{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-12-10","aktenzeichen":"IV ZB 11/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 11/14\nvom\n\n10. Dezember 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin\nDr. Brockmöller\n\nam 10. Dezember 2014\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom\n27. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich\nder außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.\n\nGegenstandswert: bis 2.500 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO.\n\n2 Die Klage war zunächst gegen die Insolvenzverwalterin über das\nVermögen der Beklagten zu 1 erhoben. Insoweit beantragte der Kläger\ndie Feststellung von ihm angemeldeter Forderungen zur Tabelle sowie\ndie Feststellung eines Rechts zur abgesonderten Befriedigung aus dem\n\nFreistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. Die nunmehrigen B eklagten zu 2 bis 5 traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1\nbei.\n\n3 Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse setzte\nder Kläger das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschuldnerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungs- und Freistellungsantrag.\n\n4 Nach Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte\nder Kläger, das Verfahren auf die vormaligen Streithelferinnen als jetzige\nBeklagte zum Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage \"umzustellen\" und beantragte festzustellen, dass die Beklagten zu 2 bis 5 bezüglich der zuvor benannten Zahlungs- und Freistellungsansprüche verpflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das Landgericht legte diese \"Klageumstellung\" als Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 1 aus\nund erlegte durch Beschluss die bis dahin angefallenen außergerichtl ichen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen Streithelferinnen\ndem Kläger auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.\n\n5 Danach wies das Landgericht die Klage durch Urteil ab und erlegte\ndem Kläger die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeni ntervention verursachten Kosten auf. In den Entscheidungsgründen stellte\nes erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen\nsei, und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten Festste llungsantrag gegen die Beklagten zu 2 bis 5.\n\n6 In seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bezeichnete\nder Kläger auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte.\n\n7 Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es\nbeabsichtige, die Berufung gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zu\nverwerfen, weil diese unstatthaft sei, da die Beklagte zu 1 wegen der\nvom Landgericht zutreffend angenommenen Klagerücknahme nicht mehr\nPartei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung entgegen § 520\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag enthalte, machte der Kläger geltend, dass die Berufung auch ins oweit zulässig sei, weil die Feststellungen im Hinblick auf eine \"behaupt ete Klagerücknahme\" angegriffen seien.\n\n8 Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die\nBeklagte zu 1 richtete, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich\ndie Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\n9 II. Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen\ndes § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1\nZPO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich.\n\n10 Zu Unrecht vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem\nim Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss\n\nhandele es sich um ein wirkungsloses \"Nichturteil\", dessen Wirkungsl osigkeit auf das gleichwohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um\nzu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils\nbzw. Beschlusses zu beseitigen.\n\n11 Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass ein Urteil wirkungslos ist,\nwenn es außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht, wie es unter anderem nach erfolgter Klagerücknahme der Fall ist (MünchKom m-ZPO/Braun, 4. Aufl. § 578 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vor\n§ 300 Rn. 18; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für einen Verwerfungsbeschluss.\n\n12 Im Streitfall existierte jedoch im Berufungsverfahren ein Prozes srechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber\nbestand, ob der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen hatte und er mit der Berufung noch bis zur Entscheidung des\nBerufungsgerichts geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurückgenommen sei.\n\n13 Über diese insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu 1 geric htete Berufung hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es\ndie Berufung als unzulässig verworfen hat. Es ist zu Recht von einer bereits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der\nRechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird.\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 12.07.2013 - 3 O 28931/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 27.02.2014 - 13 U 3365/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-10/iv-zb-11-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-10/iv-zb-11-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:37.321097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-10/iv-zb-11-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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