{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-12-18","aktenzeichen":"I ZR 63/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 63/14\n\nvom\n\n18. Dezember 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof.\nDr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n11. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 80.000,00 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. September 1993\neingetragenen internationalen Wortmarke \"POWER-HORSE\" (IR 613 196), die\nfür Waren der Klasse 32 (alkoholfreie Getränke) geschützt ist. Die Klägerin vertreibt unter dieser Bezeichnung einen Energy-Drink. Sie verwendet die Marke\nausschließlich in der folgenden Weise:\n\n2 Die Beklagte ist Inhaberin der am 10. September 2009 angemeldeten\nund am 7. Oktober 2009 eingetragenen deutschen Wortmarke \"POWER\nHORN\" (DE 30 2009 054 444). Die Marke beansprucht unter anderem Schutz\nfür folgende Waren:\n\nKlasse 32: Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Aperitifs; alkoholfreie Cocktails;\nEssenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke; Wasser (Getränke)\n\nKlasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige\nEnergy-Drinks; Cocktails; Schnaps; Weine, Spirituosen und Liköre\n\n3 Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verwechslungsgefahr der beiden\nZeichen auf Löschung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung\nund Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Löschungsbegehren sowie dem Unterlassungsantrag vollumfänglich und dem Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen\nRechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben. Soweit das Berufungsgericht die\nBeklagte verurteilt hat, hat es ausgeführt:\n\n5 Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ein Löschungsanspruch gemäß\n§§ 55, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zu. Die von der Klägerin geltend\ngemachten vorgerichtlichen Kosten seien nur teilweise zuzusprechen, weil der\nAbmahnung ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden sei. Zwischen den\nZeichen \"POWER-HORSE\" und \"POWER HORN\" bestehe Verwechslungsgefahr. Der beiden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil \"POWER\" sei beschreibend und trete bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zurück. Er könne\naber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Unterscheidungskräftig seien die\nBestandteile \"Horn\" und \"Horse\", die in klanglicher und visueller Hinsicht eine\ngroße Ähnlichkeit aufwiesen. Der Sinnunterschied dieser beiden Begriffe könne\ndas Entstehen einer Verwechslungsgefahr nicht verhindern. Hinsichtlich der mit\nden beiden Zeichen gekennzeichneten Waren bestehe im Hinblick auf Energy-Drinks Identität. Bezüglich der weiteren Waren, für die die Marke der Beklagten\neingetragen sei, bestehe Warenähnlichkeit. Zwar habe die Beklagte in Deutschland noch keinen Energy-Drink unter der Bezeichnung Power Horn auf den\nMarkt gebracht oder beworben. Eine entsprechende Erstbegehungsgefahr werde jedoch durch die Markenanmeldung indiziert.\n\n6 II. Die Beschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des\n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert.\n\n7 1. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte der Klage nicht\nstattgeben dürfen, ohne auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der\nKlagemarke einzugehen, weil das Landgericht diese Frage offen gelassen habe. Die Beklagte habe geltend gemacht, bei der von der Klägerin dargelegten\nZeichenverwendung liege eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters\nder Klagemarke vor. Die Klägerin habe die einzelnen Wörter nicht nebeneinanderstehend und durch einen Bindestrich miteinander verbunden benutzt, sondern sie ohne ein verbindendes typografisches Zeichen untereinander angeordnet verwendet. Außerdem habe sie der Marke stark in den Vordergrund gerückte Bildbestandteile hinzugefügt, die nicht mehr als bloße Hinzufügungen\nerschienen. Damit werde eine eigenständige neue Marke geschaffen.\n\n8 2. Dieses Vorbringen der Beschwerde erfordert nicht die Zulassung der\nRevision. Zwar trifft es zu, dass das Berufungsurteil zur rechtserhaltenden Nutzung der Klagemarke keine Ausführungen enthält, obwohl dies für die Begründung der den Klageanträgen stattgebenden Entscheidung erforderlich gewesen\nwäre. Die Rüge der Beschwerde greift jedoch nicht durch. Das kann der Senat\nauf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen. An der\nrechtserhaltenden Benutzung der Klagemarke bestehen weder in tatsächlicher\nnoch in rechtlicher Hinsicht Zweifel.\n\n9 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat und die die Beschwerde nicht angreift, hat die Klägerin die Klagemarke \"POWER-HORSE\" seit 1999 in der vorstehend wiedergegebenen Form (oben Rn. 1) durchgehend zur Bezeichnung ihres Energy-Drinks\n\nverwendet. Diese Verwendung erfüllt die Voraussetzungen einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 MarkenG.