{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-12-17","aktenzeichen":"4 StR 479/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 479/14\n\nvom\n17. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. April 2014 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs\neines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines\nKindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nGegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revisi-\n\non des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er bereits mehrfach, wenn auch\nnicht einschlägig vorbestraft ist“. Die Tatzeiten des sexuellen Missbrauchs eines\nKindes (Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe) lagen im Januar und im Februar\n2008, die drei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fälle II. 2. c bis e der Urteilsgründe) ereigneten sich im Zeitraum von Februar 2008\nbis zum 27. Januar 2009. Die erste „Vorverurteilung“ datiert vom 23. April 2008,\ndie weiteren vom 4. November 2009 und vom 19. Oktober 2010. Zum Zeitpunkt\nder beiden ersten ausgeurteilten Taten war der Angeklagte mithin nicht vorbestraft. Aber auch für die Taten unter II. 2. c bis e der Urteilsgründe ist dies zu\nGunsten des Angeklagten nicht auszuschließen.\n\n3 Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten\nEinzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nnach sich, zumal die Strafkammer diese „nach nochmaliger Gesamtwürdigung\naller vorgenannten Umstände“ festgesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Der neue\n\nTatrichter wird mit Blick auf § 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustellen,\nob die Vorverurteilungen erledigt sind.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-17/4-str-479-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-17/4-str-479-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.446443+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-17/4-str-479-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2014-12-17","dockets":["4 StR 479/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.12.2014 – 4 StR 479/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-17/4-str-479-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. April 2014 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:12.446443+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}