{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-12-10","aktenzeichen":"2 StR 170/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 170/13\nvom\n10. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember\n2014, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Appl,\nDr. Eschelbach,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Ott,\nder Richter am Bundesgerichtshof\nZeng,\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n13. November 2012 dahin geändert, dass die Strafaussetzung\nzur Bewährung entfällt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von vier\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geltend macht, die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Die zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachrüge gegen den Teilfreispruch und die gewährte Strafaussetzung zur\n\nBewährung. Die Rechtsmittel führen zum Wegfall des Ausspruchs über die\nStrafaussetzung zur Bewährung; im Übrigen sind sie unbegründet.\n\nA.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts wies sich der Angeklagte am\n3. März 2008 im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle mit einer kroatischen Identitätskarte und einem kroatischen Führerschein aus, die mit seinem\nLichtbild versehen und auf den Namen Z. , geboren am 4. Juli 1981,\nausgestellt waren. Hierbei handelte es sich um Totalfälschungen, die sich der\nAngeklagte auf ungeklärte Weise zu dem Zweck verschafft hatte, diese \"zur\nTäuschung im Rechtsverkehr, insbesondere zum Nachweis einer Fahrerlaubnis, einzusetzen\". Dies hat das Landgericht als Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.\n\n3 Vom Vorwurf eines im November 2007 zum Nachteil der Zeugen Ü.\nund K. begangenen Betrugs im Rahmen eines vorgetäuschten Geldwechselgeschäfts in R. (Niederlande) hat das Landgericht den Angeklagten\nfreigesprochen.\n\nB. Revision des Angeklagten\n\nI.\n\n4 Der Spezialitätsgrundsatz (§ 83h Abs. 1 IRG) ist nicht verletzt.\n\n5 1. Der Nachprüfung unterliegt insoweit folgendes Verfahrensgeschehen:\n\n6 a) Gegen den Angeklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz\nein Strafverfahren wegen eines am 5. Dezember 2008 begangenen Raubes\ngeführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz am\n7. Juli 2010 in jenem Verfahren einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf\n\ndessen Grundlage die Staatsanwaltschaft Koblenz am 13. Juli 2010 einen Europäischen Haftbefehl ausstellte. Dieser führte zur Festnahme des Angeklagten\nin Belgien und am 20. Januar 2011 zu seiner Auslieferung nach Deutschland,\nwobei dieser nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete. Der Haftbefehl wurde am 21. Januar 2011 außer Vollzug gesetzt, ab\n16. Dezember 2011 erneut vollstreckt und am 18. Januar 2012 während noch\nlaufender Hauptverhandlung aufgehoben. Der Angeklagte wurde daraufhin am\n19. Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge fanden bis\nzur Verhaftung des Angeklagten in der vorliegenden Sache am 6. März 2012\n(dazu sogleich nachfolgend b) und auch danach weitere Hauptverhandlungstermine statt, an denen der Angeklagte jeweils teilnahm.\n\n7 Mit Urteil vom 22. März 2012 sprach das Landgericht den Angeklagten\ndes schweren Raubes schuldig und verurteilte ihn unter Einbeziehung früherer\nStrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.\nDieses Urteil hob der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 - 2 StR 488/12\nauf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück. Auf Grund einer neuen Hauptverhandlung am 3. und 9. September 2013 sprach das Landgericht den Angeklagten frei. Dieses Urteil vom 9. September 2013 ist rechtskräftig.\n\n8 b) Das vorliegende Verfahren wurde, nachdem es zuletzt von der\nStaatsanwaltschaft Essen geführt worden war, im März 2012 von der Staatsanwaltschaft Koblenz übernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ\ndas Amtsgericht Koblenz in dieser Sache am 6. März 2012 einen Haftbefehl\ngegen den Angeklagten. Er wurde am selben Tag verhaftet und befand sich bis\nzur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 19. Oktober 2012 für das\nvorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Im Anschluss befand er sich bis\n\nzu seiner Entlassung am 26. Februar 2013 im Verfahren wegen Raubes erneut\nin Untersuchungshaft.\n\n9 2. Bei dieser Sachlage ist kein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz\ngegeben.\n\n10 Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen Personen, die von einem Mitgliedsstaat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden sind, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat weder verfolgt noch verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Die\nTaten, wegen derer der Angeklagte im hiesigen Verfahren verfolgt wird, waren\nnicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls. Der Angeklagte hat auch nicht\nauf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Die Bindung\nnach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG ist jedoch entfallen. Nach dieser Vorschrift findet\nder Spezialitätsgrundsatz keine Anwendung, wenn die übergebene Person das\nBundesgebiet innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht\nverlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen zurückgekehrt ist. Dies ist hier der Fall.