{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-12-09","aktenzeichen":"5 StR 538/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 538/14\n\nvom\n9. Dezember 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. Juli 2014 in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafe und den Vorwegvollzug nach § 349 Abs. 4\nStPO aufgehoben; die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders\nschwerer räuberischer Erpressung, versuchter Anstiftung zu einer besonders\nschweren räuberischen Erpressung, Diebstahls, versuchten Diebstahls mit Waffen, Hehlerei, Betruges in fünf Fällen, Körperverletzung, Nötigung, sexueller\nNötigung, sexueller Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung\nsowie Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt gelten. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs\nMonaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet; ferner hat es eine Adhäsions-\n\nentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgeführte\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Die\nUrteilsgründe lassen nicht erkennen, ob – was nicht fernliegt – die Einzelstrafen\naus dem Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 29. Dezember 2010\n(Az. 105 Js 15270/10 50 Ls 18/10) gesamtstrafenfähig gewesen wären (vgl.\nBGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 5 StR 594/12). Ihnen lässt sich nur entnehmen, dass das genannte Urteil am 10. November 2011 und damit nach dem\nhier gegenständlichen Tatzeitraum vom 18. Juli 2011 bis 2. August 2011 in\nRechtskraft erwachsen ist, und teilt zudem an verschiedenen Stellen mit, dass\nder Angeklagte während des laufenden Berufungsverfahrens Straftaten begangen habe (vgl. UA S. 47, 52, 54, 55, 59, 62, 63). Ob und gegebenenfalls wann\nein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest über die Strafhöhe entschieden worden ist, kann aus den Urteilsgründen nicht ersehen werden. Daher\nkann der Senat nicht prüfen, ob das Landgericht etwa gehalten war, aus den im\nUrteil des Amtsgerichts Schleswig verhängten und den hier zugrunde liegenden\nEinzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, oder, sofern die dort\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bereits vollständig vollstreckt war (vgl. etwa UA S. 4), bei der Strafzumessung einen Härteausgleich vorzunehmen hatte.\n\n3 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; der Senat\nkann angesichts der im Übrigen maßvollen Einzelstrafen ausschließen, dass\ndas Landgericht bei Vornahme eines Härteausgleichs jeweils niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. Dass das Landgericht beim Ausschluss minder schwerer\n\nFälle nach § 250 Abs. 3, § 244 Abs. 3 StGB sowie im Rahmen der Prüfung der\nAnwendbarkeit der Regelstrafrahmen der § 177 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 263\nAbs. 1 StGB trotz Vorliegens von Qualifikationen nach § 177 Abs. 2, § 240\nAbs. 4, § 263 Abs. 3 StGB unzutreffend von einer abgeschwächten Wirkung der\n„nur“ nicht sicher ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB\nausgegangen ist (vgl. UA S. 49, 52, 57, 60, 64), beschwert den Angeklagten\nnicht, weil es jeweils eine – überwiegend günstigere – Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat. Im Übrigen hätte nach\nden jeweiligen Tatbildern die Annahme minder schwerer Fälle oder ein Ausgehen von den Regelstrafrahmen trotz Qualifikation fern gelegen.\n\n4 Die Aufhebung der Gesamtstrafe zieht die Aufhebung des angeordneten\nVorwegvollzugs nach sich (§ 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB). Für die Berechnung\neines gegebenenfalls erneut anzuordnenden Vorwegvollzugs wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2012 – 1 StR 40/12 verwiesen.\n\n5 Im Übrigen bemerkt der Senat, dass für mehrere oder gar alle Taten geltende Strafzumessungserwägungen nur einmal zusammengefasst dargestellt\nund nicht bei jeder Tat einzeln wiederholt werden sollten.\n\nSander Schneider Dölp\n\nKönig Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-09/5-str-538-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-09/5-str-538-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:12.737309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-09/5-str-538-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2014-12-09","dockets":["5 StR 538/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – 5 StR 538/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-09/5-str-538-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. Juli 2014 in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafe und den Vorwegvollzug nach § 349 Abs. 4\nStPO aufgehoben; die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/244","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"244","label":"§ 244 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:12.737309+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}