{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-12-11","aktenzeichen":"5 StR 525/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 525/14\n\nvom\n11. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2014 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Ö. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 23. Juli 2014 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im\nFall 10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von neun Monaten und im Fall 58 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen\nzu je 30 € festgesetzt.\n\n2. Dem Angeklagten L. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas genannte Urteil gewährt. Damit ist der Beschluss des\nLandgerichts Lübeck vom 9. Oktober 2014, mit dem die\nRevision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde,\ngegenstandslos.\n\n3. Die Revisionen der Angeklagten L. und B. gegen\ndas genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Revisionen der Angeklagten Ö. , L. und B. sind aus\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 2014 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Betreffend den Angeklagten Ö. hat es das Landgericht allerdings\nunterlassen, in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Landgericht in den vergleichbaren\nFällen 12 bzw. 40 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten bzw. eine\nEinzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen\nkönnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen in den Fällen 10 und 58\nselbst auf neun Monate bzw. 150 Tagessätzen zu je 30 € fest. Das Verbot der\nSchlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung\nnicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10\nund vom 27. September 2011 – 3 StR 283/11). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht\nauf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den Fällen 10\nund 58 Einzelstrafen festgesetzt hätte.\n\n3 Dass das Landgericht die gegen den Angeklagten Ö. verhängten\nEinzelstrafen in den Fällen 42, 44/45, 56 und 57 jeweils zweifach dargestellt\nhat, lässt nicht besorgen, dass dieser Umstand in die Bemessung der Gesamtstrafe eingeflossen ist.\n\nSander Schneider Dölp\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-11/5-str-525-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-11/5-str-525-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:12.832805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-11/5-str-525-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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