\n\n11 a) Dabei kann offenbleiben, ob der Spezialitätsgrundsatz der Verfolgung\nschon deswegen nicht mehr entgegenstand, weil der Angeklagte im Verfahren\nwegen Raubes am 19. Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war und danach bis zu seiner Verhaftung am 6. März 2012 Deutschland\nnicht innerhalb von 45 Tagen verlassen hatte. Gegen die Annahme, bei dieser\nHaftentlassung habe es sich um eine endgültige Freilassung im Sinne von\n§ 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG gehandelt, spricht immerhin, dass der Angeklagte wegen der laufenden Hauptverhandlung die Bundesrepublik Deutschland nicht\ndauerhaft verlassen konnte, ohne rechtliche Pflichten zu verletzen (vgl.\nVogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in\n\nStrafsachen, § 11 IRG Rn. 86 [Stand: Juli 2011]). Wie sich aus § 230 Abs. 1\nund § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Anwesenheitspflicht, die mit Zwangsmitteln gemäß § 230 Abs. 2 StPO\ndurchgesetzt werden kann. Auf die Möglichkeit, zu weiteren Hauptverhandlungsterminen aus dem Ausland anzureisen, müsste sich der Angeklagte nicht\nverweisen lassen. Durch diese Wiedereinreise wäre ihm dann nämlich der\nSchutz aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes verloren gegangen. Von einer\nfreiwilligen Entscheidung des Angeklagten (vgl. Vogel/Burchard aaO § 11 IRG\nRn. 84 f.; Walter NStZ 1993, 393) über sein Verbleiben oder die Ausreise kann\nin dieser Situation nicht ohne weiteres ausgegangen werden.\n\n12 b) Die Voraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG für den Wegfall der\nBindung nach dem Spezialitätsgrundsatz sind aber aus anderen Gründen erfüllt.\n\n13 Spätestens nach Aufhebung des neuen Haftbefehls und der Entlassung\naus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 war der Angeklagte endgültig\nfreigelassen. Ab diesem Zeitpunkt bestanden jedenfalls keine seine Bewegungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen mehr.\n\n14 Nach den vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen nahm der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an den\nTerminen der neuen Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des Raubes am\n3. und 9. September 2013 teil. Demnach verblieb er nach seiner Entlassung\naus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 entweder mehr als 45 Tage im\nBundesgebiet oder er kehrte im Falle einer Ausreise vor der neuen Hauptverhandlung wieder in das Bundesgebiet zurück. Beide Alternativen erfüllen die\nVoraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG; eine dritte Variante kommt nicht\nin Frage. Die möglichen auslieferungsrechtlichen Konsequenzen eines längeren\n\nAufenthalts im Bundesgebiet oder einer Aus- und Wiedereinreise wurden im\nVerfahren vor dem Landgericht Koblenz, auch auf Antrag der Verteidigung, umfassend thematisiert und waren daher dem Angeklagten bekannt.\n\n15 Dem Wegfall der Bindung aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes steht\nnicht entgegen, dass der Angeklagte bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 auf Grund der Senatsentscheidung vom\n15. Januar 2013 mit der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im vom\nSpezialitätsgrundsatz erfassten Verfahren wegen Raubes rechnen musste.\n\n16 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass nach einem tatrichterlichen Urteil und Einlegung der Revision allein die Tatsache, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des Urteils mit einer Strafverbüßung rechnen\nmuss, keine die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme darstellt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 144 zu\nArt. 14 EuAlÜbk). Im Ergebnis dasselbe muss nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Revisionsverfahren und Zurückverweisung der Sache an das\nTatgericht mit offenem Verfahrensausgang gelten. Insbesondere würde der Angeklagte durch eine etwaige Ausreise bis zum Beginn einer neuen Hauptverhandlung weder seine Anwesenheitspflicht noch eine andere rechtliche Pflicht\nverletzen.\n\n17 Der Angeklagte konnte sich in dieser Situation auch frei entscheiden, ob\ner bis zu Beginn der neuen Hauptverhandlung ausreisen oder länger als 45 Tage in Deutschland bleiben wollte. Denn anders als während der laufenden\nHauptverhandlung im hiesigen Verfahren, wo eine Wiedereinreise nach § 83h\nAbs. 2 Nr. 1 IRG zum Verlust des ihm zustehenden Spezialitätsschutzes geführt\nhätte, konnte eine Wiedereinreise in dem von der Spezialitätsbindung von Anfang an erfassten Verfahren wegen Raubes zu keinen weitergehenden nachtei-\n\nligen Konsequenzen führen, als sie dem Angeklagten ohnehin schon drohten.\nInsoweit unterschied sich seine Lage nicht von derjenigen, die bestanden hätte,\nwenn er zuvor gar nicht ausgeliefert worden wäre. Auch in diesem Fall hätte er\nnicht nach Deutschland zurückkehren können, ohne sich der Strafverfolgung im\nInland auszusetzen. Dies aber wäre allein die Folge der Tat, nicht der Auslieferung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57,\n138, 144).\n\n18 c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.\n\n19 Zwar führt die Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes nach der\nRechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union grundsätzlich nur\nzu einem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen und nicht zu einem Verfahrenshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010,\n35, 39 mit Anm. Heine; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14,\nvom 25. September 2012 - 1 StR 442/12, vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11,\nBGHSt 57, 138, 142, und vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 f.).