{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-12-18","aktenzeichen":"4 StR 520/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 520/14\nvom\n18. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 1. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nseiner Antragsschrift vom 4. November 2014 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:\n\nDer Senat kann in dem hier gegebenen Fall, dass eine sog. Negativmitteilung\nzu Beginn der Hauptverhandlung unterblieben ist, die Frage offen lassen, ob der\nRevisionsvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO „Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche“ umfassen muss oder ob das (Nicht-)\nVorliegen verständigungsbezogener Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO im\nFreibeweisverfahren aufzuklären ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2014\n- 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594, und 2 BvR 2400/13, NJW 2014, 3504, 3506).\nHier ist es bereits nach dem Revisionsvortrag ausgeschlossen, dass im Vorfeld der\nHauptverhandlung Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben,\nderen Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO\ngewesen ist. Denn in dem mit der Revisionsbegründung vorgelegten Vermerk der\nVorsitzenden der Strafkammer vom 30. Juni 2014 über ein die Frage einer Haftverschonung betreffendes Gespräch mit den beiden Instanzverteidigern des Angeklagten heißt es ausdrücklich: „Verfahrensabsprachen wurden nicht getroffen. Es wurden\nauch keine vorbereitende(n) Erörterungen über eine Absprache geführt.“ Der Wahrheitsgehalt dieser dienstlichen Erklärung steht für den Senat außer Zweifel. Soweit\nder Revisionsverteidiger – nach Fühlungnahme mit den Instanzverteidigern – vorträgt, „bei einem derartigen Gespräch (könne) niemals sicher ausgeschlossen werden, dass nicht auch stillschweigend die Möglichkeit einer Verständigung im Raum“\ngestanden habe, vermag diese vom Generalbundesanwalt zurecht als „bloße Mutmaßung“ bezeichnete nicht tatsachengestützte Spekulation die Beweiskraft der\n– vom Senat freibeweislich zu verwertenden – Äußerung der Vorsitzenden nicht einzuschränken. Zu weiteren freibeweislichen Erhebungen sieht sich der Senat – auch\nunter Berücksichtigung der Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung –\nnicht veranlasst: Der Angeklagte trägt abgesehen von dem von der Vorsitzenden\ndokumentierten Gespräch keinerlei Anhaltspunkte für weitere im Vorfeld der Haupt-\n\nverhandlung geführte und die Frage einer Verständigung berührende Erörterungen\nvor; die von ihm allein auf das aktenkundige Gespräch bezogene „Möglichkeit einer\nVerständigung“ wird indes, wie ausgeführt, durch den Vermerk ausgeschlossen.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/4-str-520-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202a","ref_norm":"202a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-18/4-str-520-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.555733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-18/4-str-520-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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