{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2014-12-18","aktenzeichen":"VI ZR 207/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 207/14\nvom\n\n18. Dezember 2014\n\nin Sachen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter\nPauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats\nvom 25. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.\n\n2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen\nder Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen\njedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung\nausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 206 f.; BGH, Beschluss vom\n24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2\nZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit\ndem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter\ndenen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im\nvorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die\nZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in\nvollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision\nentnehmen können.\n\n3 Ein Zulassungsgrund ist insbesondere nicht deswegen gegeben, weil\ndas Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständi-\n\ngen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. St. einen Fehler in der Aufklärung der Mutter des\nKlägers über die Alternative einer Schnittentbindung und einen für die vom Kläger geltend gemachten Schäden ursächlichen Behandlungsfehler verneint hat.\nDer vertretbaren Würdigung der Begutachtung durch das Berufungsgericht hat\ndie Nichtzulassungsbeschwerde lediglich die eigene, ihrer Auffassung günstige\nWürdigung entgegengesetzt, ohne einen die Zulassung der Revision begründenden Rechtsfehler aufzuzeigen. Die Zulassung der Revision ist nicht schon\ndeshalb gerechtfertigt, weil sich die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung\n- nach Auffassung des Klägers - nicht hinreichend mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auseinandergesetzt hat.\n\n4 Vertretbar hat das Berufungsgericht eine Aufklärung über die Möglichkeit\nund Risiken einer Schnittentbindung gegenüber der Mutter des Klägers für nicht\nerforderlich gehalten, weil es sich nach Abwägung der Risiken für die Mutter\nund der zu erwartenden Vorteile einer sectio dabei nicht um eine medizinisch\nvertretbare Alternative gehandelt hat. Eine Unterrichtung über eine alternative\nBehandlungsmöglichkeit ist nur erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle\nund indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur\nVerfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten\nführen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86, BGHZ 107, 17, 22; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94, VersR 1996, 233; vom 15. Februar 2000 - VI ZR\n48/99, BGHZ 144, 1, 10 und vom 17. Mai 2011 - VI ZR 69/10, VersR 2011,\n1146). Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt\nin einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur\nvaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer\nSchnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Der Kläger war nach den vorgeburtlichen Untersuchungsergebnissen nicht makrosom. Die am Tag der Ge-\n\nburt gegen 11.00 Uhr/12.00 Uhr erfolgte Ultraschallmessung erbrachte im\nNormbereich liegende Messwerte. Zwar lag das später festgestellte Geburtsgewicht mit 4.420 g über dem Normbereich, der in der 38. Schwangerschaftswoche 4000 g beträgt, doch sind solche Diskrepanzen im letzten Schwangerschaftsdrittel durchaus möglich und kann die Fehlmessung durch andere biologische Faktoren, so etwa durch eine dicke Bauchdecke, wie es hier bei der Mutter des Klägers möglicherweise gewesen ist, beeinflusst sein. Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat darauf hingewiesen, dass bei der Körpergröße der\nMutter des Klägers von 172 cm eine Makrosomie des Kindes nicht von vornherein befürchtet werden musste. Das Risiko sei bei Gebärenden mit einer Größe\nunter 160 cm prägnant. Kinder von erstgebärenden, jungen Müttern, die - wie\ndie Mutter des Klägers - rauchen, seien erfahrungsgemäß kleiner. Nach den\nmedizinischen Leitlinien stehe bei einer adipösen Schwangeren sogar für den\nFall einer vorliegenden Makrosomie die vaginale Entbindung im Vordergrund.\nIm Streitfall war das erhöhte Operationsrisiko infolge der Adipositas per magna\nbei der Mutter des Klägers für eine Schnittentbindung signifikant. Unter diesen\nUmständen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch vertretbare Alternative der Entbindung durch eine sectio\nvon den Ärzten der Beklagten zu 1 vertretbar abgelehnt worden ist, nicht zu\nbeanstanden.\n\n5 Unbegründet ist auch die Rüge des Klägers, dass der Senat die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde, wonach das Vordergericht unter Verstoß gegen das Willkürverbot und Verletzung des Anspruchs des Klägers auf\nrechtliches Gehör zu der Annahme eines nicht vorwerfbaren Diagnosefehlers\ngelangt sei, übergangen habe. Der Vortrag bleibt für die Haftung der Beklagten\nnicht erheblich, weil alleine das Eintreten einer Schulterdystokie nicht einen\n\n(groben) Behandlungsfehler indiziert und im Übrigen ein für die geltend gemachten Schäden ursächliches ärztliches Fehlverhalten nicht erwiesen ist.\n\nGalke Diederichsen Pauge\n\nvon Pentz Offenloch\n\nVorinstanzen:\nLG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 17.05.2013 - 4 O 450/08 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 10.04.2014 - 1 U 77/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/vi-zr-207-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/vi-zr-207-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:36.329593+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-18/vi-zr-207-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. Zivilsenat","date":"2014-12-18","dockets":["VI ZR 207/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – VI ZR 207/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/vi-zr-207-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats\nvom 25. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:36.329593+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}