\nDaran könnte aber zu zweifeln sein, wenn - wie hier - Untersuchungshaft entgegen diesem Verbot vollzogen wurde. Bei Annahme eines bloßen Vollstreckungshindernisses würde dieser Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz\nnicht nur folgenlos bleiben, sondern durch die spätere Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) sogar noch vertieft werden (vgl. auch\nBGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100). Angesichts des dargelegten Wegfalls der Spezialitätsbindung braucht der Senat dieser Frage indes nicht weiter nachzugehen.\n\nII.\n\n20 Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts greift\n- unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. Oktober 2012 - 1 StR 485/12, NStZ 2013, 300 f.) - jedenfalls in der Sache\nnicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob ein Gerichtsstand am Ergreifungsort\n(§ 9 StPO) zu Recht angenommen wurde. Jedenfalls bestand aufgrund des\nSachzusammenhangs (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 3 Alt. 1 StPO) mit dem in Koblenz\ngeführten Verfahren wegen Verdachts des Raubes eine örtliche Zuständigkeit\ndes Landgerichts. Dieser Gerichtsstand entsteht nicht erst durch eine förmliche\nVerbindung der Verfahren, sondern schon durch das tatsächliche Vorliegen des\nsachlichen Zusammenhangs. Er steht den übrigen Gerichtsständen gleich (vgl.\nMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 13 Rn. 1 f.; KK/Scheuten, StPO,\n7. Aufl., § 13 Rn. 1 f., jeweils mwN).\n\nIII.\n\n21 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zum Wegfall\ndes Ausspruchs über die Strafaussetzung zu Bewährung, da die erkannte Strafe bereits verbüßt ist und daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden\nkann (std. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31,\n25, 27; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn. 2 mwN); durch die Bewährungsauflagen wäre der Angeklagte auch beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. Februar 2014 - 1 StR 36/14).\n\n22 Im Übrigen hat die Nachprüfung zum Schuld- und Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIV.\n\n23 Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, von der\nRegelung des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.\n\nC. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI.\n\n24 Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n25 Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt ihm allein, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung\nein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze\noder Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten überspannte Anforderungen stellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom\n7. August 2014 - 3 StR 224/14; Senat, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR\n573/13).\n\n26 Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hatte alle wesentlichen Beweisanzeichen, die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, abgewogen. Insbesondere hat\nes das Aussageverhalten der Geschädigten eingehend gewürdigt. Revisionsrechtlich ist es unerheblich, dass einzelne Beweisanzeichen auch anders hätten\nbewertet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11).\n\nII.\n\n27 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung wendet, ist\nnach der Rechtsmittelbegründung allein die Strafaussetzung zur Bewährung\nangefochten. Der Schuldspruch und der Strafausspruch im Übrigen sind vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zur Auslegung des Umfangs des\nRechtsmittelangriffs Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR\n2014, 285 mwN).\n\n28 2. Die Beschränkung ist wirksam. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich selbständig angreifbar (vgl.\nKK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN). Besondere Umstände, die dies\nin Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Zwar belegen die Feststellungen auch\ndas Vorliegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, hinter die § 276 StGB zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR\n90/01, BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1). Der Umstand, dass das Landgericht auf Grund dieses Wertungsfehlers von einem zu niedrigen Strafrahmen\nausgegangen ist, lässt die vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen\nzum Schuld- und Strafausspruch unberührt und steht einer selbständigen Prüfung der Bewährungsentscheidung nicht entgegen.\n\n29 3. Im Umfang der Beschränkung ist die Revision begründet und führt\n- insoweit auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - aus den unter B.III.\nbereits dargestellten Gründen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-10/2-str-170-13","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83h","ref_norm":"83h","n":7},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-10/2-str-170-13","retrieved":"2026-10-24 07:52:59.572041+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-10/2-str-170-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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