{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2014-12-16","aktenzeichen":"IX ZA 35/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 35/14\n\nvom\n\n16. Dezember 2014\n\nin dem Prozesskostenhilfeverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin\nLohmann und den Richter Dr. Fischer\n\nam 16. Dezember 2014\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\nSchleswig vom 22. Oktober 2014 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach\n§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Jedenfalls einem wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens\naufzubringen.\n\n2 1. Zahlungen auf die Prozesskosten sind den wirtschaftlich Beteiligten\nzuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und\nfür die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung deutlich größer sein\nwird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung\n\nim Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB\n138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO\n2012, 2198 Rn. 2; vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79\nRn. 3; jeweils mwN).\n\n3 Das Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftlich Beteiligte im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO gilt auch für den\nSteuerfiskus (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 77/06, nv mwN). Unbeachtlich ist, ob der jeweilige Beteiligte bereit ist, sich an den entstehenden\nKosten zu beteiligen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6\nmwN; vom 21. November 2013, aaO Rn. 4).\n\n4 2. Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls dem Finanzamt O.\n(Gläubiger Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Anerkannt ist eine Forderung in Höhe von 64.625,43 €.\nDie Beteiligung dieses Gläubigers an den insgesamt angemeldeten und nicht\nnur für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt unter Berücksichtigung\nder zurückgenommenen Anmeldungen rund 83 v.H. Ausgehend von dem\nStreitwert, den die Instanzgerichte festgesetzt haben und den auch der Antragsteller seinem Antrag zugrunde legt, beträgt der wirtschaftliche Nutzen des beabsichtigten Rechtsmittels für die Masse im Erfolgsfall 100.000 €. Wenn davon\nnur 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangen, entfallen auf\nden Gläubiger zu 41.500 €. Dies ist mehr als das Sechsfache der Kosten der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung, die lediglich 6.189,51 € betragen [2,0 Gerichtsgebühr und 2,3 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und\nUmsatzsteuer].\n\n5 3. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom\n3. Mai 2012, aaO Rn. 16 ff) ist bei der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO\nzu Lasten des Insolvenzverwalters davon auszugehen, dass auch die Ausfallgläubiger zu den Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung heranzuziehen\nsind. Dies soll gelten, solange der Verwalter nicht dargetan hat, dass diese\nGläubiger auch ohne die Rechtsverfolgung - schon aufgrund ihres Absonderungsrechts - mit einer weitgehenden Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen\nkönnen und deshalb wirtschaftlich nicht in erheblichem Maße an einem Erfolg\nder Rechtsverfolgung teilhaben werden.\n\n6 Ob diese Entscheidung auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist, kann\noffenbleiben. Gegebenenfalls wäre neben dem Gläubiger zu der S.\n(Gläubigerin Nr. des Gläubigerverzeichnisses) die anteilige\nAufbringung der Kosten zumutbar. Mit Blick auf die Gläubigerin zu ist eine\nForderung für den Ausfall in Höhe von 227.594,75 € anerkannt. Dies entspricht\nrund 68 v.H. der noch angemeldeten Forderungen. Unterstellt man wiederum,\ndass im Falle des Prozesserfolgs 50.000 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangen, kann die Gläubigerin zu mit einer Quotenverbesserung von\netwa 34.000 € rechnen. Dies ist mehr als das Siebenfache der anteilig zu\n78 v.H. aufzubringenden Kosten (= 4.827,82 €). Unter Berücksichtigung auch\nder für den Ausfall anerkannten Forderungen beträgt die Beteiligung des Gläubigers zu rund 19 v.H., was eine Quotenerhöhung von etwa 9.500 € möglich\n\nerscheinen lässt. Dies ist ebenfalls ein Vielfaches der nur zu einem Anteil in\nHöhe von rund 22 v.H. aufzubringenden Kosten der Rechtsverfolgung\n(= 1.361,70 €).\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Lübeck, Entscheidung vom 11.02.2014 - 9 O 222/12 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2014 - 9 U 33/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-16/ix-za-35-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-16/ix-za-35-14","retrieved":"2026-10-24 08:00:55.571192+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-16/ix-za-35-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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