{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2014-12-17","aktenzeichen":"VII ZR 169/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 169/14\n\nvom\n\n17. Dezember 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch\ndie Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen\nGraßnack und Sacher\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und später zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart\nvom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Grund- und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 24. Juni 2014 ist der\nBeklagte zur Zahlung von 21.000 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Ferner ist seine Verpflichtung dem Grunde nach festgestellt worden, weiteren Schadensersatz bis zu einem Höchstbetrag von 136.624,93 € zu leisten.\nZur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht\nden Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht\nzugelassen.\n\n2 Gegen das am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der zweitinstanzliche\nProzessbevollmächtigte des Beklagten am 24. Juli 2014 Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt und gleichzeitig\nProzesskostenhilfe beantragt.\n\n3 Der Senat hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass gemäß § 544\nAbs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde\nin zulässiger Form nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt eingelegt werden kann. Daraufhin hat der Beklagte die Beschwerde vom 24. Juli 2014 gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen.\n\n4 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 hat der Senat den Beklagten des mit\nSchriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und\nihm die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Hiergegen richtet\nsich die \"sofortige Beschwerde\" des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz, mit der er beantragt, \"dem Beschluss vom\n1. Oktober 2014 in der Weise abzuhelfen, dass dem Beklagten Prozesskostenhilfe gewährt wird und die Kostenrechnung vom 14. Oktober 2014 über 1.266 €\naufgehoben wird\".\n\nII.\n\n5 Die \"sofortige Beschwerde\" des Beklagten ist als Antrag auf Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 eingelegte und\nspäter zurückgenommene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\nauszulegen.\n\n6 Dieser ist als unbegründet zurückzuweisen.\n\n7 Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht\nmutwillig erscheint. Die am 24. Juli 2014 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte jedoch bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie entgegen\n§ 544 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG nicht durch einen beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist und deshalb\nunzulässig war. Hierfür kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, so dass\nauch eine Aufhebung der durch die Rücknahme des unzulässigen Rechtsmittels veranlassten Kostenrechnung auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.\n\n8 Auch für die Prozesshandlung der Rücknahme der Beschwerde kann\nProzesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es sich insoweit nicht um eine\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung handelt, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\nEick Kartzke Jurgeleit\n\nGraßnack Sacher\n\nVorinstanzen:\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 06.09.2010 - 2 O 319/09 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.06.2014 - 10 U 25/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-17/vii-zr-169-14","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-17/vii-zr-169-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:56.038753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-17/vii-zr-169-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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