (UA S. 18) bei einer die Taten bestrei-\n\ntenden Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13,\nNStZ 2014, 396, 397).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/3-str-543-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-01-08/3-str-543-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.767633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-01-08/3-str-543-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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