\n\n10 b) Die von der Beklagten hervorgehobenen Abweichungen der benutzten\nForm von der Eintragung sind für die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG unschädlich.\n\n11 aa) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG\nnur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke\nnicht verändern. Das ist der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte\nZeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck\nnach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten\nForm noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009\n- I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 17 = WRP 2010, 1046 - MIXI; Urteil vom\n14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 623 Rn. 55 = WRP 2011, 886 - Peek\n& Cloppenburg II; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 135/11, GRUR 2013, 725\nRn. 13 = WRP 2013, 1034 - Duff Beer; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13,\nGRUR 2014, 662 Rn. 18 = WRP 2014, 856 - Probiotik).\n\n12 bb) Das Weglassen des Bindestrichs und die Anordnung der beiden die\nKlagemarke bildenden Wörter übereinander statt nebeneinander führen nicht zu\neiner Änderung des kennzeichnenden Charakters der Klagemarke. Zwar werden durch diese Änderungen in der Schreibweise die beiden Bestandteile der\nKlagemarke getrennt. Die veränderte Schreibweise schadet jedoch nicht, wenn\ndamit der Begriffsinhalt der Klagemarke nicht verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - I ZB 41/97, GRUR 2000, 1038, 1039 = WRP\n2000, 1161 - Kornkammer; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher\n\nRechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 54). So liegt der Fall\nhier.\n\n13 Die Klagemarke ist kein einheitliches Wortzeichen. Sie ist eine nicht einmal durch Zusammenschreibung, sondern lediglich durch einen Bindestrich\nverbundene Kombination von zwei Wörtern. Damit ist bereits in der Klagemarke\nselbst die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Wird diese Trennung in der\nverwendeten Form lediglich optisch nachvollzogen, bleibt der Bedeutungsinhalt\nder Klagemarke unverändert. Die Trennung ist vorliegend für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich (vgl. BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer).\n\n14 cc) Auch die Hinzufügung der Darstellung eines sich aufbäumenden\nschwarzen Pferdes und die Verwendung von zwei sich an den Spitzen berührenden roten Dreiecken im Hintergrund sind für die rechtserhaltende Benutzung\nder Klagemarke unschädlich.\n\n15 (1) Die Hinzufügung von Bildelementen verändert den kennzeichnenden\nCharakter einer Wortmarke nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich\nillustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinnt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 7/96,\nGRUR 1999, 167, 168 = WRP 1998, 1083 - Karolus-Magnus, mit Darstellung\neines mittelalterlichen Kaisers; BGH, GRUR 2000, 1038, 1039 f. - Kornkammer,\nmit Abbildung eines stilisierten Kornspeichers; Ströbele in Ströbele/Hacker,\nMarkenG, 11. Aufl., § 26 Rn. 164). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Abbildung eines Pferdes auf den von der Klägerin für den Vertrieb von Energy-Drinks verwendeten Getränkedosen ist eine werbeübliche Verstärkung des die\nKlagemarke dominierenden Wortelements \"HORSE\". Der Umstand, dass ein\n\nsich aufbäumendes Pferd gezeigt wird, verstärkt nur die Wortbestandteile der\nMarke der Klägerin.\n\n16 (2) Auch die beiden roten Dreiecke, die als Hintergrund des Bildmotivs\nverwendet werden, haben keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter\nder Klagemarke. Werden einer Wortmarke bildliche Elemente hinzugefügt, ist\nzu berücksichtigen, dass Marken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben,\nZeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. So werden graphische\nund farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung\nfür den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Marke und der benutzten Form beimisst (vgl. BGH, GRUR 1998, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR\n2000, 1038, 1039 - Kornkammer; GRUR 2010, 729 Rn. 21 - MIXI; GRUR 2013,\n725 Rn. 19 - Duff Beer). Dies trifft für die auf den Getränkedosen verwendeten\nbeiden roten Dreiecke zu, die ersichtlich lediglich als dekorativer Hintergrund\ndienen.\n\n17 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\n18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2012 - 2a O 112/12 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2014 - I-20 U 39/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/i-zr-63-14","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/i-zr-63-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:07.539019+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-18/i-zr-63-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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