{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-12-09","aktenzeichen":"3 StR 442/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 442/14\nvom\n9. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\n3.\n4.\n\nwegen zu 1., 2. u. 3.: Betruges\nzu 4.: versuchten Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBückeburg vom 14. April 2014 werden als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO); jedoch wird, soweit das Urteil den Angeklagten W.\nbetrifft, der Tagessatz für die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte\nEinzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\n1. Das Landgericht hat es versäumt, im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem es\ngegen den Angeklagten W. eine Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt\nhat, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14).\n\n2. Auch die Rüge des Angeklagten K. , das Landgericht habe den Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs zwischen der früheren Mitangeklagten B. und N. W. vom 11. März 2011 zu Unrecht als für\ndie Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt (§ 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO), bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht den\nBeweisantrag allein mit der Begründung abgelehnt, die zu beweisende Tatsache lasse \"keine zwingenden Schlüsse\" darauf zu, dass der Angeklagte K. tatbeteiligt\ngewesen sei. Dieser Maßstab greift zu kurz, denn das Landgericht hätte sich auch\ndamit auseinandersetzen müssen, ob für den Fall des Erwiesenseins der Beweistatsache Schlüsse hieraus zu Gunsten des Angeklagten möglich wären und ob es gegebenenfalls auf der Grundlage der bisherigen Beweisaufnahme solche Schlüsse\nziehen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244 Rn. 56 mwN). Der\nSenat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Mangel in der Begründung des\nAblehnungsbeschlusses beruht, denn der behauptete Inhalt des Telefongesprächs\nist so nichtssagend, dass die Unmöglichkeit der Beeinflussung der tatrichterlichen\n\nÜberzeugungsbildung - zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten K. - ohne\nweiteres auf der Hand liegt.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-09/3-str-442-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-09/3-str-442-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.459872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-09/3-str-442-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2014-12-09","dockets":["3 StR 442/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – 3 StR 442/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-09/3-str-442-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:06.459872+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}