{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-12-16","aktenzeichen":"II ZR 376/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 376/13 Verkündet am:\n16. Dezember 2014\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann\nund die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nHamburg vom 27. September 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin zeichnete am 15. Juni 2005 eine Beteiligung an der Beklagten als atypisch stille Gesellschafterin nach dem Anlagemodell Classic in Höhe\nvon 30.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 1.800 €.\n\n2 Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligung mit der Begründung verlangt, sie sei bei\nihrem Beitritt nicht hinreichend aufgeklärt worden, weil der Emissionsprospekt\n\nder Beklagten erhebliche Fehler aufweise und die Beratung durch den Anlagevermittler grob fehlerhaft gewesen sei.\n\n3 Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat sie Berufung eingelegt und nach der Erklärung des Widerrufs ihrer Beitrittserklärung ihre\nKlage erweitert und hilfsweise die Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei,\nsowie die Verurteilung der Beklagten begehrt, das Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin zum Widerrufszeitpunkt, hilfsweise zum 31. Dezember 2013\nzu errechnen.\n\n4 Das Berufungsgericht hat die Berufung (mit den erweiterten Klageanträgen) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Zurückverweisung\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Die Klage sei mit den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil\nder Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung\nunabhängig von der Frage des Vorliegens von Prospektfehlern oder einem anderweitigen Aufklärungsverschulden grundsätzlich nicht zustehe. Bei der Beklagten handele es sich um eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft, auf\ndie die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden sei-\n\nen, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur\neinen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen könne.\n\n8 Die Klägerin könne ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht mit Erfolg\nauf den Widerruf der Beteiligung stützen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und es rechtzeitig ausgeübt worden\nsei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc.\nEin gesetzliches Widerrufsrecht komme nicht in Betracht, da die Klägerin die\nVoraussetzungen eines Haustürgeschäftes nicht vorgetragen habe. Selbst\nwenn der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sein\nsollte, hätte sie dieses nicht rechtzeitig ausgeübt.\n\n9 Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei daher ebenfalls unbegründet,\nweil der Klägerin zumindest im Zeitpunkt des von ihr erklärten Widerrufs ein\nWiderrufsrecht nicht mehr zugestanden habe. Eine Umdeutung der Widerrufserklärung in eine Kündigung aus wichtigem Grund komme nicht in Betracht. Die\nWiderrufserklärung sei ausschließlich darauf gestützt worden, dass der Klägerin\naufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung ein Widerrufsrecht zugestanden habe. Ein sachlicher Zusammenhang dieser Widerrufserklärung mit einem Kündigungsrecht der Klägerin aus wichtigem Grund\nunter dem gänzlich abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt etwaiger Willensmängel ihrer Beitrittsentscheidung sei nicht erkennbar.\n\n10 II. Die Revision der Klägerin ist begründet.\n\n11 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien\nkein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft\n\nAnwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der\nSenat für eine in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmende\nBeteiligungsgestaltung in den am 19. November 2013 verkündeten Entscheidungen im Einzelnen begründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013\n- II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR\n320/12, juris, Rn. 14 ff.). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Annahme eines mehrgliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnisses allein auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ankommt und es entgegen der Auffassung\nder Revision nicht erforderlich ist, dass im Gesellschaftsvertrag das Wort\n„mehrgliedrig“ ausdrücklich aufgeführt wird, wie es in der Entscheidung des Senats vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 (BGHZ 199, 204 Rn. 18) der Fall\nwar.\n\n12 Den Regelungen des zwischen den Anlegern und der Beklagten hier\nvereinbarten atypisch stillen Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) hat das\nBerufungsgericht mit Recht das Vorliegen eines mehrgliedrigen Innenverbands\nentnommen. So werden insbesondere nach den §§ 7, 8 GV Gesellschaftsbeschlüsse in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst, wobei die Beklagte als Geschäftsinhaberin je volleingezahlte\n10 Euro ihres Grundkapitals eine Stimme hat (§ 7 Nr. 3 GV). Nach § 6 Nr. 1\nSatz 1 GV steht die Geschäftsführung zwar allein der Geschäftsinhaberin zu.\nFür im Einzelnen aufgeführte, über den laufenden Betrieb hinausgehende Maßnahmen bedarf die Beklagte aber eines zustimmenden Gesellschaftsbeschlusses nach § 7 GV. Die Gesellschaft hat weiter einen Anlageausschuss, der die\nGeschäftsführung der Geschäftsinhaberin überwacht und dessen (drei) Mitglieder durch Gesellschaftsbeschluss gewählt werden (§ 9 GV). Ferner hat nach\n§ 16 Nr. 4 GV die Kündigung eines stillen Gesellschafters (oder der Geschäftsinhaberin) nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt, son-\n\ndern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zur Folge. Der\nUmstand, dass die stillen Gesellschafter sich von vornherein mit unterschiedlichen Laufzeiten an der Gesellschaft beteiligen und ihr Gesellschaftsverhältnis\nunabhängig von den anderen Gesellschaftern gesondert beenden können, führt\nentgegen der Ansicht der Revision nicht zur Annahme bloß zweigliedriger Gesellschaftsverhältnisse.\n\n13 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch der\nKlägerin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbringen -\ndurch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im\nZusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von\nvornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Senat in den Entscheidungen vom 19. November 2013\nausgeführt hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den\n(behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und\nunter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen,\nwenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist\n(BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199,104 Rn. 28 ff.).\n\n14 3. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen\nGrundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das\nBerufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht geprüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage\n\ndaher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen\nals richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n15 Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die\nBindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger\nWirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73,\nBGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ\n153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung\neine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch die Klägerin gesehen werden. Dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht unter\nAnrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt\neine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne\nweiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung\ngebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012,\n50 Rn. 4 mwN) und der Klägerin daher Gelegenheit gegeben werden muss, ihr\nKlagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten rechtlichen Vorgaben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen.\n\n16 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts\nund des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass\neinem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegehren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in\nwelcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesellschafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden\nkönnen, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und\nbeweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs-\n\nund Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumindest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre\nselbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung\neines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der\nKlägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht\nausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen.\n\n17 III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1\nZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Soweit die Klägerin neben Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Berater geführten Beratungsgesprächs auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt\n\ngeltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September\n2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewiesen.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2012 - 321 O 32/11 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 4/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-16/ii-zr-376-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-16/ii-zr-376-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.927046+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-16/ii-zr-376-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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